BGH, Urteil vom 06.05.2025 – XI ZR 331/22
KORE605112025 ECLI:DE:BGH:2025:060525UXIZR331.22.0 BGH 11. Zivilsenat 20250506 XI ZR 331/22 Urteil vorgehend OLG Koblenz, 2. Dezember 2022, Az: 8 U 2201/21vorgehend LG Trier, 3. November 2021, Az: 6 O 470/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Dezember 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.
2 Der Kläger erwarb im Dezember 2016 einen PKW der Marke VW zum Kaufpreis von 18.800 €. Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Parteien mit Datum vom 25. November 2016 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 18.800 € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 0,99% p.a. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 48 Monatsraten zu je 202,42 € und einer Schlussrate in Höhe von 9.649,70 € erbracht werden.
3 Bestandteil des Darlehensvertrags waren die auf den Seiten 2 und 3 des durchgehend paginierten Vertragsformulars abgedruckten Darlehensbedingungen der Beklagten, die unter anderem folgende Klauseln enthielten: "2. Vorzeitige Rückzahlung und Vorfälligkeitsentschädigung:
Den Schaden wird die Bank nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen (Aktiv-Passiv-Methode) berechnen, die insbesondere:
Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert:
Für die Zulassung der Bank ist die Europäische Zentralbank ( ) zuständig. Für die Aufsichtsaufgaben in Sachen Verbraucherschutz ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( ) zuständig.
Die Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstelle "Ombudsmann der privaten Banken" (www.bankenombudsmann.de) teil. Dort hat der Verbraucher die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit der Bank den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Näheres regelt die "Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe", die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter www.bankenverband.de abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., , , zu richten."
4 Auf Seite 3 des Vertragsformulars heißt es in einem eingerahmten Absatz unterhalb der Darlehensbedingungen ferner: "Die Bank ist berechtigt, nach Vertragsschluss unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Darlehensnehmers zusätzliche Auszahlungsvoraussetzungen für das Darlehen zu bestimmen. Die Bank wird dem Darlehensnehmer diese Voraussetzungen unverzüglich nach Annahme des Darlehensantrages mitteilen. Erfüllt der Darlehensnehmer die Auszahlungsvoraussetzungen nicht, ist die Bank berechtigt aber nicht verpflichtet, das Darlehen mit sofortiger Wirkung zu kündigen."
5 Über sein Widerrufsrecht informierte die Beklagte den Kläger auf Seite 5 des Vertragsformulars wie folgt:
6 Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 6. März 2020 den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung.
7 Mit seiner Klage hat der Kläger in der Sache zuletzt beantragt, (1.) festzustellen, dass sich der ursprüngliche Antrag auf Feststellung, dass der Beklagten ab dem Zugang der Widerrufserklärung keine Ansprüche auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehen, erledigt hat, und die Beklagte zu verurteilen, an ihn (2.) 7.691,96 € nebst Zinsen binnen sieben Tagen nach Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs und (3.) 11.673,90 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs zu zahlen, (4.) an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, sowie (5.) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Er hält die Widerrufsinformation und eine Reihe von weiteren Pflichtangaben für fehlerhaft.
8 In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag zu 1 sowie die Zahlungsanträge zu 2 und zu 3 weiter.
9 Die Revision ist unbegründet.
I.
10 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
11 Dem Kläger habe zum Zeitpunkt des Widerrufs am 6. März 2020 noch ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 BGB zugestanden, weil der Darlehensvertrag nicht sämtliche nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB erforderlichen Pflichtangaben enthalten habe und deshalb die Widerrufsfrist nicht angelaufen sei. Es könne offenbleiben, ob die Widerrufsinformation und die sonstigen vom Kläger beanstandeten Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden seien. Die Beklagte habe jedenfalls ihre Verpflichtung, über den Verzugszinssatz sowie die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt. Den klägerischen Ansprüchen aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis ständen jedoch der von der Beklagten erhobene Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Klägers und ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten entgegen.
II.
12 Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision des Klägers zurückzuweisen ist.
13 Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger seine auf Abschluss eines - mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen - Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Dem Kläger stand zwar bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zu und die Widerrufsfrist begann nicht zu laufen, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Dies war aber vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags im November 2016 der Fall, so dass der Widerruf vom 6. März 2020 verspätet war. Aufgrund dessen kann dahingestellt bleiben, ob sich der Kläger rechtsmissbräuchlich verhalten hat.
14 1. Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend gesehen, dass die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz sowie die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Dies stellt aber, wie der Senat nach Verkündung der Berufungsentscheidung mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 32 ff. mwN) entschieden und im Einzelnen begründet hat, keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert. Weiterer Klärungsbedarf besteht auch im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg vom 9. April 2024 (2 O 214/20, 2 O 103/21, juris) insoweit nicht (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, BGHZ 242, 70 Rn. 42).
15 2. Die dem Kläger erteilten weiteren Pflichtangaben weisen - was das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus offenlassen konnte - ebenfalls keinen Fehler auf, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert.
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18 Die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene Widerrufsinformation entspricht dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 21. März 2016 bis zum 14. Juni 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF). In dem fortlaufend paginierten und dem Kläger zur Verfügung gestellten Vertragsformular wird er auf Seite 5 deutlich auf das ihm nach § 495 BGB zustehende Widerrufsrecht hingewiesen. Die Widerrufsinformation ist durch die Einrahmung, die Überschrift "Widerrufsinformation" und weitere in Fettdruck gehaltene Zwischenüberschriften hervorgehoben und deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26 und vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 18), dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. Dies gilt auch für die Anwendung der Gestaltungshinweise 2, 2a, 5, 5a, 5b, 5c, 5f und 5g. Die lediglich vorgenommenen Abweichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße sind zulässig (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB).
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22 Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) muss gegebenenfalls klar und verständlich angegeben werden, dass es sich um einen verbundenen Darlehensvertrag handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 29 mwN). Diese Anforderungen hat die Beklagte erfüllt.
23 Aus den Angaben auf Seite 1 des Darlehensvertrags ergibt sich für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag befristet ist. Dort ist die Laufzeit des Vertrags ausdrücklich angegeben.
24 Dass es sich bei diesem Vertrag um einen - mit dem Kaufvertrag - verbundenen Darlehensvertrag handelt, folgt für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinreichend klar und verständlich aus der Widerrufsinformation, indem dort unter der Überschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" die Rechtsfolgen eines Widerrufs und die Wechselbezüglichkeit des Widerrufs nur eines der Verträge dargestellt werden.
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27 Soweit nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das "einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags" gehört, bedurfte es dessen hier nicht. Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.; siehe ferner Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 20 f.) bereits mit eingehender Begründung entschieden hat und vom EuGH mit Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 41).
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Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Sturm Ettl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE605112025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public