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BGH 2 StR 396/25

KORE605842026 ECLI:DE:BGH:2026:100326B2STR396.25.1 BGH 2. Strafsenat 20260310 2 StR 396/25 Beschluss vorgehend BGH, 10. März 2026, Az: 2 StR 396/25, Beschlussvorgehend BGH, 10. März 2026, Az: 2 StR 39

§ 23Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 13; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Juli 1988 - 1 St

R 219/88,

§ 23Abs.

2 Strafrahmenverschiebung 5). 10 Dagegen kann die Höhe eines bereits eingetretenen Einbruchsschadens unter dem Aspekt der darin zum Ausdruck kommenden Nähe der Tatvollendung zwar zulässiger Ermessensgesichtspunkt sein (vgl. dazu BGH, Urteile vom 14. Januar 1992 - 1 StR 700/91,

§ 23Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 9, und vom 22. Januar 2025 - 6 St

R 171/24, NStZ-RR 2025, 280, 281 Rn. 19; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1028 mwN). Die von der Strafkammer festgestellte Schadenshöhe „von ca. 4.000,00 Euro“ wird durch die Urteilsgründe jedoch nicht belegt, weil es an der Mitteilung der hierfür erforderlichen Bemessungsgrundlagen fehlt. Allein die Darlegung, dass die Sicherheitstür diverse Hebelspuren aufgewiesen habe, belegt die festgestellte Schadenshöhe nicht. 11

