KORE605242026 ECLI:DE:BGH:2026:230326UVIZR365.23.0 BGH 6. Zivilsenat 20260323 VI ZR 365/23 Urteil vorgehend OLG Stuttgart, 8. November 2023, Az: 12 U 170/22, Beschlussvorgehend LG Stuttgart, 13. Septe
) angenommen und damit den Rahmen zur Umsetzung der verschiedenen Klimaschutzverpflichtungen im deutschen Recht gesetzt. Das Gesetz nimmt national gesteckte Ziele sowie auf den europäischen und internationalen Rechtsebenen verbindlich eingegangene Klimaschutzverpflichtungen auf und bildet so das Mehrebenensystem des Klimaschutzrechts ab (vgl. Schwerdtfeger in Landmann/Rohmer, UmweltR, 108. EL August 2025,
§ 1Rn.
14). Grundlage des Klimaschutzgesetzes ist die Verpflichtung des Pariser Übereinkommens, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen (§ 1 Satz 3
). Um diesen Zweck zu erfüllen, hat der Gesetzgeber in § 3
zunächst eine schrittweise Treibhausgasminderung (Abs. 1), sodann die Netto-Treibhausgasneutralität i.S.d. § 2 Nr. 9
bis zum Jahr 2045 (Abs. 2 Satz 1) und schließlich das Erreichen negativer Treibhausgasemissionen nach dem Jahr 2050 (Abs. 2 Satz 2) zu nationalen Klimaschutzzielen erklärt. Diese Klimaschutzziele werden durch § 4 Abs. 1
dadurch operationalisiert, dass eine sektorübergreifende und mehrjährige Gesamtrechnung durchgeführt wird, wozu Jahresemissionsgesamtmengen bis einschließlich zum Jahr 2040 festgelegt werden (s. § 4 Abs. 1
i.V.m. Anlagen 2 und 3; vgl. hierzu Schlacke/Franzius in Kreuter-Kirchhof/Schlacke, KlimaschutzR, 2025,
§ 4Rn.
12). Auf einzelne Sektoren oder gar einzelne Emittenten innerhalb dieser Sektoren weiter umgelegt wurde das nationale CO2-Budget nicht (vgl. oben B.II.2.b.bb; vgl. ferner Berufungsgericht Den Haag, KlimR 2024, 377 Rn. 7.111). Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden nach der ausdrücklichen Vorgabe von § 4 Abs. 1 Satz 6
durch das Klimaschutzgesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet (vgl. zu Zweifeln an Tragfähigkeit und Reichweite dieser Vorgabe allerdings Wickel in BeckOGK
, Stand: 15.9.2024, § 4 Rn. 35 ff.; Franke in BeckOK KlimaR, Stand: 1.11.2025;
§ 4Rn.
50 ff.; Schlacke/Franzius in Kirchhof/Schlacke, 2025, § 4
Rn. 21 ff.; jeweils mwN). 38 (
- bb)Eine das klägerische Begehren stützende Bindung der Beklagten an ein individuelles CO2-Restbudget lässt sich auch nicht aus Unionsrecht ableiten. Soweit die Pkw-Emissionsverordnung (EU) 2019/631 vom 17. April 2019 (ABl. L 2019/111; verschärft durch die Verordnung [EU] 2023/851 vom 19. April 2023 [ABl. L 2023/110] und zuletzt geändert durch die Verordnung [EU] 2025/1214 vom 17. Juni 2025 [ABl. L 2025/1214]; nachfolgend: Pkw-Emissionsverordnung) CO2-Flottengrenzwerte pro Kilometer für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge festlegt, bleibt der Beklagten das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor jedenfalls für die von den Klägern aufgerufenen Zeiträume grundsätzlich weiter möglich; ein grundsätzliches Verbot des Inverkehrbringens neuer Pkw mit Verbrennungsmotor besteht derzeit erst ab dem Jahr 2035 (§ 1 Abs. 5a Buchst. a Pkw-Emissionsverordnung n.F.; vgl. Hellermann/Quecke in Pritzsche/Vacha, EnergieR, 2. Aufl., § 21 Rn. 93 f.). 39 (
