KORE605362022 ECLI:DE:BGH:2022:150822BIXZB19.21.0 BGH 9. Zivilsenat 20220815 IX ZB 19/21 Beschluss § 64 InsO, § 266 StGB vorgehend LG Limburg, 2. Februar 2021, Az: 7 T 65/18vorgehend AG Limburg, 8. März 2018, Az: 9 IK 101/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Vergütung des Insolvenzverwalters: Verwirkung des Vergütungsanspruchs wegen unterlassener Offenbarung von Pflichtverletzungen in Parallelverfahren Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 2. Februar 2021 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.114,79 € festgesetzt. I. 1 Mit Beschluss vom 13. Januar 2016 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte H. zum Insolvenzverwalter (im Folgenden: früherer Insolvenzverwalter). Auf eigenen Antrag des früheren Insolvenzverwalters entließ ihn das Insolvenzgericht durch Beschluss vom 25. Juli 2016 aus seinem Amt und bestellte den weiteren Beteiligten zu 2 zum neuen Insolvenzverwalter. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 9. März 2017 aufgehoben. Am 25. September 2017 verstarb der Schuldner. 2 Über das Vermögen des früheren Insolvenzverwalters wurde am 1. September 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beteiligte zu 1 hat die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des früheren Insolvenzverwalters in Höhe von 1.114,79 € beantragt. Den Vergütungsantrag hat das Amtsgericht als verwirkt zurückgewiesen. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 den Vergütungsantrag des früheren Insolvenzverwalters weiter. II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 4, 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO) und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 4 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der frühere Insolvenzverwalter habe seinen Vergütungsanspruch verwirkt, obwohl eine Pflichtverletzung in Form einer Doppelentnahme oder sonstigen unberechtigten Belastung der Masse im vorliegenden Insolvenzverfahren nicht ersichtlich sei. Der frühere Insolvenzverwalter habe aber in anderen von ihm geführten Insolvenzverfahren Pflichtwidrigkeiten in erheblichem Ausmaß begangen. So habe er nach den eigenen Feststellungen des Beschwerdegerichts in einem parallel geführten Insolvenzverfahren (Amtsgericht Limburg an der Lahn, 9 IN 34/14) vorsätzlich die Insolvenzmasse geschädigt, indem er die Rechnung des von ihm in seiner Funktion als Sachverständiger im Eröffnungsverfahren beauftragten Sachverständigen- und Auktionatorenbüros B. GmbH aus der Insolvenzmasse beglichen habe, obwohl sie ihm bereits aus der Staatskasse als Teil der Sachverständigenvergütung erstattet worden war. Nach eigener Einlassung habe der frühere Insolvenzverwalter Buchungen vorgenommen, ohne zuvor Einsicht in die Verfahrensbuchhaltung zu nehmen; er habe aus der Erinnerung und in der Annahme verfügt, es sei noch keine Verfügung erfolgt. Nach den Angaben des Beteiligten zu 1 in der von ihm gegen den früheren Insolvenzverwalter gestellten Strafanzeige und in seinen Berichten als Insolvenzverwalter sei der Einzug von Auslagen für die B. GmbH bei der Staatskasse und die spätere Begleichung ihrer Rechnungen aus der Insolvenzmasse oder die spätere Verrechnung mit von ihr erzielten Verwertungserlösen kein Einzelfall, sondern mehrfach geübte Praxis gewesen. Zudem sei es in 18 Insolvenzverfahren des früheren Insolvenzverwalters zu Vergütungsentnahmen ohne Gerichtsbeschluss und zu überhöhten oder doppelten Entnahmen gekommen. 5 Zu berücksichtigen sei, dass dem früheren Insolvenzverwalter neben der im parallel geführten Verfahren (9 IN 34/14) festgestellten, im Jahr 2014 begangenen Untreue weitere Pflichtverstöße in einem erheblichen Ausmaß und in einer Vielzahl von anderen Verfahren, in denen er zum Insolvenzverwalter bestellt worden war, anzulasten seien. 6 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.