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BGH 2 StR 644/25

KORE605152026 ECLI:DE:BGH:2026:270126B2STR644.25.0 BGH 2. Strafsenat 20260127 2 StR 644/25 Beschluss vorgehend LG Neubrandenburg, 22. Mai 2025, Az: 23 KLs 25/24 jug DEU Bundesrepublik Deutschland 1. A

§ 171bAbs. 1 Dauer 12 Rn. 4, 10 f.; vom 7. Dezember 2016 - 1 St

R 487/16,

§ 171bAbs. 3 (n.F.) Schlussanträge 1 Rn. 12, und vom 18. Juni 2020 - 1 St

R 86/20,

§ 171bAbs.

3 Satz 2 Ausschluss der Öffentlichkeit 2 Rn. 10 ff.), auszuschließen, wenn die Verhandlung - wie hier - unter den Voraussetzungen des § 171b Abs. 1 oder 2 GVG ganz oder zum Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom

  1. November 2019 - 5 StR 530/19, StV 2020, 463 Rn. 4; vom
  2. Mai 2022 - 4 StR 72/22, NStZ 2023, 95 Rn. 5, und vom
  3. April 2025 - 2 StR 419/24, NStZ-RR 2025, 292, 293 Rn. 6). 8 c) Damit ist zwar nicht der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben, weil diese Vorschrift bei einer unzulässigen Erweiterung der Öffentlichkeit nicht anwendbar ist; durchgreifend ist aber der relative Revisionsgrund des § 337 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom
  4. November 2015 - 2 StR 311/15,

§ 171bAbs.

1 Dauer 12 Rn. 8). 9

  1. aa)Auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann zwar der Schuldspruch nicht beruhen. Der Angeklagte hat den Tatvorwurf in öffentlicher Hauptverhandlung bestritten. Der Senat kann angesichts der gegebenen klaren Beweislage ausschließen, dass die Verteidigung oder der Angeklagte in nicht öffentlichen Schlussvorträgen insoweit noch Erhebliches hätten vorbringen können. 10
  2. bb)Hingegen haben aber der Ausspruch über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe keinen Bestand. Es ist nicht ausgeschlossen, dass jedenfalls der Angeklagte, wäre ihm das letzte Wort unter Ausschluss der Öffentlichkeit erteilt worden, Ausführungen gemacht hätte, die die Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflusst hätten. 11
  3. d)Soweit der Angeklagte die Rüge eines „Verstoß[es] gegen § 171b Abs. 3 GVG“ mit der Angriffsrichtung erhoben hat, die Strafkammer habe die Öffentlichkeit auch für die Inaugenscheinnahme der polizeilichen Videovernehmung der Nebenklägerin sowie die Vernehmung des sie explorierenden Sachverständigen ausschließen müssen, ist die Rüge unzulässig. Die Strafkammer hat lediglich beschlossen, die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin auszuschließen. Zu einem weitergehenden Ausschluss der Öffentlichkeit wäre sie nur dann verpflichtet gewesen, wenn die Nebenklägerin dies beantragt hätte. Den Antrag der Nebenklägerin trägt die Revision im Kontext ihrer auf § 171b GVG gestützten Verfahrensrüge nicht vor. Dass der Antrag Gegenstand des Vortrags einer anderen Verfahrensrüge ist, enthebt von dieser Vortragspflicht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2023 - 6 StR 509/22, NStZ 2023, 762 Rn. 5). Unabhängig davon hat die Nebenklägerin ausdrücklich den Ausschluss der Öffentlichkeit lediglich für die Dauer ihrer Vernehmung − wie von der Strafkammer beschlossen − beantragt. 12 Soweit im Rügevortrag die Auffassung des Revisionsführers anklingt, die Strafkammer sei von Amts wegen gehalten gewesen, die Öffentlichkeit auch für die Inaugenscheinnahme der Videovernehmung der Nebenklägerin sowie die Vernehmung des Sachverständigen auszuschließen, rügt sie inhaltlich eine Verletzung von § 171b Abs. 1 Satz 1 GVG. Mit dieser Stoßrichtung ist die Rüge bereits deshalb unzulässig, weil es auch insoweit einer Vorlage der Antragschrift bedurft hätte. Denn für eine Strafkammer wird regelmäßig kein Anlass bestehen, bei einer anwaltlich vertretenen Nebenklage über den von dieser beantragten Ausschluss der Öffentlichkeit von Amts wegen zu deren Schutz hinauszugehen. Im Übrigen ist die gerichtliche Entscheidung, ob die in § 171b Abs. 1 GVG normierten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit im Einzelfall vorliegen, anders als die Frage, ob eine generelle Befugnis bestand, die Öffentlichkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnitts auszuschließen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 - 3 StR 613/19, NStZ 2020, 438, 439 Rn. 6, und vom 4. Dezember 2025 - 2 StR 267/25), nach § 171b Abs. 5 GVG unanfechtbar und daher gemäß der Regelung des § 336 Satz 2 StPO der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen. 13 3. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte hat sich in der öffentlichen Hauptverhandlung zu seinem Lebenslauf eingelassen; hierauf basieren die Feststellungen. Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind − wie stets − möglich. Menges Appl Zeng Grube Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE605152026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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