BGH, Beschluss vom 17.03.2026 – 3 StR 35/26 – 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 8. September 2025 a) im Schuldspruch dahin…
KORE605702026 ECLI:DE:BGH:2026:170326B3STR35.26.0 BGH 3. Strafsenat 20260317 3 StR 35/26 Beschluss vorgehend LG Osnabrück, 8. September 2025, Az: 10 KLs 15/25 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 8. September 2025
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und mit Betrug (Fall II. 1. der Urteilsgründe) sowie wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung (Fall II. 2. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Die Verfahrensrüge ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen jedenfalls unbegründet.
3 2. Während der Schuldspruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe und die Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, deckt die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hinsichtlich des Schuldspruchs im Fall II. 1. der Urteilsgründe einen ihn beschwerenden Rechtsfehler auf. Der Angeklagte hat sich insofern wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub, nicht aber auch in weiterer Tateinheit wegen Betruges strafbar gemacht. Dies führt zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung der im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Im Einzelnen:
4
5 Der Angeklagte einigte sich mit der Prostituierten auf den Vollzug von Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung von 120 € und übergab ihr Bargeld in dieser Höhe. In der irrigen Annahme, der Angeklagte wolle ihr das Geld als Entlohnung für den Sexualkontakt dauerhaft überlassen, führte die Geschädigte mit ihm anschließend einvernehmlich vaginalen Geschlechtsverkehr durch.
6 Danach richtete der Angeklagte seinem Tatplan entsprechend seine Softairpistole auf die Prostituierte, die diese für eine scharfe Schusswaffe hielt, und fesselte sie mit den hierfür mitgeführten Kabelbindern an den Händen. Nun forderte er sie zur Herausgabe ihres Bargeldes auf. Angesichts der Bedrohung mit der Waffe und ihrer Fesselung leistete die verängstigte Geschädigte keinen Widerstand, rief nicht um Hilfe und versuchte auch nicht, aus ihrem Zimmer zu fliehen, sondern zeigte dem Angeklagten in einem angrenzenden Nebenraum ihre Handtasche. Dieser entnahm der Angeklagte das von ihm zuvor gezahlte Bargeld in Höhe von 120 €, um es für sich zu behalten. Sodann drängte er das Tatopfer auf dessen Bett und fesselte es dort überdies an den Füßen, so dass die Geschädigte das Bett nicht verlassen konnte. Danach durchsuchte er den Nebenraum nach weiterem Bargeld, wurde jedoch nicht fündig. Anschließend verließ er das Bordell mit den (wieder-)erlangten 120 €. Erst jetzt rief die Geschädigte um Hilfe, woraufhin sie von einer anderen Prostituierten befreit wurde.
7
Dadurch erlitt sie jedoch keinen Vermögensschaden. Denn das für ihre sexuellen Dienste vereinbarte Entgelt hatte sie bereits zuvor vereinnahmt, so dass ihr Zahlungsanspruch - ein, wie sich aus § 1 Satz 1 ProstG ergibt, strafrechtlich geschützter Vermögenswert im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 - 1 StR 435/15, BGHSt 61, 149 Rn. 23; vom 18. Januar 2011 - 3 StR 467/10, NStZ 2011, 278 f.) - vom Angeklagten erfüllt wurde. Eine Vermögensschädigung bewirkte der Angeklagte erst und ausschließlich durch die spätere Wegnahme des von der Prostituierten in ihrer Handtasche abgelegten Bargeldes, das zuvor bereits in ihr Eigentum übergegangen war, also durch seine Raubtat.
8
9
10
Berg Ri‘inBGH Dr. Hohoffbefindet sich im Urlaubund ist gehindertzu unterschreiben.
Anstötz Berg Kreicker Kurtze http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE605702026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public