KORE605612022 ECLI:DE:BGH:2022:021122B3STR12.22.0 BGH 3. Strafsenat 20221102 3 StR 12/22 Beschluss § 25 Abs 2 StGB, § 27 StGB, § 263 Abs 1 StGB, § 263 Abs 5 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG K
§ 260Abs. 1 Urteilstenor 6 Rn. 16; Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 440/10, juris; vom 4. August 2010 - 3 StR 276/10, juris Rn. 2). 34
(1)Eine Berichtigung der Urteilsformel durch das Tatgericht nach abgeschlossener Urteilsverkündung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn es um die Korrektur offensichtlicher Fassungsversehen geht (s. BGH, Urteil vom 8. November 2017 - 2 StR 542/16,
§ 260Abs. 1 Urteilstenor 6 Rn. 17 mw
N; KK-StPO/Ott,
- Aufl., § 260 Rn. 13 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
- Aufl., § 268 Rn. 10 mwN). Offensichtlich sind solche Fehler nur, wenn sie sich ohne Weiteres aus der Urteilsurkunde oder aus solchen Tatsachen ergeben, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage treten und selbst den entfernten Verdacht einer späteren sachlichen Änderung ausschließen. Es muss - auch ohne Berichtigung - eindeutig erkennbar sein, was das Gericht tatsächlich gewollt und entschieden hat. Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer Berichtigung eine unzulässige Änderung des Urteils einhergeht (vgl. BGH, Beschluss vom
- November 2020 - 2 StR 48/20,
§ 260Abs. 1 Urteilstenor 7 Rn. 4; Urteil vom 8. November 2017 - 2 St
R 542/16,
§ 260Abs. 1 Urteilstenor 6 Rn. 17 f.; Beschluss vom 11. April 2017 - 2 St
R 345/16, NStZ-RR 2017, 212, 213; Urteil vom 14. Januar 2015 - 2 StR 290/14,
§ 267Urteilsberichtigung 1 Rn. 8; Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - 3 St
R 440/10, juris; vom
- August 2010 - 3 StR 276/10, juris Rn. 2; KK-StPO/Ott,
- Aufl., § 260 Rn. 13). Ob eine offensichtliche Unrichtigkeit der Urteilsformel vorliegt, kann unter Heranziehung der mündlichen Begründung des Urteils bei dessen Verkündung bestimmt werden (vgl. BGH, Urteil vom
- November 2017 - 2 StR 542/16,
§ 260Abs. 1 Urteilstenor 6 Rn. 17 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 268 Rn. 10). 35
(2)Hieran gemessen haben die Voraussetzungen für einen rechtswirksamen Urteilsberichtigungsbeschluss, der eine Schuldspruchkorrektur durch den Senat entbehrlich gemacht hätte, nicht vorgelegen. 36 cc) Die gegen die Angeklagten Al. und S. verhängten Freiheitsstrafen haben Bestand. Denn die Strafkammer ist bei der Strafzumessung durchgehend von einer lediglich versuchten Tatbegehung ausgegangen und hat der Bemessung der Strafen rechtsfehlerfrei jeweils den Strafrahmen des unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes des Versuchs (§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1, § 50 StGB) bejahten minder schweren Falles gemäß § 263 Abs. 5 StGB zu Grunde gelegt. Auch im Übrigen weist die Strafzumessung in Bezug auf diese Angeklagten keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil auf. III. 37 Die Kostenentscheidung betreffend die Angeklagten A. und S. folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg ihrer Rechtsmittel lässt es nicht unbillig erscheinen, sie mit deren gesamten Kosten zu belasten. Berg Ri'inBGH Dr. Hohoff befindet sichim Urlaub und ist deshalb gehindertzu unterschreiben. Anstötz Berg Kreicker Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE605612022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public