- cc)Eine abweichende Bewertung folgt auch nicht aus dem Bestehen einer den Klägern günstigen Verkehrs(sicherungs)pflicht der Beklagten als einem sog. "Carbon Major" (vgl. in diese Richtung Kieninger, ZHR 2023, 348, 381 ff.; Pöttker, Klimahaftungsrecht, 2014, S. 124 ff.; Simon, Klimahaftung von Unternehmen, 2024, S. 135 ff.; Zeidler, Klimahaftungsklagen, 2022, S. 60 ff., 82 ff.; ferner Berufungsgericht Den Haag, KlimR 2024, 377 Rn. 7.24 ff.; zurück-haltend Boerstra/Römling, EurUP 2022, 30, 34 ff.; Ipsen/Waßmuth/Plappert, ZIP 2021, 1843, 1849 f.). 40 Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern, wobei die rechtlich gebotene Verkehrssicherung diejenigen Maßnahmen umfasst, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren, und sich auch auf Gefahren erstrecken kann, die erst durch den unerlaubten und schuldhaften Eingriff eines Dritten entstehen (s. nur Senat, Urteil vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05, NJW 2007, 1683 Rn. 14 mwN). Auch wird der Umfang der Verkehrssicherungspflicht nicht alleine durch gesetzliche Vorgaben bestimmt, sondern ist vom zur Verkehrssicherung Verpflichteten grundsätzlich eigenständig zu prüfen, wobei den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. Senat, Urteil vom 9. September 2008 - VI ZR 279/06, NJW 2008, 3778 Rn. 16 mwN). Allein die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen steht der Annahme einer zivilrechtlichen Sorgfaltspflichtverletzung folglich nicht entgegen (vgl. Wagner in MüKo BGB, 9. Aufl., § 823 Rn. 552 ff.; Schirmer, Nachhaltiges Privatrecht, 2023, S. 209 ff., ferner BGH, Urteil vom 20. April 1990 - V ZR 282/88, BGHZ 111, 158, 163, juris Rn. 13 zum nachbarrechtlichen Abwehranspruch; jeweils mwN). 41 Gleichwohl können solche Bestimmungen zur Feststellung von Inhalt und Umfang bestehender Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden und sind deshalb auch für die Frage der zivilrechtlichen Haftung von Bedeutung (vgl. Senat, Urteil vom 9. September 2008 - VI ZR 279/06, NJW 2008, 3778 Rn. 16; BGH, Urteil vom 22. August 2019 - III ZR 113/18, BGHZ 223, 95 Rn. 14 ff.; jeweils mwN). Dient die gesetzliche Vorgabe gerade der Vermeidung der Gefahr, die sich nach der Behauptung des Betroffenen in der geltend gemachten Rechtsgutsverletzung verwirklicht hat, und spielen die Umstände des Einzelfalls keine entscheidende Rolle, kann dem Verkehrssicherungspflichtigen grundsätzlich nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er keine weitergehenden Schutzmaßnahmen ergriffen hat, als in der einschlägigen Vorschrift gefordert (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02, NJW-RR 2003, 1459, juris Rn. 11 mwN). Andernfalls würde die Wertung des Gesetzgebers unterlaufen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2019 - V ZR 218/18, BGHZ 223, 155 Rn. 13 ff., 23). 42 Nach dieser Maßgabe besteht keine über die Vorgaben der Pkw-Emissionsverordnung hinausgehende Verkehrssicherungspflicht der Beklagten für den hier streitgegenständlichen Bereich des Inverkehrbringens von Pkw mit Verbrennungsmotor. Die unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben, denen die Beklagte unterworfen ist, enthalten nicht lediglich allgemeine Bestimmungen über die Genehmigung und den Betrieb ihrer Fertigungsanlagen sowie über die Typgenehmigung ihrer Fahrzeuge. Vielmehr hat der EU-Gesetzgeber in Gestalt der Pkw-Emissionsverordnung eine ausdrücklich den Klimazielen des Pariser Übereinkommens verpflichtete (vgl. ErwG 3 und 4) abgestufte Regelung getroffen und diese mit der Verordnung 2023/851 vom 19. April 2023 - erneut unter ausdrücklicher Berufung auf die Klimaziele des Pariser Übereinkommens (vgl. dort ErwG 1 und 2) - weiter in einer Weise verschärft, die gerade das auch dem vorliegenden Rechtsstreit inmitten stehende Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor betrifft und zeitlich