KORE605262023 ECLI:DE:BGH:2023:160823B5STR322.23.0 BGH 5. Strafsenat 20230816 5 StR 322/23 Beschluss vorgehend LG Berlin, 5. Januar 2023, Az: 548 KLs 11/22nachgehend BGH, 16. Januar 2024, Az: 5 StR 322/23, Beschlussnachgehend BGH, 17. Dezember 2024, Az: 5 StR 633/24, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Januar 2023 gewährt. 2. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision. 1 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen das am 5. Januar 2023 in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündete Urteil hat der Verteidiger mit einem per Telefax eingereichten Schriftsatz vom 8. Januar 2023 Revision eingelegt. Der Generalbundesanwalt hat in seiner - dem Verteidiger am 1. August 2023 zugestellten - Zuschrift auf die Formunwirksamkeit des Rechtsmittels nach § 32d Satz 2 StPO hingewiesen und einen Verwerfungsantrag nach § 349 Abs. 1 StPO gestellt. Mit formgerecht eingereichtem Schriftsatz vom 4. August 2023 hat der Verteidiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich Revision gegen das vorbezeichnete Urteil eingelegt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er ausgeführt, vom Angeklagten am 8. Januar 2023 mit der Revisionseinlegung beauftragt worden zu sein. Am gleichen Tag habe er seine geschulten Kanzleimitarbeiter angewiesen, das Rechtsmittel über das besondere elektronische Anwaltspostfach zu übersenden (vgl. indes zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22 Rn. 11; siehe auch Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 32a Rn. 5 mwN). Gleichwohl sei die Revision lediglich per Telefax eingereicht worden. Vom Formmangel habe er erstmals durch die Zuschrift des Generalbundesanwalts Kenntnis erlangt. Den Angeklagten treffe am Versäumnis kein Versschulden. 2 2. Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Januar 2023 zu gewähren (§ 45 StPO). 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.