KORE605132024 ECLI:DE:BGH:2023:080823BVIIIZR233.22.0 BGH 8. Zivilsenat 20230808 VIII ZR 233/22 Beschluss § 3 ZPO, § 9 ZPO, § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 535 BGB, §§ 535ff BGB vorgehend LG Berlin, 24. August 2022, Az: 66 S 135/22vorgehend AG Berlin-Kreuzberg, 13. April 2022, Az: 10 C 65/21nachgehend BGH, 10. Oktober 2023, Az: VIII ZR 233/22, Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen DEU Bundesrepublik Deutschland Wert der Nichtzulassungsbeschwerde im Mietrechtsstreit: Klage auf Zustimmung zum Wechsel eines Hauptmieters einer studentischen Wohngemeinschaft Der Senat beabsichtigt, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. I. 1 Die damals noch studierenden Klägerinnen mieteten im August 2008 von dem Rechtsvorgänger der Beklagten eine Wohnung mit sieben Zimmern in Berlin. In dem Mietvertrag wurde vereinbart, dass der Vermieter den beiden Klägerinnen bereits mit Abschluss des Vertrags die Zustimmung zur Untervermietung an vier weitere Mieter erteilt. Nach der zwischen den Mietvertragsparteien getroffenen Staffelmietvereinbarung beläuft sich die Nettokaltmiete derzeit auf einen Betrag in Höhe von 1.464,87 € monatlich. 2 In der Folgezeit machten die Klägerinnen von der ihnen erteilten Erlaubnis zur Untervermietung wiederholt Gebrauch. 3 Nach dem Auszug der Klägerin zu 2 aus der streitgegenständlichen Wohnung forderten die Klägerinnen die Beklagte erfolglos auf, dem Ausscheiden der Klägerin zu 2 aus dem Mietvertrag und dem Eintritt von D. an ihrer Stelle in diesen Vertrag zuzustimmen. 4 Mit der vorliegenden Klage haben die Klägerinnen die Beklagte auf Zustimmung zu dem von ihnen gewünschten Mieterwechsel und auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete in Anspruch genommen. Ferner haben sie die Feststellung begehrt, dass sie nicht verpflichtet seien, für die von ihnen gemietete Wohnung an die Beklagte eine Miete zu zahlen, die den Betrag von 1.122,70 € netto monatlich übersteigt. 5 Das Amtsgericht hat dem Antrag der Klägerinnen auf Zustimmung zu dem von ihnen begehrten Mieterwechsel stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Tatgerichte haben den Streitwert für den auf Zustimmung zu dem Mieterwechsel gerichteten Klageantrag jeweils auf 61.524,54 € (42 x 1.464,87 €) festgesetzt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr auf vollständige Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter. II. 6 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer die in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgegebene Wertgrenze von mehr als 20.000 € nicht erreicht. 7 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Dieses Interesse ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO zu ermitteln (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194 Rn. 15; vom 15. November 2022 - VIII ZR 26/22, WuM 2023, 228 Rn. 6; vom 18. April 2023 - VIII ZR 421/21, juris Rn. 9). Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255/20, aaO; vom 8. Februar 2022 - VIII ZR 38/21, NJW-RR 2022, 1023 Rn. 9; vom 18. April 2023 - VIII ZR 421/21, aaO). 8 2. Mit der Revision, deren Zulassung die Beklagte erstrebt, begehrt sie die Abweisung der auf Erteilung ihrer Zustimmung zu einem Mieterwechsel gerichteten Klage. Der sich daraus ergebende Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer beträgt 8.789,22 € und nicht, wie die Nichtzulassungsbeschwerde in Anwendung von § 9 ZPO meint, mindestens 23.576,70 € (unter Zugrundelegung der von den Klägerinnen als wirksam vereinbart erachteten ursprünglichen monatlichen Nettokaltmiete in Höhe von 1.122,70 € x 1/2 x 42). 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.