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BGH IX ZA 14/23

KORE605542024 ECLI:DE:BGH:2023:211223BIXZA14.23.0 BGH

  1. Zivilsenat 20231221 IX ZA 14/23 Beschluss § 83 Abs 1 S 1 InsO, § 84 Abs 1 S 1 InsO, § 1954 Abs 1 BGB, § 1956 BGB, § 2042 BGB, §§ 2042ff BGB, § 2046 Abs 1 S 1 BGB, Art 103 Abs 1 GG, § 114 Abs 1 ZPO vorgehend BGH,
  2. September 2023, Az: IX ZA 14/23, Beschlussvorgehend LG Passau,
  3. Juni 2023, Az: 3 S 20/23vorgehend AG Passau,
  4. März 2023, Az: 18 C 693/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Anhörungsrüge im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Klage gegen einen vermeintlichen Miterben Die Anhörungsrüge wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zur Änderung des Senatsbeschlusses vom
  5. September
  6. 1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen des Klägers bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in vollem Umfang berücksichtigt. Der Senat hat die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für nicht gegeben erachtet und insoweit seinen den Antrag ablehnenden Beschluss eine auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkte Begründung beigefügt. 2 Gegenstand des Rechtsstreits ist allein, ob die Beklagte Miterbin geworden ist. Auf die Frage, ob und in welcher Form der Verwalter in dem Insolvenz-verfahren über das Vermögen eines Miterben an der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gemäß §§ 2042 ff BGB zu beteiligen ist und in welcher Form Nachlassverbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt nach Abschluss der Erb-auseinandersetzung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Miterben zu berücksichtigen sind, kommt es nicht an, wenn der Schuldner wie im Streitfall die Beklagte - sei es auch nur aufgrund einer erfolgreichen Anfechtung nach §§ 1954 ff BGB in Verbindung mit §§ 119, 120, 123 BGB - nicht Erbe geworden ist. Dass das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung die Kausalität des Irrtums über das Bestehen der Nachlassverbindlichkeiten bejaht hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 3 Soweit der Kläger zugleich einen Verstoß des Senats gegen das Willkürverbot geltend macht, ist sein Vorbringen als Gegenvorstellung auszulegen. Diese gibt dem Senat keinen Anlass, von der Entscheidung vom
  7. September 2023 abzuweichen. Schoppmeyer Selbmann Harms Weinland Kunnes http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE605542024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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