BGH, Beschluss vom 08.01.2026 – 3 StR 469/25 – 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Juni 2025 a) in dem Fall II. 8. der…
KORE605162026 ECLI:DE:BGH:2026:080126B3STR469.25.0 BGH 3. Strafsenat 20260108 3 StR 469/25 Beschluss vorgehend LG Koblenz, 11. Juni 2025, Az: 12 KLs 2030 Js 53167/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Juni 2025
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen und Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Verfahrens- und Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
2 1. Soweit das Landgericht den Angeklagten in dem Fall II. 8. der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, da insofern kein wirksamer Eröffnungsbeschluss vorliegt und somit ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis besteht.
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5 2. Die Verfahrensrügen bleiben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ohne Erfolg.
6 3. In den Fällen II. 5. und II. 7. der Urteilsgründe haben die Verurteilungen wegen Unterschlagung keinen Bestand. In beiden Fällen ist eine Strafbarkeit wegen Betruges gegeben.
7 Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen bot der Angeklagte einer Kundin, die zuvor eine Chopard-Uhr bei ihm gekauft hatte, eine Reparatur der Uhr an. Die Rückgabe war für den 29. Juli 2024 vereinbart, wozu es jedoch nicht kam, weil der Angeklagte die Uhr von Anfang an nicht zurückgeben wollte (Fall II. 5. der Urteilsgründe). In einem weiteren Fall übergab eine Kundin dem Angeklagten eine Rolex-Uhr zur Reparatur; der Angeklagte hatte bereits bei der Entgegennahme der Uhr vor, diese zu behalten, und hielt die Kundin mit Ausreden hin, so dass sie im Ergebnis die Rolex nicht zurückerhielt (Fall II. 7. der Urteilsgründe).
8 Da der Angeklagte in beiden Fällen bereits bei der Entgegennahme der Uhren die Absicht hatte, diese nicht wieder an die Eigentümer herauszugeben, hat er konkludent über seine Rückgabebereitschaft getäuscht und dadurch die Verfügung seitens der Geschädigten verursacht. Damit liegt auch insoweit jeweils ein Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB und keine Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB vor. Der Senat ändert daher in beiden Fällen den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.
9 4. Hinsichtlich der übrigen Fälle hat die Nachprüfung des Urteils weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
10 5. Im Ergebnis hat der Angeklagte sich daher des Betruges in sechs Fällen schuldig gemacht. Die in den Fällen II. 5. und II. 7. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von jeweils vier Monaten bleiben ebenso wie der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen; denn angesichts der in Rede stehenden Strafrahmen ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung niedrigere Strafen festgesetzt hätte.
Schäfer Hohoff Anstötz Voigt Munk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE605162026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public