KORE605542026 ECLI:DE:BGH:2026:210126B3STR546.25.0 BGH 3. Strafsenat 20260121 3 StR 546/25 Beschluss vorgehend LG Düsseldorf, 27. Mai 2025, Az: 6 KLs 4/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Rev
§ 242Abs. 1 Wegnahme 12 Rn. 7; vom 18. Februar 2010 - 3 St
R 556/09, NStZ 2011, 158 Rn. 11; Beschluss vom
- September 2019 - 2 StR 187/19, juris Rn. 6; Urteil vom
- Mai 2022 - 6 StR 628/21, NStZ 2023, 237, 238). 10 Gemessen an diesen Maßstäben hatte A. den Gewahrsam der Geschädigten noch nicht gebrochen, als er sie umstieß. Denn die Tat spielte sich in ihrem Wohnhaus und damit ihrem Herrschaftsbereich ab. Hinzu kommt, dass die Geschädigte sich räumlich in unmittelbarer Nähe des Angeklagten aufhielt, als dieser ihren Tresor plünderte. Sie saß direkt vor der Tür des Raumes, in dem der Angeklagte agierte. Nach den Anschauungen des täglichen Lebens konnte er in dieser Situation durch schlichtes Ergreifen keinen eigenen Gewahrsam an ihren Sachen begründen. Dass er die Sachherrschaft an der Beute zu diesem Zeitpunkt noch nicht ohne Behinderung durch die Geschädigte als originäre Gewahrsamsinhaberin ausüben konnte, zeigt sich auch daran, dass er sie buchstäblich beiseite schubsen musste, um ihrem Zugriff zu entkommen und ihren Herrschaftsbereich mit den Wertgegenständen zu verlassen. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte von der hiesigen Gewahrsamsinhaberin keinen nennenswerten Widerstand zu erwarten hatte. Denn nach der Verkehrsanschauung sind auch gebrechliche Personen dazu in der Lage, die von Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über ihren eigenen Haushalt auszuüben. 11 Umstände, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen, liegen nicht vor. Größe, Gewicht oder Umfang der Beute sowie der vom Angeklagten gewählte Transportmodus - offenes Tragen in den Händen - wiesen keine Besonderheiten auf, die eine Gewahrsamsenklave (vgl. BGH, Beschluss vom
- Juni 2013 - 2 StR 145/13,
§ 242Abs.
1 Wegnahme 15 Rn. 3) innerhalb der Gewahrsamssphäre der anwesenden Hausinhaberin hätten begründen können (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1986 - 4 StR 199/86,
§ 242Wegnahme 1; vom 16. September 2014 - 3 St
R 373/14, NStZ 2015, 276; Urteil vom 6. März 2019 - 5 StR 593/18,
§ 242Abs. 1 Wegnahme 18 Rn. 4). 12 bb) Nach allem verübte der Angeklagte A. einen Raub gemäß § 249 Abs. 1 St
GB. Dieser ist nicht qualifiziert im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB. A. beging die Tat zwar „als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hatte, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds“. Die von ihm eingesetzte Gewalt war jedoch nicht vom Tatplan der Bande umfasst, so dass F. nicht Mittäter des Raubes, sondern nur des (schweren Banden-) Diebstahls war. Ein solches Geschehen erfüllt den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht. Denn die Vorschrift setzt die Mitwirkung des weiteren Bandenmitglieds gerade beim Raub voraus. Begeht eine Diebesbande die Tat, müssen deshalb zumindest zwei ihrer Mitglieder den spontan beschlossenen Einsatz von Nötigungsmitteln in ihren Vorsatz aufnehmen (BGH, Beschluss vom
- April 1999 - 1 StR 77/99, NStZ 1999, 454; LK/Vogel/Burchard, StGB,
- Aufl., § 250 Rn. 40 mwN; s. auch BGH, Beschluss vom
- März 2015 - 3 StR 595/14, NStZ-RR 2015, 213). 13 cc) Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, beging der Angeklagte zugleich einen schweren Bandendiebstahl gemäß § 244a Abs. 1 Variante 3 StGB. Denn er handelte gewerbsmäßig im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB, und das weitere Bandenmitglied F. wirkte dadurch am Diebstahlselement der Tat mit, dass es draußen die Umgebung sicherte. Insoweit genügt jeder Förderungsbeitrag (BGH, Beschluss vom
