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BGH IX ZB 27/22

KORE605552023 ECLI:DE:BGH:2023:020823BIXZB27.22.0 BGH

  1. Zivilsenat 20230802 IX ZB 27/22 Beschluss § 66 Abs 1 GKG, Nr 1826 GKVerz, Nr 2124 GKVerz vorgehend BGH,
  2. September 2022, Az: IX ZB 27/22, Beschlussvorgehend LG Berlin,
  3. April 2022, Az: 84 T 96/22vorgehend AG Lichtenberg,
  4. März 2022, Az: 39 IK 929/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz: Einwand der Nichteinlegung der Rechtsbeschwerde Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom
  5. November 2022 (Kassenzeichen 780022149268) wird zurückgewiesen. I. 1 Mit Beschluss vom
  6. September 2022 hat der Senat die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
  7. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom
  8. April 2022 auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom
  9. November 2022 ist dem Kostenschuldner eine Festgebühr in Höhe von 132 € gemäß Nr. 1826 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt worden. Hiergegen hat sich der Kostenschuldner mit Schreiben vom
  10. April 2023 gewandt und sinngemäß insbesondere geltend gemacht, keine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof eingelegt zuhaben. Die Rechtspflegerin hat die Eingabe des Kostenschuldners als Erinnerung behandelt und dieser aufgrund der Anmerkung der Kostenbeamtin teilweise abgeholfen, die Kostenrechnung geändert und eine Festgebühr in Höhe von 66 € gemäß Nr. 2124 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt. Auf die Anfrage an den Kostenschuldner vom
  11. Juni 2023, ob dieser die Erinnerung im Übrigen aufrechterhalte, ist keine Äußerung erfolgt. II. 2 Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegende Eingabe des Kostenschuldners ist statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (BGH, Beschluss vom
  12. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht. 3 In der Sache hat die Erinnerung, soweit die Rechtspflegerin nicht aus einem vom Kostenschuldner nicht geltend gemachten gebührenrechtlichen Grund von Amts wegen abgeholfen hat, keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung, auch nicht die Richtigkeit der Kostenentscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist (BFH, Beschluss vom
  13. Juli 2003 - IX E 6/03, BFH/NV 2003, 1603; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG,
  14. Auflage 2021 § 66 GKG Rn. 41). Nach diesen Grundsätzen ist das Vorbringen in der Eingabe vom
  15. April 2023 für den Kostenansatz in vorliegender Sache rechtlich nicht erheblich. 4 Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Weinland http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE605552023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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