gestaffelten Grenzen unterwirft. Angesichts der dort aufgestellten, explizit das von den Klägern angegriffene Geschäftsfeld der Beklagten regelnden und von der Beklagten eingehaltenen Vorgaben lässt sich ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten nicht positiv begründen (vgl. zu diesem Erfordernis die Nachweise bei Schirmer, Nachhaltiges Privatrecht, 2023, S. 216 ff.). Da besondere tatsächliche Umstände eines Einzelfalles hier nicht in Rede stehen, würde die vom europäischen Gesetzgeber getroffene Entscheidung unterlaufen, wenn die Beklagte gegenüber den Klägern durch Richterspruch auf ein früheres Ende der Möglichkeit, Pkw mit Verbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen, verpflichtet würde. 43
(2)Die Verantwortung für die - von den Klägern befürchtete - Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch zukünftige radikale Klimaschutzgesetzgebung läge beim Gesetzgeber als dem dann unmittelbaren Störer. 44 Allein die Gesetzgebung bietet den geeigneten Rahmen dafür, den Klimaschutz und dessen Spannungsverhältnis zu etwaigen gegenläufigen Belangen in demokratischer Verantwortung zu einem Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 157, 30 Rn. 213). Die Aushandlung dieses komplexen und in das europäische und internationale Mehrebenensystem eingebundenen (vgl. BVerfGE 157, 30 Rn. 201 ff.; Schlacke, NVwZ 2022, 905 ff.) Ausgleichs konfligierender ökologischer, sozialer, gesellschaftlicher, ökonomischer, fiskalischer und sonstiger politischer Kollektiv- und Individualinteressen und damit die Aufteilung der Emissionsvermeidungslast erfordert schwierige Abwägungs- und Allokationsentscheidungen, für die dem Gesetzgeber auch nach Art. 20a GG ein erheblicher Gestaltungspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 157, 30 Rn. 207, 262). Der weite Gestaltungsspielraum des Staates bei der Wahl der operativen und politischen Mittel zur Bekämpfung des Klimawandels wird auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betont (NJW 2024, 1931 Rn. 543). 45 Die Wahrnehmung seines Konkretisierungsauftrags und seiner Konkretisierungsprärogative durch den Gesetzgeber unterliegt zwar in gewissem Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle. Grundsätzlich ist es aber nicht Aufgabe der Gerichte, aus der offenen Formulierung des Art. 20a GG konkret quantifizierbare Grenzen der Erderwärmung und damit korrespondierende Emissionsmengen oder Reduktionsvorgaben abzuleiten (vgl. BVerfGE 157, 30 Rn. 207 f.) und gar, unter Ausblendung der letztlich doch begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Zivilprozesses, auf das zweipolige zivilprozessuale Streitverhältnis zwischen Privaten herunterzubrechen (vgl. Gärditz, JZ 2025, 727, 732; Wagner, NJW 2021, 2256, 2261 f.). 46 Vor diesem Hintergrund ließe sich die rechtliche Verantwortung für künftige Klimagesetzgebung auch in Ansehung der von den Klägern der Beklagten zugeschriebenen Emissionsmengen nicht ohne Überschreitung der Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung (vgl. hierzu zuletzt BVerfG [K] NJW 2026, 305 Rn. 51 f.) im Wege der mittelbaren Störerschaft der Beklagten zuordnen. 47 3. Eine sonstige Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Ansprüche der Kläger ist nicht ersichtlich; die Kläger berühmen sich einer solchen auch nicht. 