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BGH 6 StR 195/23

KORE605212023 ECLI:DE:BGH:2023:120723B6STR195.23.0 BGH 6. Strafsenat 20230712 6 StR 195/23 Beschluss § 64 StGB vorgehend LG Stade, 26. Oktober 2022, Az: 105 KLs 4/22nachgehend BGH, 23. Januar 2024, Az

§ 64Zusammenhang, symptomatischer 2; vom 19. Mai 2009 – 3 St

R 191/09,

§ 64Zusammenhang, symptomatischer 5 mw

N; LK-StGB/Cirener,

  1. Aufl., § 64 Rn. 40 mwN). Bei Taten, die nicht auf die Erlangung von Rauschmitteln selbst oder von Geld zu deren Beschaffung abzielen, bedarf die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs allerdings besonderer hierfür sprechender Umstände (vgl. BGH, Urteil vom
  2. Februar 1997 – 1 StR 693/96,

§ 64Abs. 1 Rausch 1; Beschlüsse vom 12. März 2014 – 4 St

R 572/13, StV 2015, 219; vom

  1. Juni 2021 – 6 StR 113/21, StV 2022, 165). Insbesondere bei Konflikttaten oder bei Taten, denen eine Provokation des Täters durch das Opfer vorausging, liegt ein solcher Zusammenhang wenig nahe (vgl. BGH, Urteil vom
  2. September 2011 – 1 StR 120/11, NStZ-RR 2012, 72, 74; Beschluss vom
  3. November 2021 – 2 StR 380/21, NStZ-RR 2022, 41). Soll der Symptomwert damit begründet werden, dass sich der Täter nur wegen seines übermäßigen Konsums berauschender Substanzen in dem „sozialen Milieu" aufgehalten hat, in dem es zu der Tat kam , bedarf es konkreter Feststellungen und einer am Fall orientierten Bewertung (vgl. BGH, Beschluss vom
  4. April 2015 – 4 StR 92/15, NJW 2015, 2898, 2900; zum sogenannten indirekten symptomatischen Zusammenhang vgl. auch BGH, Beschluss vom
  5. Januar 2014 – 1 StR 531/13, LK-StGB/Cirener, aaO., Rn. 48; MüKo-StGB/van Gemmeren,
  6. Aufl., § 64 Rn. 39). 10 bb) Dem wird die lediglich allgemein gehaltene und nicht durch bestimmte Tatsachen belegte Erwägung des Landgerichts nicht gerecht. Zwar hat die Strafkammer im Ausgangspunkt zutreffend in den Blick genommen, dass die Tat weder der Beschaffung von Betäubungsmitteln noch der Rückerlangung des an den Nebenkläger zum Zwecke des Betäubungsmittelerwerbs gezahlten Geldbetrages dienen sollte. Soweit sie aber auf den „Hintergrund der Beschaffung von Betäubungsmitteln“ und damit auf das „soziale Milieu“ abgestellt hat, in dem sich der drogenkonsumierende Angeklagte aufhält, hat sie nicht erkennbar in Bedacht genommen, dass die Tat nach den Urteilsfeststellungen allein aus Verärgerung über das – auch provokative – Verhalten des Nebenklägers und insbesondere mit dem Ziel der Rache begangen worden ist. Dass der tatauslösende Konflikt seinerseits symptomatischer Ausdruck des Hangs ist, hat das Landgericht ebenfalls nicht beweiswürdigend belegt. 11
  7. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Aufhebung der Maßregel entzieht zugleich der Anordnung des Vorwegvollzugs die Grundlage. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil reine Wertungsfehler vorliegen. Sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. Feilcke Wenske RiBGH Fritsche ist urlaubsbedingtan der Unterschriftsleistung gehindert. Feilcke von Schmettau Arnoldi http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE605212023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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