BGH, Beschluss vom 26.01.2023 – I ZR 148/22 – Wettbewerbsverstoß eines ausländischen Anbieters von Zweitlotterien im Internet: Europarechtskonformität des Internetverbots für…
KORE605822023 ECLI:DE:BGH:2023:260123BIZR148.22.0 BGH 1. Zivilsenat 20230126 I ZR 148/22 Beschluss § 3a UWG, § 284 StGB, § 4 Abs 1 S 1 GlüStVtr HA 2021, § 4 Abs 1 S 2 GlüStVtr HA 2021 vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 18. August 2022, Az: 5 U 46/20vorgehend LG Hamburg, 13. Februar 2020, Az: 327 O 164/18nachgehend BGH, 8. November 2023, Az: I ZR 148/22, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Wettbewerbsverstoß eines ausländischen Anbieters von Zweitlotterien im Internet: Europarechtskonformität des Internetverbots für Glücksspiele Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten zu 1 und 2 gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 18. August 2022 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.
1 I. Die Klägerin ist die L. H. . Sie organisiert und veranstaltet Lotterien mit behördlicher Erlaubnis. Die Beklagte zu 1 ist eine in Gibraltar ansässige Limited, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 bis zum 10. April 2018 war. Über ihre deutschsprachige und bundesweit abrufbare Internetseite www. .de bot die Beklagte zu 1 im Internet gegen Entgelt unter anderem die Vermittlung von Tipps auf den Ausgang von Ziehungen der staatlichen Lotterieanbieter (Zweitlotterien) an. Seit dem 26. März 2019 wird die Internetseite www. .de von der D. Ltd. mit Sitz in Malta betrieben. Die Beklagte zu 1 verfügte nicht über eine von deutschen Behörden erteilte Erlaubnis für die Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen in Deutschland, war nach eigenem Vortrag aber im Besitz einer Glücksspielerlaubnis von Gibraltar.
2 Die Klägerin meint, die Beklagten verstießen mit ihrem Online-Glücksspielangebot gegen den Glücksspielstaatsvertrag, weil Glücksspielangebote und deren Vermittlung ohne behördliche Erlaubnis verboten seien. Die Werbung der Beklagten zu 1 verletze das Werbeverbot für unerlaubtes Glücksspiel. Sie hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.
3 Das Landgericht hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben; das Berufungsgericht hat lediglich die Kostenentscheidung des Landgerichts von Amts wegen abgeändert.
4 II. Das Berufungsgericht hat angenommen, das Glückspielangebot der Beklagten zu 1 und die darauf bezogene Werbung verstoße gegen § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 5 GlüStV 2012 und § 4 Abs. 4 Satz 2, § 5 Abs. 7 GlüStV 2021. Das Totalverbot von Online-Zweitlotterien sowie das darauf aufbauende Werbeverbot seien unter dem Glückspielstaatsvertrag 2012 verfassungs- und unionsrechtskonform gewesen. Eine Änderung dieser Bewertung sei auch durch den Glückspielstaatsvertrag 2021 nicht veranlasst. Die Übertragung des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 1 auf eine andere Gesellschaft führe nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr. Der Beklagte zu 2 sei als ehemaliger Geschäftsführer für die unlauteren Handlungen der Beklagten zu 1 verantwortlich. Seine Abberufung als Geschäftsführer sei für die Frage der Wiederholungsgefahr in Ermangelung einer Unterlassungsverpflichtungserklärung ohne Relevanz.
5 III. Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (dazu III 1) und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (dazu III 2).
6 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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9 Selbst wenn die beanstandete Neuregelung im Glücksspielstaatsvertrag zum Verbot von Online-Zweitlotterien unionsrechtswidrig sein sollte, wären die Beklagten nicht davon befreit gewesen, sich um eine Erlaubnis für die von ihnen angebotenen Glücksspiele zu bemühen. Das haben sie nicht getan. Das Verhalten der Beklagten ist unter der Geltung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 daher jedenfalls unlauter, weil sie die Online-Zweitlotterien ohne Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV 2021 angeboten und beworben haben.
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11 Das Unionsrecht fordert selbst bei (unterstellter) Unionsrechtswidrigkeit des Verbots von Online-Zweitlotterien weder eine Duldung noch eine voraussetzungslose Genehmigung der Veranstaltung und Vermittlung solcher Wetten, sondern lediglich die Prüfung sowie Bescheidung hierauf gerichteter Erlaubnisanträge unter Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und Transparenz anhand objektiver, nichtdiskriminierender und im Voraus bekannter Maßstäbe (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - C-186/11 und C-209/11, GRUR 2013, 524 [juris Rn. 46 f.] - Stanleybet International u.a.; Urteil vom 4. Februar 2016 - C-336/14, GRUR Int. 2016, 365 [juris Rn. 54 f.] - Ince).
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September 2013 - C-660/11 und C-8/12, ZfWG 2013, 391 [juris Rn. 40 f.] - Biasci u.a., mwN). Da eine allgemeine gegenseitige Pflicht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Anerkennung von Erlaubnissen, die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten erteilt wurden, nicht besteht, bleibt den einzelnen Mitgliedstaaten in jedem Fall die Möglichkeit einer Einzelfallprüfung überlassen (BVerwG, ZfWG 2015, 227 [juris Rn. 26]).
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15 Das Verfahren betraf im Kern die unionsrechtlichen Anforderungen an den Übergang vom staatlichen Sportwettenmonopol zum ordnungsrechtlichen Konzessionsmodell nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012. Das Urteil behandelt im Wesentlichen die Konsequenzen, die Verwaltung und Justiz eines Mitgliedstaats aus der Feststellung, dass Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts über das Verbot privater Glücksspielangebote mit dem Unionsrecht unvereinbar sind, ziehen müssen, bis ein solcher Verstoß gegen das Unionsrecht durch eine Rechtsreform abgestellt wird (vgl. EuGH, GRUR Int. 2016, 365 [juris Rn. 51] - Ince; vgl. auch Dietlein/Peters, ZfWG 2016, 78). Es ging im dortigen Verfahren mithin von vornherein nicht um eine mit dem Streitfall vergleichbare Konstellation.
16 Im Übrigen ergibt sich aus der Entscheidung in der Rechtssache "Ince" lediglich, dass ein Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat. Aus dem Urteil folgt dagegen nicht, dass ein Mitgliedstaat bei einer derartigen Verletzung des Unionsrechts verpflichtet wäre, die fragliche Tätigkeit zu dulden oder zu genehmigen. Er ist lediglich gehalten, über Anträge auf Erlaubnis der fraglichen Tätigkeit auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien zu entscheiden. Einen bestimmten Inhalt dieser Entscheidungen gibt ihm das Unionsrecht nicht vor (vgl. BVerwG, ZfWG 2019, 36 [juris Rn. 14]).
17 2. Nach dem Vorstehenden hat die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Recht zurückgewiesen. Das Verhalten der Beklagten ist jedenfalls unlauter, weil sie die Online-Zweitlotterien ohne Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV 2021 angeboten und beworben haben.
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