48 Soweit die Kläger zuletzt auf die ihrer Meinung nach politisch im Raum stehende Änderung der Pkw-Emissionsverordnung verwiesen haben, wäre selbst eine etwaige Verschärfung des sogenannten "Verbrennerverbots" nicht geeignet, sich positiv auf die Erfolgsaussichten des vorliegenden Rechtsstreits auszuwirken. Es würde insoweit bereits an der notwendigen Erstbegehungsgefahr für das geltend gemachte vorbeugende Rechtsschutzbegehren fehlen, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die bislang rechtstreu verhaltende Beklagte nicht auch in Zukunft an die gesetzlichen Vorgaben halten würde. Eine etwaige Abmilderung der bislang formulierten Vorgaben durch den - wie ausgeführt dem Gesamtausgleich der Interessen verpflichteten und dabei über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügenden - (europäischen) Gesetzgeber stünde dem klägerischen Begehren erst recht entgegen. 49 4. Unbegründet sind nach all dem auch die Hilfsanträge II und III. Die Kläger haben ihre Hauptanträge insoweit lediglich einschränkend modifiziert, nämlich unter die Bedingung des Fortbestehens einer näher spezifizierten negativen Erderwärmungsprognose des Umweltprogramms der Vereinten Nationen gestellt (Hilfsanträge II.1 und 2) bzw. in der Reichweite auf ein Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor in Deutschland beschränkt (Hilfsanträge zu III). Da die geltend gemachten Ansprüche jedoch bereits dem Grunde nach nicht bestehen, verhilft allein diese Reichweitenreduzierung den Hilfsanträgen nicht zum Erfolg. 50 5. Die Hilfsanträge zu IV und VI sind bereits unzulässig. 51
- a)Die hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juli 2025 - VI ZR 426/24, BGHZ 244, 279 Rn. 15 mwN). Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Dies ist bei einem Unterlassungsantrag regelmäßig der Fall, wenn die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2019 - VI ZR 506/17, AfP 2019, 40 Rn. 12 mwN). Wird demgegenüber wie im Streitfall ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch vorbeugend geltend gemacht, kommt es - soweit die konkret erwartete Verletzungsform im Einzelfall ungewiss bleibt - maßgeblich darauf an, ob das Klagebegehren im Rahmen des dem Kläger Möglichen und zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes für beide Seiten Gebotenen hinlänglich eindeutig formuliert ist und als Urteilstenor vollstreckbar wäre (Senat, Urteil vom 9. März 2021 - VI ZR 73/20, NJW 2021, 1756 Rn. 15 mwN). 52
- b)An diesen Anforderungen gemessen sind die Hilfsanträge zu IV und VI nicht hinreichend bestimmt. 53
- aa)Mit den Hilfsanträgen IV.1 und 2 begehren die Kläger, dass die Beklagte in ihrer Geschäftstätigkeit alle Handlungen unterlässt, die einer Netto-Treibhausgasneutralität ab dem 1. Januar 2045 (bzw. 2050) bei der Nutzung von Pkw der Marken der Beklagten entgegenstehen. Nach den Hilfsanträgen IV.3 und 4 habe es die Beklagte zu unterlassen, neue Pkw mit Verbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen, die einer Netto-Treibhausgasneutralität ab dem 1. Januar 2045 (bzw. 2050) in der Nutzungsphase der Fahrzeuge entgegenstünden. Nach dem Hilfsantrag VI habe die Beklagte das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor entsprechend dem Erfordernis zu begrenzen, den Anstieg der Erdtemperatur deutlich unter 2 Grad Celsius, möglichst 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu halten. 54
