KORE605182012 BGH 5. Zivilsenat 20120330 V ZR 148/11 Urteil § 167 ZPO, § 12 Abs 1 GKG vorgehend LG Hamburg, 11. Mai 2011, Az: 318 S 168/10vorgehend AG Hamburg, 23. Juni 2010, Az: 102A C 8/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Demnächstige Zustellung der Klage: Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses mehr als 2 Wochen nach der unmittelbar vor den Osterfeiertagen zugegangenen Kostenanforderung Auf die Revision der Klägerin zu 2 wird das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 11. Mai 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klägerin wendet sich - ursprünglich zusammen mit zwei weiteren Klägern - gegen eine Reihe von Beschlüssen, die die Wohnungseigentümerversammlung am 26. Februar 2009 gefasst hat. 2 Die gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtete Klage ist am 23. März 2009 bei dem Amtsgericht eingegangen, die Klagebegründung am 27. April 2009 (Montag). Mit ihm am 8. April 2009 zugegangenem Schreiben des Gerichts vom 6. April 2009 erhielt der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Anforderung des Kostenvorschusses nach einem vorläufigen Streitwert von 10.000 Euro. Der frühere Kläger zu 3 veranlasste die Zahlung am 22. April 2009; gutgeschrieben wurde der Betrag der Justizkasse am 24. April 2009. Die Klage ist am 18. Mai 2009 zugestellt worden. 3 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin zu 2 ihren Antrag, die Beschlüsse für ungültig zu erklären, weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. I. 4 Das Berufungsgericht hält die Klage wegen Nichtwahrung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG für unbegründet. Die erst am 18. Mai 2009 erfolgte Zustellung der Klage wirke auf den Zeitpunkt der - dann rechtzeitigen - Einreichung (23. März 2009) nach § 167 ZPO nur zurück, wenn sie "demnächst" vorgenommen worden sei. Das sei hier zu verneinen, weil der Zeitraum von 16 Tagen nicht mehr nur geringfügig die 14-Tage-Frist überschreite, die dem Kläger im Regelfall für die Einzahlung des Vorschusses zugebilligt werde. Ein besonderer Ausnahmefall, der die Zustellungsverzögerung von 16 Tagen noch als hinnehmbar erscheinen lasse, liege nicht vor. Dass die Anforderung des Kostenvorschusses den Prozessbevollmächtigten der Kläger kurz vor den Osterfeiertagen erreicht habe, sei unerheblich. Er habe die Anforderung unverzüglich weiterleiten müssen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger zu 3, nachdem er die Anforderung des Kostenvorschusses erhalten habe, noch weitere Zeit habe verstreichen lassen, bevor er die Zahlung veranlasst habe. II. 5 Die nach § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wirkt die Zustellung der Klage auf den Zeitpunkt des Eingangs zurück, da die Zustellung demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist. 7 1. Geht es um von der klagenden Partei zu vertretende Zustellungsverzögerungen, so ist das Merkmal "demnächst" nur erfüllt, wenn sich die Verzögerung in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Mit Blick auf den nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschuss ist das nur zu bejahen, wenn dieser nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraums eingezahlt wird, der sich "um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt" (BGH, Urteil vom 15. November 1985 - II ZR 236/84, aaO; Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230, 235 f., Rn. 16). Ob sich die Verzögerung "in einem hinnehmbaren Rahmen hält", ist vor allem der Beurteilung des Tatrichters vorbehalten, der dabei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat. 8 2. Dem ist das Berufungsgericht nicht gerecht geworden. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.