KORE605352022 ECLI:DE:BGH:2022:150822BIXZB17.21.0 BGH 9. Zivilsenat 20220815 IX ZB 17/21 Beschluss Art 12 Abs 1 GG, § 1 InsVV, §§ 1ff InsVV, § 654 BGB vorgehend LG Limburg, 2. Februar 2021, Az: 7 T 48/18vorgehend AG Limburg, 27. Februar 2018, Az: 9 IN 34/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Vergütung des Insolvenzverwalters: Verwirkung des Vergütungsanspruchs bei schwerer Treuepflichtverletzung Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 2. Februar 2021 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.131,19 € festgesetzt. I. 1 Mit Beschluss vom 10. März 2014 ordnete das Insolvenzgericht die vorläufige Verwaltung des Vermögens der G. UG (im Folgenden: Schuldnerin) an, bestellte H. zum vorläufigen Insolvenzverwalter und beauftragte ihn zusätzlich mit Prüfungsaufgaben als Sachverständiger nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 InsO. Mit Beschluss vom 5. Juni 2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und H. (im Folgenden: früherer Insolvenzverwalter) zum Insolvenzverwalter bestellt. Auf eigenen Antrag entließ ihn das Insolvenzgericht durch Beschluss vom 25. Juli 2016 aus seinem Amt und bestellte den weiteren Beteiligten zu 2 zum neuen Insolvenzverwalter. Über das Vermögen des früheren Insolvenzverwalters wurde am 1. September 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt. 2 Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 hatte der frühere Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen in Höhe von 2.131,19 € beantragt. Das Amtsgericht hat den Vergütungsanspruch als verwirkt angesehen und den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 den Vergütungsanspruch des früheren Insolvenzverwalters weiter. II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 4, 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO) und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 4 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der frühere Insolvenzverwalter habe seinen Vergütungsanspruch verwirkt, weil er eine strafbare Untreue zum Nachteil der Insolvenzmasse begangen habe. Zur Erfüllung des ihm im vorläufigen Insolvenzverfahren erteilten Gutachtenauftrags habe er sich des Sachverständigen- und Auktionatorenbüros B. GmbH bedient und dieses selbst beauftragt. Folgerichtig habe er den ihm dafür von der B. GmbH im März 2014 in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von 289,75 € mit dem Vergütungsantrag für seine Sachverständigentätigkeit als ihm angefallene eigene sonstige Aufwendung gegenüber dem Insolvenzgericht geltend gemacht und erstattet erhalten. Gleichwohl habe er im Oktober 2014 selbst eine Überweisung aus der Insolvenzmasse der Schuldnerin auf die an ihn gerichtete Rechnung vorgenommen. Eine Schädigung der Schuldnerin als Trägerin der Masse habe er dabei zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen. Nach eigener Einlassung habe der frühere Insolvenzverwalter Buchungen vorgenommen, ohne zuvor Einsicht in die Verfahrensbuchhaltung zu nehmen; er habe aus der Erinnerung und in der Annahme verfügt, es sei noch keine Verfügung erfolgt. Nach den Angaben des Beteiligten zu 1 in der von ihm gegen den früheren Insolvenzverwalter gestellten Strafanzeige und in seinen Berichten als Insolvenzverwalter sei der Einzug von Auslagen für die B. GmbH bei der Staatskasse und die spätere Begleichung ihrer Rechnungen aus der Insolvenzmasse oder die spätere Verrechnung mit von ihr erzielten Verwertungserlösen kein Einzelfall, sondern mehrfach geübte Praxis gewesen. Zudem sei es in 18 Insolvenzverfahren des früheren Insolvenzverwalters zu Vergütungsentnahmen ohne Gerichtsbeschluss und zu überhöhten oder doppelten Entnahmen gekommen. 5 Auch wenn der veruntreute Betrag im vorliegenden Verfahren verhältnismäßig gering sei, sei der Vergütungsanspruch des früheren Insolvenzverwalters verwirkt. Wesentlich sei, dass er selbst bei geringen Beträgen seine Hauptpflicht als Insolvenzverwalter missachtet habe, die Masse zu sichern und zu erhalten. 6 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.