KORE605172011 BGH Dienstgericht des Bundes 20111006 RiZ (R) 3/10 Urteil § 26 Abs 3 DRiG vorgehend Sächsisches Dienstgericht für Richter, 13. April 2010, Az: 66 DG 2/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Richterdienstaufsicht: Untersagung einer Nebentätigkeit des Richters als Prozessbevollmächtigter als Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit) Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig - Dienstgericht für Richter - vom 13. April 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen 1 Der am geborene Antragsteller stand seit 1991 im richterlichen Dienst des Freistaats Sachsen. Er war seit dem Richter am Arbeitsgericht C. und als Vorsitzender der dortigen 1. Kammer tätig. Zum ist er aus dem aktiven Richterdienst ausgeschieden. 2 Nachdem der Antragsgegner im April 2007 erfahren hatte, dass der Antragsteller in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Z. den Kläger dieses Verfahrens, den Chefarzt einer Klinik, als Prozessbevollmächtigter vertrat, untersagte er dem Antragsteller mit Verfügung vom 8. August 2007 die Fortsetzung dieser Tätigkeit. Die Untersagung wurde damit begründet, durch die Ausübung der Nebentätigkeit seien bereits Dienstpflichten verletzt worden und weitere Dienstpflichtverletzungen zu besorgen. Der Antragsteller habe gegenüber dem Arbeitsgericht Z. ausdrücklich auf sein Richteramt beim Nachbargericht hingewiesen und angeregt, Zustellungen an ihn könnten mit Kurierpost an seine Dienstadresse erfolgen. Dies zeige, dass er gegenüber dem Arbeitsgericht Z. und auch der Beklagten in dem dort anhängigen Verfahren seinen Amtsbonus ins Spiel bringe und dienstliche Möglichkeiten, die ihm kraft Amtes zur Verfügung stünden, in Anspruch nehme und ausnutze. Das Verhalten des Antragstellers sei geeignet, nachhaltig das Vertrauen in die Chancengleichheit vor Gericht und in die Neutralität des erkennenden Gerichts zu beeinträchtigen. Darüber hinaus beschädige er nachhaltig das Vertrauen in seine eigene Neutralität als Richter. Schließlich komme hinzu, dass er in der Zeit der fraglichen Prozessvertretung immer wieder die gesetzliche Urteilsabsetzungsfrist in nicht unerheblicher Weise überschritten habe. 3 Den gegen diese Verfügung gerichteten Widerspruch des Antragstellers hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 20. Dezember 2007 zurückgewiesen. 4 Mit der beim Dienstgericht erhobenen Klage hat der Antragsteller die Feststellung beantragt, dass in der Verfügung vom 8. August 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2007 eine Maßnahme der Dienstaufsicht vorliegt, die seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. 5 Das Dienstgericht für Richter hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Bei der verfügten Untersagung gehe es um keine Frage, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung zuzuordnen sei. Vielmehr handele es sich um den Bereich der "äußeren Ordnung". Die Verfügung enthalte weder eine direkte noch eine indirekte Weisung, wie der Antragsteller in Zukunft bei Verfahren entscheiden oder vorgehen solle. Der Vorhalt unangemessen langer Urteilsabsetzungsfristen stelle eine zulässige Ausübung der Dienstaufsicht dar. 6 Dagegen richtet sich die - vom Dienstgericht zugelassene - Revision des Antragstellers, mit der er geltend macht, von ihm beanstandete Formulierungen in der Untersagungsverfügung des Antragsgegners griffen entgegen der Auffassung des Dienstgerichts in den Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit ein, weil sie eine Herabwürdigung seiner gesamten Richterpersönlichkeit darstellten. 7 Der Antragsteller beantragt, in Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig - Dienstgericht für Richter - vom 13. April 2010 festzustellen, dass die dienstaufsichtliche Maßnahme des Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 8. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2007 unzulässig ist, soweit darin ausgeführt wird: Durch die bisherige Ausübung vorliegender Nebentätigkeit sind bereits Dienstpflichten verletzt worden. Bei Fortsetzung dieser Tätigkeit ist die weitere Verletzung von Dienstpflichten anzunehmen. Dies zeigt, dass Sie dem Arbeitsgericht Z. gegenüber und insbesondere der Beklagten gegenüber Ihren Amtsbonus und dienstliche Möglichkeiten, die Ihnen kraft Amtes zur Verfügung stehen, in Anspruch nehmen und ausnutzen. Ihr Verhalten ist somit geeignet, nachhaltig das Vertrauen in die Chancengleichheit vor Gericht und in die Neutralität des erkennenden Gerichts zu beeinträchtigen. Darüber hinaus beschädigen Sie durch die Tätigkeit als Prozessvertreter mit den genannten Erscheinungsformen nachhaltig das Vertrauen in Ihre eigene Neutralität als Richter. Sie beschädigen hiermit das Vertrauen in Ihre Neutralität bei eigener Amtsausübung und das Ansehen der Arbeitsgerichtsbarkeit insgesamt. Schließlich kommt hinzu, dass Sie auch in dieser Zeit der fraglichen Prozessvertretung Ihre Dienstgeschäfte beim Arbeitsgericht C. nicht ordnungsgemäß verrichtet haben. So werden immer wieder die Urteilsabsetzungsfristen gem. § 60 ArbGG in nicht unerheblicher Weise überschritten. 8 Der Antragsgegner beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. 9 Die zulässige Revision (§ 79 Abs. 2, § 78 Nr. 4 Buchst. e, § 80 Abs. 2 DRiG, § 45 Abs. 2 SächsRiG) des Antragstellers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 DRiG, § 144 Abs. 2 VwGO). 10 I. Die Revision ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners entspricht die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO). Der Antragsteller hat einen bestimmten Antrag formuliert und rügt die Verletzung von konkret bezeichneten Rechtsnormen. Seinen Ausführungen ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass er eine unrichtige Anwendung des § 26 Abs. 1 und 3 DRiG rügt, weil die Vorinstanz den Begriff der "Maßnahme der Dienstaufsicht" zu eng ausgelegt habe und die Auswirkungen der angefochtenen Verhaltensweisen des Antragsgegners auf die richterliche Entscheidungsfindung verkannt worden seien. 11 II. Die Revision ist unbegründet. 12 1. Allerdings ist das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nicht durch den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand zum entfallen. Es besteht vielmehr im Streitfall unter Berücksichtigung von Art und Inhalt der angegriffenen Maßnahmen der Dienstaufsicht fort (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - RiZ(R) 4/09 Rn. 22, juris). 13 2. Der Antrag ist unbegründet. Weder die Untersagung der Nebentätigkeit noch die beanstandeten Formulierungen im angefochtenen Bescheid sind geeignet, den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.