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BGH AK 107/23

KORE605852024 ECLI:DE:BGH:2024:110124BAK107.23.0 BGH

  1. Strafsenat 20240111 AK 107/23 Beschluss vorgehend BGH,
  2. März 2021, Az: 2 BGs 373/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen. I. 1 Der Angeschuldigte wurde am
  3. März 2023 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom
  4. März 2021 (2 BGs 373/23) seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. 2 Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich in der Zeit von Ende 2013 bis mindestens 2015 als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland - dem sogenannten Islamischen Staat (IS) - beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet gewesen seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) und Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB. 3 Mit Beschluss vom
  5. Oktober 2023 (AK 57/23) hat der Senat die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. 4 Unter dem
  6. Dezember 2023 hat der Generalbundesanwalt gegen den Angeschuldigten nach Hinzuverbindung eines gegen einen weiteren Angeschuldigten gerichteten Ermittlungsverfahrens unter anderem wegen der haftbefehlsgegenständlichen Vorwürfe Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben. Der mit der Sache befasste Strafsenat hat am
  7. Dezember 2023 beschlossen, er halte die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich. II. 5 Die Untersuchungshaft hat über neun Monate hinaus fortzudauern. 6
  8. Was den Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens, den dringenden Tatverdacht sowie die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität betrifft, wird auf den Senatsbeschluss vom
  9. Oktober 2023 und ergänzend auf die Anklageschrift vom
  10. Dezember 2023 verwiesen, insbesondere das dort ausführlich dargelegte wesentliche Ergebnis der Ermittlungen. 7
  11. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 1 und 4 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen und rechtfertigen weiterhin den Vollzug der Untersuchungshaft. Auch nach der Vorlage zur Sechsmonatsprüfung ist das Verfahren hinreichend gefördert worden: 8 Die mit Blick auf Umfang und Komplexität der Sache genügend zügige Anklageerhebung zum Oberlandesgericht datiert auf den
  12. Dezember
  13. Die Anklageschrift umfasst einschließlich des Beweismittelverzeichnisses über 80 Druckseiten und benennt annähernd 50 Zeugen und Sachverständige. Der Aktenbestand des um einen weiteren Angeschuldigten erweiterten Verfahrens umfasst mittlerweile 72 Stehordner; von diesen betreffen 27 bis zur Verfahrensverbindung am
  14. Oktober 2023 angefallene Aktenbände ausschließlich den Angeschuldigten. Der Vorsitzende des mit der Sache befassten Strafsenats hat noch am Tag deren Eingangs bei Gericht - dem
  15. Dezember 2023 - die Zustellung der Anklageschrift an die Verteidiger und die Übertragung in die arabische Sprache veranlasst. Mit dem Eingang der Übersetzung ist ab Ende Januar 2024 zu rechnen. 9 Im Übrigen wird auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom
  16. Dezember 2023 Bezug genommen. 10
  17. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht derzeit nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schäfer Paul Kreicker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE605852024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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