KORE605372023 ECLI:DE:BGH:2023:020823BXIIZB107.23.0 BGH 12. Zivilsenat 20230802 XII ZB 107/23 Beschluss § 37 Abs 2 FamFG, § 288 FamFG vorgehend LG Hamburg, 2. März 2023, Az: 301 T 33/23vorgehend AG Hamburg-St. Georg, 20. Januar 2023, Az: 990 XVII S 332 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsbeschwerde gegen eine Unterbringungsgenehmigung für einen Betreuten: Wesentlicher Verfahrensfehler bei der Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 2. März 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. I. 1 Der 41-jährige Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an einem organischen Psychosyndrom und einer organischen Persönlichkeitsveränderung, wegen derer für ihn seit 2003 eine gesetzliche Betreuung eingerichtet ist. Auf Antrag des Betreuers (Beteiligter zu 2) hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 20. Januar 2023 die Unterbringung des Betroffenen bis zum 10. Januar 2024 genehmigt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Verfahrenspflegers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. II. 2 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 3 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Betroffene ungeachtet dessen beschwerdeberechtigt, dass die Erstbeschwerde nur durch den Verfahrenspfleger eingelegt worden ist. Denn ist die Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss durch einen anderen Verfahrensbeteiligten - etwa durch eine gemäß § 335 Abs. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigte Person oder wie hier durch den Verfahrenspfleger - zulässig erhoben worden, ist der Betroffene nicht gehalten, selbst eine Beschwerde einzulegen. Für eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die Beschwerdeentscheidung kommt es dann nur auf seine materielle Beschwer an (Senatsbeschluss vom 5. Juli 2023 - XII ZB 139/23 - mwN, zur Veröffentlichung bestimmt). 4 2. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht als verfahrensfehlerhaft, dass das Landgericht in einem entscheidungserheblichen Punkt das rechtliche Gehör des Betroffenen nicht gewahrt hat. Denn es hat weitere Ermittlungen durchgeführt, auf die es seine Entscheidung auch gestützt hat, ohne dem Betroffenen hierzu die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.