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BGH 1 StR 455/22

KORE605142023 ECLI:DE:BGH:2023:040423B1STR455.22.0 BGH 1. Strafsenat 20230404 1 StR 455/22 Beschluss § 243 Abs 4 S 1 StPO, § 257c Abs 3 S 1 StPO, § 257c Abs 4 S 1 StPO vorgehend LG Frankfurt, 18. Juli

§ 243Abs. 4 Mitteilungspflicht 2 Rn. 11; Beschlüsse vom 16. Dezember 2021 - 1 St

R 418/21 Rn. 8 f. und vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19,

§ 243Abs.

4 Mitteilungspflicht 12 Rn. 10). Der bloße Hinweis, dass erfolglose Verständigungsbemühungen in einer ausgesetzten Hauptverhandlung stattgefunden haben und die nunmehr zuständige Strafkammer sich nicht an die Verständigungsvorschläge gebunden sieht, genügt nicht. 9 Die Pflicht, den Inhalt des Verständigungsgesprächs mitzuteilen, entfiel nicht dadurch, dass es nach der Aussetzung der ursprünglichen Hauptverhandlung und der Neuterminierung zu einer Änderung der Besetzung gekommen ist und der spätere Vorsitzende nicht an den Erörterungen teilgenommen hatte. Mit der Zielsetzung des § 243 Abs. 4 StPO, den Angeklagten und die Öffentlichkeit über vorausgegangene verständigungsbezogene Erörterungen zu informieren, wäre es unvereinbar, die spruchkörperbezogene Mitteilungspflicht davon abhängig zu machen, dass sich die Besetzung des Gerichts im Nachhinein noch ändert (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2023 - 6 StR 284/22 Rn. 12 mwN). Eine inhaltlich zutreffende Mitteilung war dem Vorsitzenden zu Beginn der Hauptverhandlung auch möglich. 10 c) Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 StPO ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Urteil darauf beruht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, Rn. 97 f.; BGH, Beschluss vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19,

§ 243Abs.

4 Mitteilungspflicht 12 Rn. 11). Ein Ausnahmefall, bei dem Abweichendes vertretbar wäre, liegt hier nicht vor, zumal der Angeklagte M. zu den Tatvorwürfen sich nicht geäußert und der Angeklagte A. sich zu diesen nur teilweise eingelassen hat. II. 11 Die Revision der Einziehungsbeteiligten ist unbegründet. Der Erörterung bedarf nur der von der Einziehungsbeteiligten ebenfalls geltend gemachte Verstoß gegen § 243 Abs. 4, § 257c Abs. 3 StPO. Es handelt sich insoweit um eine Einwendung gegen den Schuldspruch im Sinne des § 431 StPO, dessen Voraussetzungen aber nicht vorliegen. Die Verfahrensrüge richtet sich ausschließlich gegen das Zustandekommen der Schuldsprüche gegenüber den Angeklagten. Die rechtsfehlerhafte Anwendung originärer einziehungsrechtlicher oder zumindest in einem unmittelbaren Bezug zur gegenüber der Einziehungsbeteiligten getroffenen Einziehungsentscheidung stehender Normen wird nicht geltend gemacht. Dies ist hinsichtlich der vorliegenden Verfahrensabsprache auch nicht möglich, weil die angeordnete Einziehung von Taterträgen nicht Inhalt einer Verfahrensabsprache wurde und dies wegen des zwingenden Charakters von Gesetzes wegen nicht werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 StR 518/19, BGHSt 66, 147 Rn. 53 f. mwN). 12 Der Bezug zur Einziehung ergibt sich allein daraus, dass der Schuldspruch gegen die Angeklagten, der aufgrund der Verfahrensabsprache zustande kam, Grundlage der Einziehungsentscheidung ist. Ein solcher rein mittelbarer Bezug reicht nicht aus, um Einwendungen ohne die einschränkenden Voraussetzungen des § 431 Abs. 1 StPO vorbringen zu können, weil der Schuldspruch stets mittelbare Auswirkungen auf die Einziehungsanordnung entfaltet und § 431 Abs. 1 Nr. 2 StPO ansonsten leerliefe. Nach der Gesetzeskonzeption soll es dem Einziehungsbeteiligten aber grundsätzlich gerade verwehrt sein, den Schuldspruch zur Nachprüfung zu stellen (BGH, aaO Rn. 55). Bellay Wimmer Leplow Allgayer Munk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE605142023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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