KORE605262018 ECLI:DE:BGH:2018:290518BXIZB3.18.1 BGH
- Zivilsenat 20180529 XI ZB 3/18 Beschluss § 9 Abs 1 KapMuG, § 20 Abs 1 S 4 KapMuG, § 20 Abs 2 S 1 KapMuG, § 20 Abs 3 S 1 KapMuG, § 21 Abs 1 S 2 KapMuG, § 20 Abs 3 S 2 KapMuG, § 575 Abs 1 ZPO vorgehend OLG Köln,
- Januar 2018, Az: 24 Kap 1/17vorgehend LG Dortmund,
- September 2016, Az: 7 O 107/15nachgehend BGH,
- März 2021, Az: XI ZB 3/18, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Bestimmung eines Musterbeklagten zum Musterrechtsbeschwerdegegner Die Musterbeklagte zu 1, die bank AG, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des
- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
- Januar 2018 (24 Kap 1/17) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 3/18) durch den Musterkläger und acht Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden. I. 1 Das Oberlandesgericht hat am
- Januar 2018 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am
- Januar 2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und acht Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerden sind am
- Februar 2018 eingegangen. II. 2 Nach Anhörung des Musterklägers, der weiteren Rechtsbeschwerdeführer und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1, die bank AG, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die übrigen Musterbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie - wie die Musterbeklagte zu 3 - innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen. III. 3 Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom
- Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier sowohl hinsichtlich der Rechtsbeschwerde des Musterklägers als auch hinsichtlich der Rechtsbeschwerden der Beigeladenen vor. 4 Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerden ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE605262018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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