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BGH VIII ZA 18/25

KORE605192026 ECLI:DE:BGH:2026:030326BVIIIZA18.25.0 BGH

  1. Zivilsenat 20260303 VIII ZA 18/25 Beschluss vorgehend BGH,
  2. Januar 2026, Az: VIII ZA 18/25vorgehend LG Darmstadt,
  3. September 2025, Az: 30 S 9/25vorgehend AG Offenbach,
  4. Februar 2023, Az: 300 C 51/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom
  5. Januar 2026, mit welchem deren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt -
  6. Zivilkammer - vom
  7. September 2025 mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen worden ist, wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann. 1
  8. Die Anhörungsrüge der Beklagten - über welche der Senat in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21 GVG berufenen regulären Spruchgruppe und nicht in derselben Besetzung wie im angegriffenen Beschluss zu entscheiden hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom
  9. Juli 2024 - VIII ZB 73/23, juris Rn. 1; vom
  10. Juli 2025 - I ZR 201/23, juris Rn. 1; vom
  11. Januar 2026 - VIII ZB 17/25, juris Rn. 3) - gegen den Beschluss des Senats vom
  12. Januar 2026, welche sie im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren ohne die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einlegen konnte (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom
  13. Januar 2021 - VIII ZA 6/20, juris Rn. 4; vom
  14. April 2023 - V ZA 22/22, juris Rn. 2; vom
  15. August 2025 - VIII ZA 7/24, juris Rn. 1; jeweils mwN), ist unzulässig. 2 Denn das Rügevorbringen erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO, da ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom
  16. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1; vom
  17. Juli 2024 - VIII ZA 7/23, juris Rn. 3; vom
  18. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, juris Rn. 4; vom
  19. August 2025 - VIII ZA 7/24, aaO) und auch sonst nicht ersichtlich ist. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das letztentscheidende Gericht - hier durch den Bundesgerichtshof - gerügt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom
  20. Februar 2024 - VIII ZA 12/23, juris Rn. 1; vom
  21. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, juris Rn. 2; jeweils mwN). Daran fehlt es hier. 3 Das von der Beklagten gerügte Fehlen einer weitergehenden Begründung für die Zurückweisung des die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde betreffenden Prozesskostenhilfeantrags im angegriffenen Senatsbeschluss vom
  22. Januar 2026 stellt keine Gehörsverletzung dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  23. September 2023 - XI ZB 7/23, juris Rn. 4; vom
  24. Februar 2024 - VIII ZA 12/23, aaO). Der vorgenannte Beschluss des Senats ist unanfechtbar. Unanfechtbare Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfen keiner Begründung (vgl. Senatsbeschlüsse vom
  25. Juli 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 5; vom
  26. Februar 2024 - VIII ZA 12/23, aaO; vom
  27. Juli 2024 - VIII ZA 7/23, aaO). 4
  28. Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat in dem vorbezeichneten Beschluss das Vorbringen der Beklagten umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet hat. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (Senatsbeschlüsse vom
  29. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO Rn. 10; vom
  30. September 2024 - VIII ZR 104/23, WuM 2024, 745 Rn. 16; vom
  31. Mai 2025 - VIII ZR 24/24, juris Rn. 10; vom
  32. August 2025 - VIII ZA 7/24, aaO Rn. 2; jeweils mwN). 5
  33. Soweit in der Anhörungsrüge der Beklagten, mit welcher diese ihre bereits im Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgebrachten Einwände gegen das Urteil des Berufungsgerichts wiederholt, zugleich eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom
  34. Januar 2026 zu sehen sein sollte, gibt diese keine Veranlassung zu einer Abänderung des vorbezeichneten Beschlusses. Kosziol Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek Dr. Böhm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE605192026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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