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BGH XI ZB 18/23

KORE605312024 ECLI:DE:BGH:2023:121223BXIZB18.23.0 BGH

  1. Zivilsenat 20231212 XI ZB 18/23 Beschluss vorgehend OLG Bamberg,
  2. Juli 2023, Az: 8 W 17/23vorgehend LG Bayreuth,
  3. Juli 2023, Az: 44 O 477/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des
  4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom
  5. Juli 2023 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. I. 1 Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Darlehensrückzahlung in Anspruch. Nach Verwerfung des Einspruchs des Beklagten gegen den von der Klägerin erwirkten Vollstreckungsbescheid durch Zweites Versäumnisurteil vom
  6. März 2023 hat das Landgericht mit Beschluss vom
  7. April 2023 die Kosten der Klägerin festgesetzt. Die gegen den ihm am
  8. April 2023 zugestellten Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom
  9. Juli 2023 als unzulässig verworfen, weil sie erst am
  10. Mai 2023 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Landgericht eingegangen sei. II. 2 Die mit Schreiben vom
  11. August 2023 und vom
  12. Oktober 2023 eingelegte Rechtsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist. Eine Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die gesetzliche Regelung des Kostenfestsetzungsverfahrens (§ 104 ZPO) sieht die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor (vgl. BGH, Beschluss vom
  13. November 2003 - IV ZB 20/03, NJW-RR 2004, 356) und das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (Senatsbeschlüsse vom
  14. März 2020 - XI ZB 24/19, juris Rn. 4 und vom
  15. Januar 2021 - XI ZB 25/20, juris Rn. 3, jeweils mwN). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann auch nicht durch das Rechtsbeschwerdegericht nachgeholt werden (BGH, Beschluss vom
  16. September 2018 - XII ZB 427/17, NJW-RR 2018, 1479 Rn. 8 f.). 3 Da das Rechtsbeschwerdeverfahren keine Aussicht auf Erfolg bietet, kann keine Prozesskostenhilfe gewährt werden (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ellenberger Derstadt Schild von Spannenberg Sturm Ettl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE605312024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.