BGH, Beschluss vom 18.03.2026 – 3 StR 434/25 – 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. März 2025 a) aufgehoben und das Verfahren…
KORE605662026 ECLI:DE:BGH:2026:180326B3STR434.25.0 BGH 3. Strafsenat 20260318 3 StR 434/25 Beschluss vorgehend LG Düsseldorf, 20. März 2025, Az: 18 KLs 3/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. März 2025
Im Umfang dieser Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten
2 1. Die Verurteilung wegen Missbrauchs von Ausweispapieren in zwei Fällen hat keinen Bestand, weil insoweit Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB) eingetreten ist. In Bezug auf die beiden am 15. und 23. Juli 2020 begangenen Taten sind vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfristen (§ 78 Abs. 3 Nr. 5, § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB) keine Ruhens- oder Unterbrechungstatbestände (§§ 78b, 78c StGB) gegeben. Wegen des mithin bestehenden Verfahrenshindernisses ist das Verfahren insofern entsprechend § 206a Abs. 1 StPO einzustellen.
3 Trotz des Wegfalls der für die beiden Taten verhängten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten hat die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Bestand; denn mit Blick auf die verbleibenden Einzelstrafen von einem Jahr und neun Monaten, einem Jahr und drei Monaten, einem Jahr, zwei Mal sechs Monaten und acht Mal drei Monaten ist auszuschließen, dass das Landgericht ohne die beiden Strafen eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte. Dabei kommt es für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) mit den Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf nicht darauf an, ob dieses - wie in der Urteilsformel des Landgerichts angegeben - am „24. April“ oder - ausweislich der Urteilsgründe - am „24. März“ 2022 verkündet worden ist.
4 2. Soweit der Angeklagte wegen der Taten unter II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe der banden- und gewerbsmäßigen Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Kreditbetrug in zwei Fällen schuldig gesprochen worden ist, ist lediglich ein Fall der banden- und gewerbsmäßigen Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Kreditbetrug gegeben.
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7 Daran gemessen handelt es sich bei der mehrfachen digitalen Übermittlung derselben verfälschten, an die Stelle der entsprechenden Urkunden tretenden Datensätze lediglich um eine Tat der banden- und gewerbsmäßigen Fälschung beweiserheblicher Daten. Diese verklammert die beiden nicht schwerer wiegenden Fälle des Kreditbetrugs zu Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 4 StR 279/20, NStZ 2022, 227 Rn. 8), deren Nennung in der Beschlussformel indes aus Gründen der Übersichtlichkeit entbehrlich ist.
8 Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Für die verbleibende Tat mit nunmehr höherem Unrechtsgehalt ist die Einzelstrafe neu zu bemessen; diese darf wegen des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) die Summe der beiden zuvor festgesetzten Einzelstrafen nicht überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, wistra 2019, 22 Rn. 24). Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können daher aufrechterhalten bleiben.
9 3. Die für die Taten unter II. 4. und II. 6. festgesetzten Einzelstrafen sind aufzuheben, da das Landgericht die für den Schuldumfang bedeutsame Höhe des Betrugsschadens nicht zutreffend festgestellt hat.
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11 Am 8. Dezember 2022 schloss der Angeklagte für die Kommanditgesellschaft nach Vorlage von ihm selbst statt von Geschäftsführern einer GmbH unterzeichneter Bürgschaftserklärungen einen weiteren Leasingvertrag, der einen Rolls-Royce und 42 monatliche Raten von 5.000 € betraf. Auch hier wusste der Angeklagte, dass weder er noch die Gesellschaft ausreichende Mittel zur Vertragserfüllung hatte.
12 Die vereinbarten Raten wurden jeweils bis Dezember 2023 gezahlt. Das Landgericht hat in den Vertragsschlüssen eine schadensgleiche Vermögensgefährdung gesehen und die Schadenshöhe mit der Summe der für die Laufzeiten vereinbarten Raten berechnet, also 1.563.336,36 € für den Bugatti und 210.000 € für den Rolls-Royce.
