hat dagegen Bestand. 6 a) Der Ausspruch über die Einziehung des Führerscheins, der keine selbständige Maßregelanordnung, sondern eine bloße Vollzugsmaßnahme polizeilicher Art (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1953 - 3 StR 504/53, BGHSt 5, 168; König in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl.,
26) ist, hat zu entfallen. Denn er setzt gemäß § 69 Abs. 3
eine der Rechtskraft fähige Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung voraus, an der es hier fehlt. 7 b) Der Senat kann die Fahrerlaubnisentziehung auch nicht nachholen. Zwar ist die der Entscheidung des Landgerichts, die Maßregel nicht anzuordnen, zugrundeliegende Annahme, dass der Angeklagte infolge der Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO nicht über eine Fahrerlaubnis verfüge, rechtsfehlerhaft. Denn die Fahrerlaubnis erlischt (erst) mit Rechtskraft der richterlichen Entscheidung über ihre Entziehung, § 69 Abs. 3 Satz 1
(König in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl.,
PO/Harrendorf,
28). Daher kommt auch eine Umdeutung des Ausspruchs einer (isolierten) Sperrfrist in eine Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 1970 - 4 StR 63/70; OLG Hamm, VerkBl. 1959, 396; TK-
/Kinzig, 31. Aufl., § 69a Rn. 4). 8
getragen. Die Fahrerlaubnissperre ist durch diese Vorschrift als selbständige Maßregel ausgestaltet worden, die gegebenenfalls angeordnet werden kann, ohne dass dem Betroffenen in derselben Entscheidung auch die Fahrerlaubnis entzogen wird (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 6. April 1976 - Ss 121/75, juris Rn. 13; zu § 42m
aF bereits BGH, Beschluss vom 7. November 1955 - GSSt 2/55, BGHSt 10, 94, 98). Außer in dem - hier nicht gegebenen - Fall, dass der Betroffene über keine Fahrerlaubnis verfügt (§ 69a Abs. 1 Satz 3
), kommt dies bei sachgerechter Auslegung des § 69a Abs. 1 Satz 1
auch in der hier vorliegenden Konstellation in Betracht, bei der das Tatgericht die Voraussetzungen der Maßregel nach § 69
annimmt, die ausdrückliche Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung aber - lediglich deshalb - unterlässt, weil es sie aus formalen Gründen (irrig) nicht für geboten hält, und das Rechtsmittelgericht an der Nachholung der Fahrerlaubnisentziehung durch das Verschlechterungsverbot gehindert ist (vgl. im Erg. - ohne nähere Begründung - ebenso OLG Hamm, aaO; auf § 69a Abs. 1 Satz 3
rekurrierend OLG Bremen, aaO Rn. 11 ff.). 10 Die Anordnung einer Sperrfrist ist in einer solchen Sachlage auch nicht bedeutungslos. Vielmehr kann sie namentlich im Fall einer verwaltungsbehördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis oder einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung des Angeklagten, in der über seine Ungeeignetheit im Sinne des § 69
zu entscheiden wäre, Wirkungen entfalten (vgl. OLG Bremen, aaO Rn. 13; OLG Hamm, aaO). 11
28 und § 69a Rn. 17). Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE605672026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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