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BGH VIa ZR 1099/22

KORE605142024 ECLI:DE:BGH:2023:041223UVIAZR1099.22.0 BGH 6a. Zivilsenat 20231204 VIa ZR 1099/22 Urteil vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 29. Juni 2022, Az: 8 U 30/22vorgehend LG S

einem Schutzgesetz hat sich das Berufungsgericht nicht näher befasst. In dem vor Erlass des Zurückweisungsbeschlusses erteilten Hinweis, auf den das Berufungsgericht in seinem Zurückweisungsbeschluss Bezug genommen hat, hat es ohne Bezeichnung einer bestimmten Anspruchsgrundlage festgehalten, es fehle "darüber hinaus mangels Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung auch an einem Schaden", und auf einen im Verhältnis zu anderen Parteien ergangenen Hinweis Bezug genommen. II. 8 Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 9

  1. Die Revision rügt allerdings vergeblich, der Zurückweisungsbeschluss sei gemäß § 547 Nr. 6 ZPO nicht mit Gründen versehen. 10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem in § 547 Nr. 6, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO niedergelegten Begründungserfordernis bereits dann Genüge getan, wenn die Gründe erkennen lassen, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren. Ist die Berufungsentscheidung zwar knapp, lässt sie aber die Auffassung des Berufungsgerichts genügend deutlich erkennen, liegt ein Mangel im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO nicht vor (BGH, Urteil vom
  2. Juli 2023 - VIII ZR 60/22, NZM 2023, 677 Rn. 18 f. mwN). 11 Danach wahrt die angefochtene Entscheidung das Begründungserfordernis. Dem Zurückweisungsbeschluss lässt sich in Verbindung mit der Hinweisverfügung hinreichend entnehmen, dass das Berufungsgericht sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche aus unerlaubter Handlung jedenfalls am Fehlen eines Schadens hat scheitern lassen. Ob diese Erwägung des Berufungsgerichts zutraf, ist keine Frage des § 547 Nr. 6 ZPO. 12 Soweit die Revision weitere Verfahrensrügen erhebt, hat der Senat die Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird insoweit nach § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 13
  3. Es begegnet weiter keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat (vgl. BGH, Urteil vom
  4. Juli 2023 - III ZR 303/20, juris Rn. 11 bis 15; Urteil vom
  5. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 15 bis 17; Urteil vom
  6. November 2023 - VIa ZR 535/21, zVb Rn. 12 f.; Beschluss vom
  7. März 2022 - VIa ZR 334/21, juris Rn. 18 bis 22). Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände. 14
  8. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht die Beklagte nicht nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV hat haften lassen. 15 Wie der Senat nach Erlass des die Berufung zurückweisenden Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). 16 Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, der Klägerin sei kein Schaden entstanden, kann ein Anspruch aus § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht verneint werden. Mit Rücksicht auf den geldwerten Vorteil der jederzeitigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs genügt schon die rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung, die mit der - hier zugunsten der Klägerin revisionsrechtlich zu unterstellenden - Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung gegeben ist (BGH, Urteil vom

  1. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 42 mwN). III. 17 Der Zurückweisungsbeschluss ist demnach aufzuheben, § 562 ZPO, weil er sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Das Berufungsgericht hat keine tragfähigen Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage eine deliktische Haftung der Beklagten wegen einer jedenfalls fahrlässigen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verneint werden könnte. 18 Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 19 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Klägerin Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom
  2. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE605142024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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