BGH, Urteil vom 12.03.2026 – 4 StR 574/25
KORE605482026 ECLI:DE:BGH:2026:120326U4STR574.25.0 BGH 4. Strafsenat 20260312 4 StR 574/25 Urteil vorgehend LG Arnsberg, 10. Juli 2025, Az: II-4 KLs 1/25 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 10. Juli 2025 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hatte die Angeklagte im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 26. Januar 2024 wegen Betruges in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Auf die Revision der Angeklagten stellte der Senat mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 (4 StR 167/24) das Verfahren in acht Fällen wegen eines Prozesshindernisses ein, änderte den Schuldspruch dahin, dass die Angeklagte des Betruges in fünf Fällen schuldig ist, und hob den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf. Nunmehr hat das Landgericht die Angeklagte unter Einbeziehung der mit einem Berufungsurteil vom 25. April 2024 rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat das Landgericht die in der einbezogenen Sache angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die unausgeführte Formalrüge sowie die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
2 1. Das Urteil weist keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler auf. Der Ausspruch über die allein neu gebildete Gesamtstrafe hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.
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6 „Frühere Verurteilung“ im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StPO ist daher auch eine Verurteilung, die - wie hier mit der Sachentscheidung in der Berufungsinstanz vom 25. April 2024 - noch nach der tatgerichtlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang ergangen ist. Dies folgt aus dem Wortlaut von § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB und dessen Sinn und Zweck, Täter im Falle einer getrennten Aburteilung weder besser noch schlechter als bei einer gemeinsamen Aburteilung aller Taten zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2024 - 6 StR 542/24 Rn. 6; Beschluss vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193). Da ansonsten ohnehin im Beschlussverfahren eine nachträgliche Gesamtstrafe nach § 460 StPO zu verhängen wäre, obliegt deren Bildung bereits dem Tatgericht im zweiten Rechtsgang (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 4 StR 22/12 Rn. 3).
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9 Die Strafkammer durfte zudem entgegen dem Revisionsvorbringen ein Bewährungsversagen der Angeklagten auch bei der Bemessung der Gesamt-strafe berücksichtigen. Diese Erwägung wird dem Erfordernis der Gesamtwürdigung gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB gerecht. Dabei trifft zwar die Erwägung des Landgerichts, die Angeklagte habe „die Taten unter laufender Bewährung begangen“, so nicht zu. Vielmehr bestand eine Strafaussetzung nur bei der ersten Tat. Ein durchgreifender Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ist hiermit aber nicht verbunden. Das Landgericht hat sich zuvor die Strafzumessungserwägungen aus dem ersten Rechtsgang zu eigen gemacht, wonach die weiteren Straftaten trotz bereits erfolgten Bewährungswiderrufs sowie der von ihr angefochtenen erstinstanzlichen Verurteilung in der einbezogenen Sache zu einer unbedingten Freiheitsstrafe die „besondere Unbeeindruckbarkeit“ der Angeklagten zeigen. Sollte in der zitierten Formulierung der neu erkennenden Strafkammer nicht nur ein erneuter, hier jedoch unpräziser Verweis auf diese Erwägungen liegen, wird von ihnen die strafschärfende Heranziehung einer missachteten Warnwirkung jedenfalls getragen.
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12 2. Darüber hinaus hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler gemäß § 55 Abs. 2 StGB die in der einbezogenen Sache ergangene Einziehungsentscheidung aufrechterhalten, für deren Erledigung kein Anhalt besteht.
Quentin Maatsch Scheuß Gödicke Liebhart http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE605482026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public