BGH, Beschluss vom 03.03.2026 – 1 StR 543/25 – 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 18. August 2025 im Ausspruch über die…
KORE605442026 ECLI:DE:BGH:2026:030326B1STR543.25.0 BGH 1. Strafsenat 20260303 1 StR 543/25 Beschluss vorgehend LG Aurich, 18. August 2025, Az: 15 KLs 3/25 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 18. August 2025 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen unter Auflösung der durch Urteil des Amtsgerichts A. vom 7. September 2023 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 56.046 € angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit Verfahrensrügen und der Sachrüge gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 1. Die Verfahrensrügen sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend dargelegten Erwägungen bereits nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
3 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch, zu den Einzelstrafaussprüchen und zum Einziehungsausspruch (Einziehung des Wertes der in den drei Vollendungsfällen erzielten Gewerbe- und Einkommensteuerersparnis für den Veranlagungszeitraum 2020) keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Hingegen unterliegt der Gesamtstrafenausspruch der Aufhebung. Das Landgericht hat verkannt, dass die für die Taten unter Ziffer II. 4. und 5. verhängten Einzelstrafen nicht in eine mit den Einzelstrafen des Urteils des Amtsgerichts A. vom 7. September 2023 zu bildende nachträgliche Gesamtstrafe einbezogen werden durften. Denn diesem Urteil kommt eine Zäsurwirkung zu; die beiden Versuchstaten waren am 7. September 2023 nicht beendet.
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Aufl., § 55 Rn. 7). Denn erst nach Ende des gesamten Handlungsgeschehens, mit dem das Tatunrecht seinen Abschluss findet, kann dieses abschließend beurteilt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 2015 - 1 StR 305/15 Rn. 3 f. und vom 10. Mai 1994 - 1 StR 142/94 Rn. 6; jeweils mwN). Diese für vollendete Taten geltenden Grundsätze sind auf Versuchstaten zu übertragen. Ist eine Tat nur versucht, tritt Beendigung ein, wenn feststeht, dass deren Erfolg nicht mehr eintreten kann. Solange wegen fehlenden Abschlusses des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufes der Versuch noch zur Vollendung gelangen kann, steht der Schuldumfang noch nicht fest und entzieht sich die Tat einer Mitaburteilung. Anderenfalls würde die Versuchstat zu einem Zeitpunkt beurteilt werden müssen, zu dem nicht feststeht, ob sie nicht doch noch vollendet wird; das dem Zeitpunkt des früheren Urteils nachfolgende Geschehen müsste ausgeblendet werden (vgl.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 3. November 2004 - II - 137/04 - 1 Ss 77/04 Rn. 14; anders MüKo-StGB/El-Ghazi, 5. Aufl., § 55 Rn. 7).
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9 Mithin waren die Taten unter Ziffern II. 1. bis 3. der Urteilsgründe mit denjenigen aus dem Urteil des Amtsgericht A. gesamtstrafenfähig. Denn sie waren im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor der Verurteilung durch das Amtsgericht A. am 7. September 2023 vollendet und beendet. Demgegenüber befanden sich die Taten unter Ziffer II. 4. und 5. der Urteilsgründe noch im Versuchsstadium, das erst mit der Suspendierung der Strafbewehrung der Erklärungspflichten, hier der Kenntnis von dem Schreiben vom 27. Februar 2024, endete. Der volle Unrechtsgehalt dieser beiden Versuchstaten hätte daher am 7. September 2023 nicht erfasst werden können, sodass die Voraussetzungen einer Gesamtstrafenbildung mit den Taten aus dem Urteil des Amtsgerichts A. sowie den Taten unter Ziffern II. 1. bis 3. der Urteilsgründe nicht vorliegen und infolge der Zäsurwirkung des am selben Tag rechtskräftig gewordenen amtsgerichtlichen Urteils eine gesonderte Gesamtstrafe aus den beiden letzten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils fünf Monaten zu bilden gewesen wäre.
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11 3. Die Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, sind möglich.
12 4. Für das neue Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
13 Das neu zuständige Tatgericht wird zu berücksichtigen haben, dass die neuen Gesamtstrafen wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nur so hoch bemessen werden dürfen, dass sie zusammen die im angefochtenen Urteilverhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten nicht übersteigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2024 - 4 StR 17/24 Rn. 9 und vom 6. März 2018 - 3 StR 530/17 Rn. 6). Zudem wird 14 klarzustellen sein, dass der Strafbefehl vom 12. Juni 2020 am 7. September 2023 erledigt war; andernfalls wäre auch dieser bei der neuen Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. September 2023 - 1 StR 57/23 Rn. 16 mwN).
Jäger Wimmer RiBGH Dr. Leplowist urlaubsbedingtgehindert zu signieren.
Jäger Allgayer Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE605442026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public