- März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 333). 14 Allerdings verdrängt der vollendete Raub nach § 249 Abs. 1 StGB aus Spezialitätsgründen den in ihm enthaltenen Diebstahl. Das gilt auch, wenn jener nach § 244 Abs. 1 qualifiziert ist oder - wie hier - die Voraussetzungen des § 244a Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 1965 - 2 StR 64/65, BGHSt 20, 235, 237 f.; Beschluss vom
- März 2005 - 4 StR 16/05,
§ 249Abs. 1 Konkurrenzen 5; LK/Vogel/Brodowski, St
GB,
- Aufl., § 244a Rn. 13; BeckOK StGB/Wittig,
- Ed., § 249 Rn. 24; Fischer/Fischer, StGB,
- Aufl., § 249 Rn. 23; NK-StGB/Kindhäuser/Hoven,
- Aufl. 2023, § 249 Rn. 34; s. aber auch TK/Bosch, StGB,
- Aufl., § 249 Rn. 13 und § 244 Rn. 39). Anderenfalls würde der Diebstahl doppelt berücksichtigt. Dieser Umstand überwiegt das Interesse an einer Klarstellung daran, dass von den §§ 244 f. StGB erfasste straferschwerende Umstände - hier die Kombination aus Bandenzugehörig- und Gewerbsmäßigkeit, in anderen Fällen der Wohnungseinbruch - ebenfalls verwirklicht sind. Im Übrigen steht dieses Ergebnis im Einklang mit der Rechtsprechung zum Konkurrenzverhältnis zwischen § 252 und §§ 244, 244a StGB (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom
- September 2021 - 6 StR 390/21, juris Rn. 2; vom
- April 2022 - 2 StR 321/21, juris Rn. 4 mwN; insoweit wohl aA LK/Vogel/Burchard, StGB,
- Aufl., § 252 Rn. 81; NK-StGB/Kindhäuser/Hoven,
- Aufl., § 252 Rn. 28; BeckOK StGB/Wittig,
- Ed., § 252 Rn. 19; TK-StGB/Bosch,
- Aufl., § 252 Rn. 13). 15 c) Der Schuldspruch ist danach wie aus der Beschlussformel ersichtlich in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu ändern. Dass die Körperverletzung vorsätzlich begangen wurde, braucht dabei in Ansehung von § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht aufgenommen zu werden (s. etwa BGH, Beschluss vom
- April 2025 - 3 StR 45/25, juris Rn. 5 mwN). § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen die veränderte rechtliche Würdigung nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 16
- Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Weder führt sie zu einem anderen Strafrahmen, noch wird dadurch der wesentliche Unrechts- oder Schuldgehalt der Tat reduziert. Es ist vielmehr auszuschließen, dass die Strafkammer den Angeklagten bei zutreffendem Schuldspruch mit einer niedrigeren Einzelfreiheitsstrafe belegt hätte. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass das Landgericht die Verwirklichung des schweren Bandendiebstahls strafschärfend gewürdigt hat. Denn das Tatgericht darf bei der Strafzumessung die Begehung auch solcher Tatbestände zu Lasten des Täters einstellen, die konkurrenzrechtlich zurücktreten (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom
- Januar 2023 - 2 StR 394/22, juris Rn. 4; vom
- März 2024 - 3 StR 435/23, juris Rn. 12; jeweils mwN). 17
- Im Übrigen lässt die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. 18
- Angesichts des geringen Erfolgs seiner Revision ist es nicht unbillig, auch den Angeklagten A. mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Berg Erbguth RiBGH Dr. Voigtbefindet sich im Urlaubund ist gehindertzu unterschreiben. Schäfer Munk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE605542026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public