KORE605822026 ECLI:DE:BGH:2026:110326B2STR235.24.5 BGH 2. Strafsenat 20260311 2 StR 235/24 Beschluss vorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 23
§ 261Vermutung 11).
Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung daher auch, wenn die vom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen sich so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie nur noch einen Verdacht zu begründen vermögen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 1987 - 2 StR 63/87,
§ 261Vermutung 1; vom 18. Juni 1991 - 5 St
R 216/91,
§ 261Vermutung 8, und vom 7. Juni 2023 - 4 St
R 128/23, NStZ-RR 2023, 325). 30 bb) Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung in den Fällen II.E.78 und II.E.80 der Urteilsgründe nicht gerecht. 31
(1)Die Beweiswürdigung zu Fall II.E.78 der Urteilsgründe ist insoweit defizitär, als die Strafkammer die Nachrichten des S an W nur lückenhaft gedeutet hat, so dass sich die gezogenen Schlüsse letztlich als bloße Vermutung erweisen. Zwar hat sie zunächst die Nachrichten vom
- August 2020 „2 bleibt 16“ und „Nur grün lassen wir“ im Ansatz vertretbar in der Weise verstanden, dass der erstgenannten Zahl eine Rauschgiftart zuzuordnen und unter „grün“ eine Chiffre für Marihuana zu verstehen sei. Die Deutung, dass „2“ für (S-)Methamphetamin stehe, hat das Landgericht sodann darauf gestützt, dass der Preis für ein Kilogramm dieser Droge 16.000 Euro betragen und W im Wesentlichen mit (S-)Methamphetamin und Marihuana gehandelt habe. Allerdings hat es aus der Formulierung „1=2 heute oder morgen?“ auf eine Bestellung von einem Kilogramm (S-)Methamphetamin geschlossen, während es an anderer Stelle aus der Nachricht „4=1 gerade nur möglich“ die Ankündigung der Lieferung von einem Kilogramm der Sorte „4“, also Marihuana, abgeleitet hat. Demnach hätte es nahegelegen, dass mit der Formulierung „1=2“ die Lieferung von zwei Kilogramm der Substanz „1“ gemeint sein sollte. Diesen Umstand hat die Strafkammer bei ihrer Würdigung, Zahlen einer Rauschgiftart zuzuordnen, nicht erkennbar in den Blick genommen (vgl. BGH, Beschluss vom
- November 2024 - 2 StR 414/23, Rn. 17). 32
(2)Die Beweiswürdigung im Fall II.E.80 der Urteilsgründe hält ebenfalls rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat aus der Nachricht des S an W vom
- September 2020 „Aber die 4 habe ich nicht“, der vorherigen Bestellung von (S-)Methamphetamin durch W und vorhergehenden Lieferungen „nur im Kilogrammbereich“ geschlossen, dass es erneut zu einer Bestellung von einem Kilogramm (S-)Methamphetamin gekommen sei. Zum einen bewegt sich die Schlussfolgerung der Strafkammer wiederum im Bereich der Vermutung, wenn sie aus der Mitteilung, die Substanz „4“, also Marihuana, sei nicht vorhanden, schließt, dass in diesem Falle (S-)Methamphetamin bestellt worden sein müsse (vgl. BGH, Beschluss vom
- November 2024 - 2 StR 414/23, Rn. 19). Zum anderen sind die vorhergehenden Lieferungen nicht sämtlich rechtsfehlerfrei festgestellt, so dass die Strafkammer schon deshalb nicht auf deren Grundlage auf eine konkrete Liefermenge hat schließen können. 33 d) Im Fall II.E.81 der Urteilsgründe, der den Handel mit Marihuana zum Gegenstand hat, hat der Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO das zum
- April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz zu berücksichtigen, das im konkreten Fall das mildere Gesetz ist. Ob, was Voraussetzung seiner Anwendung ist, das Konsumcannabisgesetz für den Angeklagten milder und damit gemäß § 2 Abs. 3 StGB zur Anwendung zu bringen ist, richtet sich nach einem konkreten Gesamtvergleich im Einzelfall (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom
- Juni 2024 - 3 StR 201/24, Rn. 7 mwN). Dieser Vergleich fällt hier zugunsten der Anwendung neuen Rechts aus. Denn das Landgericht hat im Fall II.E.81 der Urteilsgründe unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB den Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG zur Anwendung gebracht. Der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 4 KCanG reicht ebenfalls von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, wäre jedoch zusätzlich zwingend nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, so dass sich das neue Recht selbst dann als milder erweist, wenn der vertypte Milderungsgrund keinen Anlass gegeben hätte, von der Regelwirkung des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG abzusehen. 34 Der Senat ändert den Schuldspruch in diesem Fall entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 35
- Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der Einziehungsentscheidung in den Fällen II.C.32 bis II.C.44 der Urteilsgründe und der Einzelstrafen in den Fällen II.C.32 bis II.C.44, II.E.78 und II.E.80 der Urteilsgründe. Gleiches gilt für die im Fall II.E.81 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe, die aus einem geringeren Strafrahmen zuzumessen gewesen wäre. Die Aufhebung mehrerer Einzelstrafen bedingt die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Der Aufhebung unterliegen die auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung gründenden Feststellungen in den Fällen II.E.78 und II.E.80 der Urteilsgründe. Im Übrigen sind die Feststellungen nicht von einem Rechtsfehler betroffen und haben deshalb Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. 36
- Im Übrigen lässt die Nachprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. III. 37 Das neue Tatgericht wird auch die Frage der Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung - insbesondere im Revisionsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom
- Mai 2025 - 6 StR 360/24, Rn. 27) - zu prüfen haben. Menges Appl Zeng Meyberg Grube http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE605822026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public