KORE605302019 ECLI:DE:BGH:2019:270319U2STR382.18.0 BGH 2. Strafsenat 20190327 2 StR 382/18 Urteil § 20 StGB, § 21 StGB, § 267 Abs 1 StPO vorgehend LG Frankfurt, 2. Februar 2018, Az: 5/21 Ks 9/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Schuldfähigkeit: Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 3 Promille 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2018 mit den Feststellungen aufgehoben; ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tathergang. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung und wegen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, die den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg erzielt; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. I. 2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 1. Am 5. Dezember 2016 (Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe) hielt sich der Angeklagte, der stark alkoholisiert und in aggressiver Stimmung war, sichtlich torkelte und unverständlich vor sich hinsprach, an einer Bushaltstelle in B. auf. Er stellte sich vor zwei dort wartende Frauen und pöbelte diese an. Ein Passant forderte den Angeklagten auf, die Frauen in Ruhe zu lassen, und wandte sich sodann zum Gehen. Der Angeklagte rannte plötzlich von hinten auf diesen zu und trat ihn gegen die Beine, so dass er zu Boden fiel und eine Nasenbeinprellung, eine Prellung beider Hände und multiple Abschürfungen erlitt. Gegenüber den alarmierten und am Tatort eintreffenden Polizeibeamten äußerte sich der Angeklagte beleidigend und drohte, diese mit einer Kalaschnikow zu erschießen. 4 2. Im März 2013 war die Unterbringung des Angeklagten, der wegen aufgehobener Steuerungsfähigkeit vom Vorwurf eines versuchten Totschlags freigesprochen worden war, in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden. Aus dieser war der Angeklagte im März 2015 entlassen worden und wohnte zunächst in einer betreuten Wohngemeinschaft. Im Jahr 2016 kam es zu einem erneuten Rückfall in die Alkoholsucht. Sein Wunsch, deswegen in die Klinik zurückzugehen, wurde abgelehnt und er kam schließlich in einem Männerwohnheim in F. unter, in dem er seit Ende Januar 2017 ein Zimmer zusammen mit dem späteren Tatopfer G. belegte. 5 Am 8. Februar 2017 (Fall 3 der Urteilsgründe) kam es dort um 17.50 Uhr zu einer ersten Auseinandersetzung zwischen dem zu dieser Zeit wie gewöhnlich stark alkoholisierten G. und dem Angeklagten, die vom Zeugen J. geschlichtet werden konnte, der dem weniger alkoholisiert wirkenden Angeklagten vorschlug, spazieren zu gehen. Gegen 21.00 Uhr kehrte der Angeklagte in sein Zimmer zurück. Als G. in das Waschbecken urinierte, brachte der Angeklagte hierüber seine Missbilligung zum Ausdruck, was G. in abfälliger Weise beantwortete. Nachdem sich die Situation zunächst wieder beruhigt hatte, eskalierte wenig später der Streit. G. griff eine 97 cm lange, 2,5 cm durchmessende und ca. 10 kg schwere Eisenstange und versuchte, diese in Richtung des Angeklagten zu schwingen, was ihm aufgrund seiner Alkoholisierung und des Eigengewichts der Eisenstange nicht gelang. Die Stange fiel ihm aus der Hand und zu Boden. Daraufhin hob der Angeklagte die Eisenstange auf und versetzte dem vor seinem Bett stehenden G. unvermittelt einen heftigen Schlag auf dessen Hinterkopf, wodurch der Geschädigte das Bewusstsein verlor und auf das Bett fiel. Sodann versetzte der Angeklagte seinem Tatopfer mindestens sechs weitere heftige, stanzartig geführte Schläge bzw. Stöße auf die rechte Kopf- und Halsseite. Die hierdurch hervorgerufenen Verletzungen führten alsbald zum Tod des Geschädigten, was dem Angeklagten bei Ausführung der Schläge bewusst war und was er zu diesem Zeitpunkt auch wollte. Nach der Tat legte der Angeklagte eine mit leeren Bierdosen gefüllte Plastiktüte um den Kopf des Geschädigten und deckte ihn vollständig mit einer Bettdecke zu. Sodann rief er von seinem Mobiltelefon die Polizei und teilte mit, seinen „Zimmerkumpan“ getötet zu haben. Gegenüber den wenig später eintreffenden Polizeibeamten gab er sich als Anrufer zu erkennen und ließ sich widerstandslos festnehmen. Der Angeklagte hatte im Tatzeitraum eine Blutalkoholkonzentration von maximal 2,20 Promille. 6 3. Das sachverständig beratene Landgericht geht davon aus, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Taten einzusehen, jeweils erhalten, seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, aber aufgrund seiner Alkoholisierung und einer hirnorganischen Persönlichkeitsstörung in erheblicher Weise eingeschränkt war (§ 21 StGB). II. 7 Das Urteil hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. Gegen die von der Strafkammer vorgenommene Schuldfähigkeitsprüfung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. 8 1. Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18; BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 – 4 StR 446/17 Rn. 7 und vom 14. Juli 2016 – 1 StR 285/16; Urteile vom 1. Juli 2015 – 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320 Rn. 17 und vom 12. März 2013 – 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520 Rn. 7). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Hierzu ist das Gericht jeweils für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds wie bei der Prüfung der aufgehobenen oder erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit um Rechtsfragen. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 1 StR 457/18; vom 4. April 2018 – 1 StR 116/18 je mwN). 9 2. Diesen Anforderungen genügen die Erwägungen nicht, mit denen ausgeschlossen wird, dass der Angeklagte an beiden Tattagen ohne Schuld (§ 20 StGB) gehandelt hat. 10
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