KORE605642022 ECLI:DE:BGH:2022:101122BVZR245.21.0 BGH 5. Zivilsenat 20221110 V ZR 245/21 Beschluss § 3 ZPO, § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO vorgehend OLG Karlsruhe, 12. November 2021, Az: 12 U 124/21, Urteilvorgehend LG Mannheim, 19. März 2021, Az: 9 O 320/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer des zum Unterlassen des Parkens eines Fahrzeugs auf seinem dienenden Grundstück verurteilten Grundstückseigentümers Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 12. November 2021 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €. I. 1 Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Der Kläger ist Eigentümer zweier Grundstücke, die mit dem Pkw nur über eine auf dem vermieteten Grundstück des Beklagten befindliche Durchfahrt erreichbar sind. Die Mieter des Beklagten parken abwechselnd eines ihrer Fahrzeuge in dieser Durchfahrt; gelegentlich parkt auch der Beklagte selbst sein Fahrzeug dort. 2 Mit seiner Klage beantragt der Kläger - soweit noch von Interesse -, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, in der Durchfahrt mit Pkw zu parken sowie seinen jetzigen und künftigen Mietern ein Pkw-Stellrecht in der Zufahrt einzuräumen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht der Klage - gestützt auf eine Grunddienstbarkeit in Form eines Wege- und Überfahrtrechts - stattgegeben. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Beklagte mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Der Kläger beantragt die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig, hilfsweise dessen Zurückweisung. II. 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beklagte nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 4 1. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer, um dem Revisionsgericht die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu ermöglichen, innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 19. November 2020 - V ZR 48/20, WuM 2021, 134 Rn. 4 mwN). 5 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.