- bb)Bei diesen Anträgen ergibt sich für die Beklagte weder im Hinblick auf ihre Rechtsverteidigung noch unter dem Gesichtspunkt der Zwangsvollstreckung eindeutig, welches Verhalten sie künftig und ab wann zu unterlassen haben soll. Zwar ist der Störer - wie beim Beseitigungsanspruch (dazu Senat, Urteil vom 14. Juni 2022 - VI ZR 172/20, NJW 2022, 2406 Rn. 25 mwN) - auch beim Unterlassungsanspruch grundsätzlich frei in der Wahl der Mittel, wie er die vom Antragsteller befürchtete Beeinträchtigung in der Zukunft vermeidet (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1982 - V ZR 55/82, BauR 1983, 233, juris Rn. 17; Spohnheimer in BeckOGK BGB, Stand: 1.11.2025, § 1004 Rn. 274). Doch sind die genannten Anträge so allgemein gefasst, dass die Beklagte das ihr abverlangte Verhalten nicht eindeutig identifizieren könnte und ein entsprechend tenoriertes Unterlassungsgebot keinerlei vollstreckungsfähigen Inhalt hätte. Das in den Hilfsanträgen zu IV formulierte Ziel der Netto-Treibhausgasneutralität ist nach § 2 Nr. 9
als das Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken zu verstehen, lässt folglich für sich genommen das Verhältnis zwischen der Minderung der Treibhausgasemission und dem Abbau solcher Gase durch Senken offen (vgl. Keimeyer in BeckOK KlimaR, Stand: 1.11.2025, § 2
Rn. 39). Im Übrigen entspricht die angestrebte Netto-Treibhausgasneutralität zum Jahr 2045 ebenso dem in § 3 Abs. 1 Abs. 2
formulierten nationalen Klimaschutzziel wie die im Hilfsantrag VI angestrebte Begrenzung des Anstiegs der durchschnittlichen Erdtemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius, möglichst 1,5 Grad Celsius dem Ziel des Pariser Übereinkommens und damit dem Zweck des Bundes-Klimaschutzgesetzes insgesamt entspricht (vgl. § 1
). Die Unschärfe dieser buchstäblich globalen Zielsetzung, deren Erreichen in einer Gesamtrechnung von vielen Faktoren abhängt, die im Wesentlichen von bilanziellem Charakter ist und die auch ohne Zutun der Beklagten verfehlt werden kann, wird auch durch die Bezugnahme auf die Nutzungsphase der von der Beklagten in Verkehr gebrachten Fahrzeuge nicht hinreichend abgemildert. Im Ergebnis könnte die Beklagte selbst bei einer sofortigen Beendigung des Inverkehrbringens von Pkw mit Verbrennungsmotor nicht vollständig sicher sein, die in den genannten Hilfsanträgen formulierten Ziele noch zu erreichen und damit dem begehrten Unterlassungsgebot Genüge zu tun. 55
- cc)Nichts anderes ergibt sich vorliegend aus den Besonderheiten einer immissionsrechtlichen Unterlassungsklage, bei der es unter Umständen ausreichen kann, wenn sich der Klageantrag auf ein allgemein an den Gesetzeswortlaut angelehntes Unterlassungsgebot beschränkt (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 30. Oktober 1998 - V ZR 64/98, BGHZ 140, 1, 3, juris LS 1 und Rn. 6; vom 5. Februar 1993 - V ZR 62/91, BGHZ 121, 248, 251, juris Rn. 11; jeweils mwN). Anders als in den dort entschiedenen Fällen steht vorliegend ein vorbeugender Unterlassungsanspruch zur Entscheidung an, bei dem sich die Konkretisierung des zu unterlassenden Verhaltens nicht bereits aus einer zurückliegenden Verletzungshandlung und eingetretenen Beeinträchtigung des zu schützenden Rechtsgutes ergibt, deren Wiederholung es zu unterlassen gilt. Die Kläger sind insoweit auch nicht schutzbedürftig. Eine nähere Konkretisierung ihres Unterlassungsbegehrens war ihnen vielmehr ohne weiteres möglich, wie die Hauptanträge und die Hilfsanträge zu II und III zeigen. 56
