KORE605422024 ECLI:DE:BGH:2023:201223BSTB72.23.0 BGH 3. Strafsenat 20231220 StB 72/23 Beschluss § 143a Abs 4 StPO, § 300 StPO, § 304 Abs 5 StPO, § 311 Abs 1 StPO, § 311 Abs 2 StPO DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren: Auslegung einer Eingabe auf Entpflichtung eines Pflichtverteidigers und Bestellung eines weiteren Verteidigers nach selbiger Ablehnung durch den Ermittlungsrichter des BGH Eine Beschwerdeentscheidung des Bundesgerichtshofs über den Antrag des Angeschuldigten vom 20. November 2023, Rechtsanwalt S. an Stelle von Rechtsanwalt St. beizuordnen, ist nicht veranlasst. Die Sache wird zur Entscheidung über den vorgenannten Antrag an das Oberlandesgericht Stuttgart abgegeben. I. 1 Dem Angeschuldigten sind im Ermittlungsverfahren Rechtsanwalt St. und Rechtsanwältin Sch. als Pflichtverteidiger bestellt worden. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat durch Beschluss vom 9. November 2023 den Antrag des Angeschuldigten vom 24. Oktober 2023 abgelehnt, Rechtsanwalt St. zu entpflichten und an seiner Stelle Rechtsanwalt S. zu bestellen (1 BGs 1404/23). Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es an der für eine konsensuale Umbeiordnung erforderlichen Zustimmung von Rechtsanwalt St. fehle und die Voraussetzungen eines Verteidigerwechsels gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO weder vorgetragen noch ersichtlich seien. 2 Mit Schriftsatz von Rechtsanwältin Sch. vom 20. November 2023 hat der Angeschuldigte erneut beantragt, die begehrte Pflichtverteidigerauswechselung vorzunehmen, da nunmehr Rechtsanwalt St. sein Einverständnis mit der einvernehmlichen Umbeiordnung gegenüber Rechtsanwältin Sch. erklärt habe und eine entsprechende Erklärung - wie inzwischen geschehen - gegenüber dem Bundesgerichtshof abgegeben werde. Der Generalbundesanwalt hat mitgeteilt, dem Antrag nicht entgegenzutreten. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat daraufhin den vorgenannten Schriftsatz als „Beschwerde“ ausgelegt, dieser nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. 3 Eine Beschwerdeentscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht veranlasst, weil der Schriftsatz der Verteidigerin Rechtsanwältin Sch. vom 20. November 2023 keine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2023 beinhaltet. Die Eingabe ist einer Auslegung in diesem Sinn nicht zugänglich. Sie stellt vielmehr einen erneuten Antrag des Angeschuldigten auf Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt St. und Bestellung von Rechtsanwalt S. als weiteren Pflichtverteidiger dar. Zur Entscheidung hierüber ist nach Erhebung der Anklage durch den Generalbundesanwalt das Oberlandesgericht Stuttgart berufen. Im Einzelnen: 4 1. Beim Verteidigerschriftsatz vom 20. November 2023 handelt es sich nicht um eine sofortige Beschwerde. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.