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14 Nach diesem Maßstab sind die vom Landgericht angenommenen Schadenshöhen nicht nachvollziehbar begründet. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung damit, dass dem Leasinggeber regelmäßig das Eigentum an dem Leasinggegenstand, hier den Fahrzeugen, verbleibt und er damit bei einem Zahlungsausfall grundsätzlich die Möglichkeit hat, eine weitere - dann faktisch unentgeltliche - Nutzung durch den Leasingnehmer zu beenden und diese nicht über die gesamte Vertragslaufzeit hinzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 1988 - 1 StR 43/88, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 10). Feststellungen zur näheren Vertragsgestaltung, zur Wertentwicklung der Fahrzeuge während der Vertragslaufzeit und dazu, was tatsächlich mit diesen nach Einstellung der immerhin über einen gewissen Zeitraum geleisteten Ratenzahlungen geschah und ob sie an die Leasinggeberin zurückgelangten, enthält das Urteil nicht. Die nach Vertragsschluss erbrachten Leistungen könnten bei der Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit bei Vertragsschluss eine Vermögensgefährdung eingetreten war, als Indiz herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - 3 StR 221/18, NStZ 2020, 291 Rn. 29 mwN).
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16 Der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug (§ 263 Abs. 1, § 267 Abs. 1 StGB) bleibt davon unberührt; denn es ist auszuschließen, dass der Leasinggeberin in den beiden Fällen jeweils überhaupt kein betrugsbedingter Schaden entstand (vgl. etwa zu einer nach Zahlungseinstellung unvergütet gebliebenen Fahrzeugabnutzung BGH, Beschluss vom 15. August 2019 - 5 StR 205/19, NStZ-RR 2019, 381, 382 mwN).
17 4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dies gilt auch, soweit er im Zusammenhang mit einem „KfW-Schnellkredit“ wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Subventionsbetrug (§ 264 Abs. 1 Nr. 1, § 269 Abs. 1 StGB) verurteilt worden ist.
18 Insoweit ist lediglich auszuführen, dass es sich bei der konkreten Darlehensgewährung um eine Subvention im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB handelte. Zwar wurde der Darlehensvertrag mit einem privaten Kreditinstitut geschlossen. Jedoch geschah dies im Rahmen eines Förderprogramms im Zuge der Corona-Pandemie („KfW-Schnellkredit“, „KfW-Sonderprogramm 2020“) zu gegenüber marktüblichen Darlehen vergünstigten Konditionen nach einer Refinanzierungszusage der KfW, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, aufgrund des Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 mit voller Haftungsfreistellung der Bank; der Kreditvergabe ging ein Antrag des Darlehensnehmers an die KfW mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Subventionserheblichkeit einzelner Angaben voraus. Danach lag eine Leistung aus öffentlichen Mitteln (§ 264 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 StGB) vor, die auch nur mittelbar aus dem öffentlichen Haushalt stammende Leistungen umfasst (s. BT-Drucks. 7/3441 S. 27; vgl. auch BGH, Urteile vom 20. Januar 1987 - 1 StR 456/86, BGHSt 34, 265 f.; vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 339/16, wistra 2018, 302 Rn. 64; zu KfW-Krediten Esser/Tsambikakis/Gierok, Pandemiestrafrecht, 2020, § 9 Rn. 57 ff.; Burgert/Wagner, StraFo 2020, 280). Angesichts der für die geringe Zinshöhe marktunüblichen Konditionen, wie etwa Aussetzung der Tilgung für zwei Jahre, Entbehrlichkeit von Sicherheiten und Rückzahlungsmöglichkeiten ohne Vorfälligkeitsentschädigung, wurde der Kredit jedenfalls zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung vergeben.
Berg RinBGH Dr. Hohoffbefindet sich im Urlaubund ist gehindertzu unterschreiben.
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