- dd)Im Übrigen wären die Hilfsanträge zu IV und VI aus den genannten Gründen (s.o. B.II.2) auch unbegründet. 57 6. Schließlich besteht auch kein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Erstellung und Umsetzung eines Planes zur schrittweisen Reduktion der durch das Inverkehrbringen von Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor verursachten Treibhausgasemissionen bis hin zur Netto-Treibhausgasneutralität (Hilfsantrag V). Eine solche individuelle, von den gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der Pariser Klimaziele losgelöste Verpflichtung der Beklagten auf Einhaltung der Pariser Klimaziele durch ihre Geschäftstätigkeit besteht, wie dargelegt, nach geltendem Recht nicht (vgl. aber die bislang nicht in nationales Recht umgesetzte Pflicht von Großunternehmen zur Erstellung, Umsetzung und regelmäßigen Aktualisierung eines Klimatransformationsplanes nach Art. 22 Richtlinie [EU] 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit [Nachhaltigkeits-RL Unternehmen, CSDDD] und hierzu Weller/Schwemmer, AG 2024, 517, 517 ff.; Büsch/Groß/Nusser, EuZW 2025, 405, 405 ff.). 58 7. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist entgegen der Auffassung der Revision nicht veranlasst. 59
- a)Die Revision hält eine Vorlage hinsichtlich der Frage für geboten, ob es mit Unionsrecht, insbesondere Art. 6 i.V.m. Art. 37 EU-Grundrechtecharta (im Folgenden: GRCh) vereinbar ist, wenn ein in der Europäischen Union ansässiges Unternehmen Produkte in den Markt bringt, die bei ihrer Nutzung über das Jahr 2045
(2050)hinaus Treibhausgase ausstoßen; falls nein, ob es unionsrechtlich geboten ist, dass ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch von potenziell sowohl in ihrer Freiheit als auch in ihrer Gesundheit gefährdeten Betroffenen gegenüber Unternehmen wie der Beklagten im nationalen Recht besteht. 60 b) Die Beantwortung dieser Fragen ist in einer Weise offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt ("acte clair", vgl. EuGH, Urteile vom
- Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33 ff.; vom
- Oktober 1982 - Rs. 283/81, NJW 1983, 1257, 1258). 61 Der europäische Gesetzgeber hat das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor mit der Pkw-Emissionsrichtlinie selbst ausdrücklich geregelt und zeitlich gestaffelten Vorgaben unterstellt, die das Klagebegehren nicht stützen (oben B.II.2.d.bb.
(1).(bb)). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Regelung ihrerseits gegen höherrangiges europäisches Primärrecht verstieße. Insbesondere enthält Art. 37 GRCh kein Individualrecht, sondern lediglich einen Grundsatz i.S.v. Art. 51 Abs. 1 Satz 2, Art. 52 Abs. 5 GRCh (EuG, Beschluss vom
- September 2016 - T-600/15, BeckRS 2016, 82723 Rn. 47 f.; Calliess in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV,
- Aufl., GRCh Art. 37 Rn. 4; Schwerdtfeger in Meyer/Hölscheidt, EU-Grundrechtecharta,
- Aufl., Art. 37 Rn. 29, 31 f.). Auch unter Berücksichtigung des von der Revision in Bezug genommenen Art. 6 GRCh ergibt sich für die vorliegende Individualklage der Kläger nichts Abweichendes. Vielmehr weisen nach Art. 52 Abs. 3 GRCh Rechte der Grundrechtecharta, die denen der Europäischen Menschenrechtskonvention entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite wie dort auf (vgl. Schwerdtfeger in Meyer/Hölscheidt, EU-Grundrechtecharta,
- Aufl., Art. 52 Rn. 52, 55). Einschlägig für die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts wäre damit eher Art. 7 GRCh, der in seinem Gewährleistungsgehalt Art. 8 Abs. 1 EMRK entspricht (vgl. EuGH, Urteil vom
- Februar 2019 - C-345/17, NJW 2019, 2451 Rn. 65 mwN). Damit bleibt es aber bei dem oben (B.II.2.a und b) zu Art. 8 EMRK Ausgeführten. Seiters Oehler Müller Klein Böhm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE605242026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public