BGH, Beschluss vom 19.03.2026 – 1 StR 81/26 – 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24. Juli 2025 a) im Schuldspruch dahin…
KORE605562026 ECLI:DE:BGH:2026:190326B1STR81.26.0 BGH 1. Strafsenat 20260319 1 StR 81/26 Beschluss vorgehend LG Landshut, 24. Juli 2025, Az: J KLs 401 Js 2919/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24. Juli 2025
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 51 Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes in Tatmehrheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes in 25 Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Der Verfahrensrüge bleibt aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.
3 2. Die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat zum Schuldspruch im Wesentlichen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Lediglich die konkurrenzrechtliche Bewertung in den Fällen B. 1. bis B. 3. der Urteilsgründe, in denen das Landgericht davon ausgegangen ist, das Delikt des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB in den von 1. April 2004 bis 4. November 2008 bzw. von 5. November 2008 bis 26. Januar 2015 geltenden Fassungen) trete tateinheitlich neben das des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der von 1. April 2004 bis 26. Januar 2015 geltenden Fassung), erweist sich als rechtsfehlerhaft.
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7 3. Jedoch halten die in den Fällen B. 4. und 5. der Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht ist bei der Zumessung derselben jeweils von einem falschen Strafrahmen ausgegangen. So hat es in den Fällen B. 4. der Urteilsgründe die Strafen dem Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB in der von 1. April 2004 bis 26. Januar 2015 geltenden Fassung entnommen, obgleich das Geschehen jeweils „nur“ den Grundtatbestand des § 176 Abs. 1 StGB in den von 1. April 2004 bis 4. November 2008 bzw. von 5. November 2008 bis 26. Januar 2015 geltenden Fassungen erfüllt. Gleiches gilt für die Fälle B. 5. der Urteilsgründe. Hier hat das Landgericht den Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB in den von 1. April 2004 bis 4. November 2008 bzw. von 5. November 2008 bis 26. Januar 2015 geltenden Fassungen zur Anwendung gebracht. Das Geschehen ist indes jeweils unter § 176 Abs. 4 Nr. 1 und 4 StGB in den von 1. April 2004 bis 4. November 2008 bzw. von 5. November 2008 bis 26. Januar 2015 geltenden Fassungen zu subsumieren, der jeweils einen niedrigeren Strafrahmen als § 176 Abs. 1 StGB vorsieht. Mit Blick auf die Höhe der verhängten Einzelfreiheitsstrafen kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des jeweils zutreffenden Strafrahmens für den Angeklagten günstigere Einzelstrafen festgesetzt hätte.
8 Die Aufhebung der genannten Einzelstrafen entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.
9 Die jeweils zugehörigen - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen sind hiervon unberührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
Jäger Wimmer Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE605562026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public