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BGH XI ZB 3/18

KORE605262018 ECLI:DE:BGH:2018:290518BXIZB3.18.1 BGH

  1. Zivilsenat 20180529 XI ZB 3/18 Beschluss § 9 Abs 1 KapMuG, § 20 Abs 1 S 4 KapMuG, § 20 Abs 2 S 1 KapMuG, § 20 Abs 3 S 1 KapMuG, § 21 Abs 1 S 2 KapMuG, § 20 Abs 3 S 2 KapMuG, § 575 Abs 1 ZPO vorgehend OLG Köln,
  2. Januar 2018, Az: 24 Kap 1/17vorgehend LG Dortmund,
  3. September 2016, Az: 7 O 107/15nachgehend BGH,
  4. März 2021, Az: XI ZB 3/18, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Bestimmung eines Musterbeklagten zum Musterrechtsbeschwerdegegner Die Musterbeklagte zu 1, die bank AG, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des
  5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
  6. Januar 2018 (24 Kap 1/17) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 3/18) durch den Musterkläger und acht Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden. I. 1 Das Oberlandesgericht hat am
  7. Januar 2018 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am
  8. Januar 2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und acht Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerden sind am
  9. Februar 2018 eingegangen. II. 2 Nach Anhörung des Musterklägers, der weiteren Rechtsbeschwerdeführer und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1, die bank AG, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die übrigen Musterbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie - wie die Musterbeklagte zu 3 - innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen. III. 3 Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom
  10. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier sowohl hinsichtlich der Rechtsbeschwerde des Musterklägers als auch hinsichtlich der Rechtsbeschwerden der Beigeladenen vor. 4 Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerden ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE605262018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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