← Deutschland

BGH VII ZR 151/19

KORE605112020 ECLI:DE:BGH:2020:300420BVIIZR151.19.0 BGH 7. Zivilsenat 20200430 VII ZR 151/19 Beschluss § 26 Nr 8 ZPOEG vom 22.12.2016 vorgehend BGH, 18. Dezember 2019, Az: VII ZR 151/19, Beschlussvorg

§ 26Nr.

8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom

  1. Juli 2019 - VII ZR 90/18 Rn. 8; Beschluss vom
  2. Juni 2017 - VII ZR 41/17 Rn. 11, NJW 2017, 3164; Beschluss vom
  3. Juni 2016 - VI ZR 152/16 Rn. 6 m.w.N.). Insbesondere ist der Beschwerdeführer gehindert, neue Angaben zur Bewertung eines Feststellungsbegehrens zu machen,

§ 26Nr.

8 EGZPO zu überschreiten, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom

  1. Juni 2017 - VII ZR 41/17 Rn. 11, NJW 2017, 3164). 10
  2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze beläuft sich der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer auf bis 19.000 €. 11 Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie bereits in den Vorinstanzen ausreichende Angaben zur Bewertung der Feststellungswiderklage gemacht hat, aus denen zusammen mit dem in der Berufungsbegründung geltend gemachten Aufwand für die Erteilung des Buchauszugs (1.470 €) gemäß der Verurteilung durch das Landgericht eine den Betrag von 16.470 € übersteigende Beschwer resultieren könnte. Das nunmehr in der Beschwerdebegründung unter Rekurs auf Vortrag in der Klageschrift gebrachte Vorbringen zur Bewertung des Feststellungswiderklagebegehrens ist neu; hierauf kann sich die Beklagte, insbesondere nachdem sie die Streitwertfestsetzung bezüglich der Widerklage seitens des Berufungsgerichts in den Tatsacheninstanzen nicht beanstandet hat, nicht berufen,

§ 26Nr.

8 EGZPO zu übersteigen." 12 An diesen Ausführungen, denen die Beklagte nicht entgegengetreten ist, hält der Senat mit der Maßgabe fest, dass nunmehr § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an die Stelle von § 26 Nr. 8 EGZPO ohne inhaltliche Änderung getreten ist. III. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Pamp Kartzke Sacher Richter am Bundesgerichtshof Halfmeier und Richterin am BundesgerichtshofGraßnack haben an der Entscheidung mitgewirkt, sind jedoch wegeninfektionsschutzbedingter Ortsabwesenheit verhindert zu unterschreiben. Pamp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE605112020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.