  1. cc)Das Urteil beruht auf den dargelegten Rechtsfehlern (§ 337 StPO). Der Senat hebt die Einzelstrafen in den Fällen B.I.2 und B.I.6 der Urteilsgründe sowie die Gesamtstrafe auf. Mit Ausnahme der Feststellungen zur Höhe des Einbruchsschadens im Fall B.I.6 der Urteilsgründe sind die Feststellungen von den Rechtsfehlern nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). 12
  2. c)Im Übrigen ist gegen die Strafzumessung des Landgerichts revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die vorzunehmende Gesamtwürdigung, ob die Indizwirkung des Regelbeispiels in den Fällen B.I.2 und B.I.3 der Urteilsgründe ausnahmsweise entfällt, auch auf täterbezogene Umstände erstreckt hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2023 - 4 StR 481/22, Rn. 40; Beschluss vom 16. Juli 2024 - 5 StR 164/24, Rn. 7; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1136). 13 4. Die Einziehungsanordnungen können nicht bestehen bleiben. 14
  3. a)Die Einziehung des Wertes von Taterträgen hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht vollauf stand. 15 Sie hat in Höhe des rechtsfehlerfrei festgestellten Beutewerts von 14.280,30 Euro im Fall B.I.1 der Urteilsgründe keinen Bestand, weil die Urteilsgründe keinen Anhalt dafür bieten, dass der nur an der Tatvorbereitung beteiligte Angeklagte in irgendeiner Phase des Tatablaufs faktische Verfügungsgewalt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2025 - 1 StR 58/24, Rn. 18 mwN) an den später durch unbekannte Täter entwendeten Fahrrädern erlangte. Der Senat schließt aus, dass weitergehende Feststellungen getroffen werden können, und lässt die Einziehung insoweit in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entfallen. 16 Darüber hinaus ergibt sich im Fall B.II.12 der Urteilsgründe aufgrund der vom Landgericht zugrunde gelegten Schätzgrundlagen ein Zeitwert der drei gestohlenen Fahrräder von 13.836,10 Euro und ein Zeitwert des Rahmens mit Anbauteilen in Höhe des hälftigen Anschaffungspreises für Zubehörteile von 3.318,50 Euro. Der Senat lässt auch insoweit in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die über einen Beutewert von 17.154,60 Euro hinausgehende Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe weiterer 349,51 Euro entfallen. 17
  4. b)Die (erweiterte) Einziehung des Audi Q7 nebst Fahrzeugpapieren, -kennzeichen und -schlüsseln ist rechtsfehlerhaft. Sie kann schon deshalb nicht auf § 73a Abs. 1 StGB gestützt werden, weil das Fahrzeug nach den Feststellungen selbst nicht durch eine rechtswidrige Tat erworben wurde; es ist lediglich (weiteres) Surrogat der aus weiteren Fahrraddiebstählen erlangten Taterträge. Für die Einziehung des Surrogats des ursprünglich Erlangten bietet § 73a StGB keine Rechtsgrundlage (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2024 - 6 StR 367/23, NStZ-RR 2024, 172, 173, Beschluss vom 14. Januar 2025 - 5 StR 709/24, Rn. 5; jew. mwN). 18 Darüber hinaus hat das Landgericht nicht bedacht, dass die Einziehung nach § 74 StGB Vorrang vor einer erweiterten Einziehung nach § 73a StGB hat (BGH, Beschlüsse vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20, Rn. 5, und vom 25. Mai 2022 - 4 StR 114/22, Rn. 20; LK/Lohse, 14. Aufl., § 73a Rn. 17; TK/Eser/Schuster, 31. Aufl., § 73a Rn. 5). Das Landgericht hätte deshalb vorrangig die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 StGB prüfen und - bejahendenfalls - eine Ermessensentscheidung über die Einziehung als Tatmittel treffen müssen. Anlass zur Erörterung, ob das Fahrzeug nach seinem Erwerb bei einer oder mehreren der Bandentaten (Fälle B.II. der Urteilsgründe) verwendet worden ist, gab das Auffinden von Werkzeugen sowie Täterbekleidung bei den Taten B.II.8 und B.II.9 der Urteilsgründe und Teilen der Tatbeute aus der Tat B.II.19 der Urteilsgründe im Fahrzeug. 19 5. Im Übrigen hat die aufgrund der Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung durch eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts. Sie wird, sollte sie zu einer Einziehung des Audi Q7 als Tatmittel gemäß § 74 StGB gelangen, zu bedenken haben, dass der Entzug eines nicht unerheblichen Wertes ein bestimmender Strafzumessungsgrund für die Bemessung der zu verhängenden Strafe ist, der im Wege der Gesamtbetrachtung der den Täter betreffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen ist (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2023 - 2 StR 288/22, Rn. 4, und vom 27. Januar 2026 - 4 StR 604/25, Rn. 6). 20 Sollte das neue Tatgericht eine Einziehung als Tatmittel ablehnen, wird es weiter in den Blick zu nehmen haben, ob stattdessen der zur Anschaffung des Fahrzeugs aufgewendete Betrag als Wert des durch weitere Erwerbstaten Erlangten gemäß §§ 73a, 73c StGB erweitert einzuziehen ist. Hierbei wird es Gelegenheit haben, eingehender als bisher zu untersuchen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auch legale Vermögenswerte in die Finanzierung des PKW eingeflossen sind. Der in den Urteilsgründen allein mitgeteilte Umstand, „dass der Angeklagte ausweislich des eingeführten Vermerks seiner Kontoumsätze vom 20.06.2024 von KHK V. über kein nennenswertes Kontoguthaben verfügte und erstmalig im November 2022 ein monatliches Einkommen von 1.600,00 - 1.700,00 Euro erzielte“, erhellt nicht, weshalb auch der unbar aus dem Kontoguthaben des Angeklagten am 8. Dezember 2023 gezahlte Teil des Kaufpreises in Höhe von 14.850 Euro vollständig aus rechtswidrigen Taten erlangt sein soll und nicht - jedenfalls teilweise - auch aus aufsummierten monatlichen Überschüssen aus der legalen Erwerbstätigkeit des Angeklagten stammte. Dass der Angeklagte bei seinem Verdienst gar keine Rücklagen hätte bilden können, erschließt sich schon aufgrund seiner Wohnsituation nicht, wonach er sich ab Sommer 2023 überwiegend bei der Mitangeklagten K. aufhielt und daneben nur über eine kleine Monteurswohnung verfügte. 21 Das neue Tatgericht wird bei einer etwaigen Einziehungsanordnung im zweiten Rechtsgang zu beachten haben, dass die Höhe des Einziehungsbetrags aufgrund des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) nunmehr durch den festgestellten Restwert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Entscheidung im ersten Rechtsgang (36.000 Euro) begrenzt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2019 - 5 StR 603/18,

§ 73an

F Abs. 1 Anwendungsbereich 1 Rn. 8). Menges Appl Zeng Grube Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE605842026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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