KORE605692023 ECLI:DE:BGH:2023:220823B6STR285.23.0 BGH 6. Strafsenat 20230822 6 StR 285/23 Beschluss vorgehend LG Hildesheim, 4. Januar 2023, Az: 14 KLs 3 Js 2760/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 4. Januar 2023 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). I. 2 Nach den Feststellungen manipulierte der Angeklagte in zwei Fällen mit seinem Finger an der Scheide seiner zur Tatzeit etwa zehn Jahre alten Tochter, der Nebenklägerin. Zugleich forderte er sie auf, jeweils mit der Hand seinen Penis zu stimulieren; anschließend befriedigte er sich selbst und ejakulierte auf den Unterleib der Nebenklägerin. Als diese elf beziehungsweise zwölf Jahre alt war, vollzog der Angeklagte mit ihr zweimal vaginalen Geschlechtsverkehr. In einem weiteren Fall führte die Nebenklägerin bei ihm auf dessen Verlangen Oralverkehr durch. II. 3 Die Beweiswürdigung des Landgerichts (§ 261 StPO) hält auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2015 – 5 StR 79/15, mwN) sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. 4 1. Das Landgericht hat zunächst die Angaben der Nebenklägerin einschließlich etwaiger Vorhalte und Reaktionen hierauf dargestellt. Es hat die Nebenklägerin für glaubwürdig und ihre Schilderungen für wahr erachtet. Dies hat das Landgericht mit einem Hinweis auf die Aussagen der Zeugen vom Hörensagen, die Chatkommunikation zwischen der Nebenklägerin und ihrer Schwester sowie die Ausführungen der mit der aussagepsychologischen Begutachtung der Nebenklägerin beauftragten Sachverständigen begründet. 5 2. § 267 StPO verpflichtet das Tatgericht in den Urteilsgründen darzulegen, dass seine Überzeugung (§ 261 StPO) von den die Anwendung des materiellen Rechts tragenden Tatsachen auf einer umfassenden, von rational nachvollziehbaren Überlegungen bestimmten Beweiswürdigung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2020 – 2 StR 380/19, NStZ-RR 2020, 258). Es ist – über den Wortlaut des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO hinaus – verpflichtet, die wesentlichen Beweiserwägungen in den Urteilsgründen so darzulegen, dass seine Überzeugungsbildung für das Revisionsgericht nachvollzogen und auf Rechtsfehler überprüft werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2020 – 2 StR 152/20, NStZ-RR 2021, 114, 115). Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Diese erweisen sich in verschiedener Hinsicht als lückenhaft. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.