KORE605512026 ECLI:DE:BGH:2026:190326B1STR25.26.1 BGH 1. Strafsenat 20260319 1 StR 25/26 Beschluss vorgehend BGH, 19. März 2026, Az: 1 StR 25/26, Beschlussvorgehend LG Mannheim, 19. September 2025, Az: 1 Ks 3000 Js 30321/24nachgehend BGH, 19. März 2026, Az: 1 StR 25/26, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. September 2025 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist ergänzend auszuführen: 1. Die Urteilszustellung ist wirksam (§ 273 Abs. 4 StPO). Als der Vorsitzende am 13. November 2025 die Zustellung des Urteils verfügt hat, war das Hauptverhandlungsprotokoll fertiggestellt (§ 271 Abs. 1 StPO). Das am 6. November 2025 unterschriebene Protokoll war bereits in ein elektronisches Dokument ‚übertragen‘ und von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (§ 32e Abs. 3 Sätze 1 und 2 StPO). Selbst wenn bei dieser Übertragung die Anlage 13 zum Protokoll vom 11. September 2025 aus Versehen gefehlt haben sollte, steht dies der Fertigstellung des Protokolls vor der Zustellungsverfügung und damit der Wirksamkeit der Urteilszustellung nicht entgegen. Entscheidend ist, dass der Vorsitzende und die Urkundsbeamtinnen das Protokoll als vollständig erachtet haben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2020 - 5 StR 439/20 Rn. 4 mwN); dies belegen die Unterschriften und die Überführung der Urschrift in die elektronische Akte. 2. Die Rüge einer ungesetzlich erweiterten Öffentlichkeit, die der Beschwerdeführer darauf stützt, das Landgericht habe es entgegen § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG versäumt, für die Schlussanträge und das letzte Wort die Öffentlichkeit auszuschließen, obwohl es den minderjährigen Zeugen H. nach § 171b Abs. 2 Satz 1 GVG in nichtöffentlicher Sitzung vernommen habe, greift nicht durch. Denn hierauf beruhen, wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat, weder der Schuld- noch der Strafausspruch (§ 337 Abs. 1 StPO). Aufgrund der sehr dichten Beweislage (insbesondere Beobachtung durch den Nachbarn F. und die durch Überwachungskameras aufgezeichnete Kleidung des Angeklagten am Tattag einschließlich des nachfolgenden Schwimmbadbesuchs) besteht kein Zweifel daran, dass das Landgericht den Angeklagten auch im Fall einer Einlassung im letzten Wort bei Ausschluss der Öffentlichkeit verurteilt hätte. Für den Strafausspruch ist zusätzlich auszuführen:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.