KORE605612023 ECLI:DE:BGH:2023:060923UIVZR150.21.0 BGH 4. Zivilsenat 20230906 IV ZR 150/21 Urteil vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 6. Mai 2021, Az: 3 U 20/20vorgehend LG Bremen, 16. Juli 2020, Az: 6 O 1627/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 6. Mai 2021 aufgehoben, soweit dieses die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 16. Juli 2020 in Höhe von 25.365,78 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger begehrt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages. 2 Dieser Vertrag wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit Versicherungsbeginn zum 1. Juli 1995 im sogenannten Policenmodell gemäß § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Der Kläger erhielt von der Beklagten den Versicherungsschein vom 19. Juli 1995 mit einem Begleitschreiben vom selben Tag, das folgende Widerspruchsbelehrung enthielt: "Dem Abschluß dieses Vertrages können Sie innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der beigefügten Unterlagen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs." 3 Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen den Abschluss des Vertrages. 4 Mit der Klage hat er - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - die Rückzahlung aller von ihm geleisteten Beiträge abzüglich des ausgezahlten Rückkaufswerts zuzüglich einer Nutzungsentschädigung, insgesamt 25.365,78 €, nebst Zinsen verlangt. Nach seiner Auffassung ist der Versicherungsvertrag mangels ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht wirksam zustande gekommen. Er habe den Widerspruch noch im Jahr 2019 erklären können. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im vorgenannten Umfang weiter. 6 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils im angefochtenen Umfang und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 I. Dieses hat Bereicherungsansprüche des Klägers verneint. Es fehle zwar an einem Rechtsgrund für die geleisteten Beiträge, weil der Widerspruch des Klägers nicht verfristet gewesen sei. Er sei nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden. Denn es finde sich in der Belehrung im Policenbegleitschreiben kein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben sei. Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis sei auch nicht dadurch erfolgt, dass dem Kläger mitgeteilt worden sei, zur Wahrung der Frist genüge "die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs". Auch sei der Kläger nicht nachträglich durch das Schreiben der Beklagten vom 3. Dezember 2014 belehrt worden. Es sei bereits zweifelhaft, ob eine solche Nachbelehrung überhaupt den Fristbeginn auslösen könne. Jedenfalls sei die Beklagte beweisfällig hinsichtlich des vom Kläger bestrittenen Zugangs der Belehrung geblieben. 8 Das Berufen auf die fehlerhafte Belehrung und die Geltendmachung des Widerspruchsrechts sowie das Verlangen nach einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Versicherungsvertrages stelle sich jedoch nach Treu und Glauben als unzulässig dar. Die Belehrung sei nur geringfügig fehlerhaft und habe dem Kläger als Versicherungsnehmer entsprechend der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Aufgrund der Formulierung der Belehrung sei dem Kläger bei Erhalt des Versicherungsscheins und der übrigen Unterlagen klar gewesen, dass er habe widersprechen können. Ihm sei aufgrund des Hinweises auf eine "Absendung" der Erklärung zudem klar gewesen, dass ein Telefonanruf nicht genügen würde, sondern es einer Verschriftlichung bedurft habe. 9 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung der Prämien und Herausgabe von Nutzungen aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB können dem Kläger mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden. 10 1. Allerdings hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler und von der Revisionserwiderung unangegriffen festgestellt, dass die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht belehrte. Die Widerspruchsbelehrung enthielt keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab dem 29. Juli 1994 gültigen Fassung erforderliche Schriftform des Widerspruchs. Dieses Formerfordernis konnte der Kläger nicht aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge. Der Belehrung lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass die Schriftform abbedungen und dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit eines Widerspruchs auch in mündlicher Form eingeräumt werden sollte (vgl. Senatsurteile vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 10; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24; jeweils m.w.N.). 11 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, einem fortbestehenden Widerspruchsrecht des Klägers stehe entgegen, dass ein nur geringfügiger Belehrungsfehler vorliege. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.