BGH, Beschluss vom 10.03.2026 – 2 StR 396/25 – 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Dezember 2024, soweit es ihn betrifft…
KORE605852026 ECLI:DE:BGH:2026:100326B2STR396.25.0 BGH 2. Strafsenat 20260310 2 StR 396/25 Beschluss vorgehend BGH, 10. März 2026, Az: 2 StR 396/25, Beschlussvorgehend BGH, 10. März 2026, Az: 2 StR 396/25, Beschlussvorgehend LG Köln, 3. Dezember 2024, Az: 326 KLs 19/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Dezember 2024, soweit es ihn betrifft, aufgehoben
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen verwarnt und ihm auferlegt, 80 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Daneben hat es ihm Weisungen (§ 9 Nr. 1, § 10 JGG) erteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.177,41 Euro als Gesamtschuldner sowie die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe von 4.350 Euro angeordnet. Die auf die unausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
2 1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Anfechtungsbeschränkung gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1, § 55 Abs. 1 JGG und die aus ihr erwachsenden Anforderungen an den Revisionsvortrag (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 1 StR 278/13, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 6) greifen nicht ein, da das Landgericht nicht lediglich Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel gemäß § 105 Abs. 1, § 9 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 JGG angeordnet, sondern daneben auch Einziehungsentscheidungen nach §§ 73, 73a, 73c StGB getroffen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2020 - 4 StR 67/20, Rn. 4, und vom 4. November 2025 - 2 StR 126/25, Rn. 2).
3 2. Der Schuldspruch des Angeklagten in den Fällen B.II.15 und B.II.16 der Urteilsgründe hat keinen Bestand.
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6 Dass der Angeklagte an den konkreten Taten bereits zu einem früheren Zeitpunkt beteiligt gewesen wäre, lässt sich den Urteilsgründen auch in ihrer Gesamtheit nicht entnehmen. Allein die bloße Bandenmitgliedschaft als solche genügt hierfür nicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2002 - 4 StR 281/01, NStZ 2002, 375, 377 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 2. November 2022 - 3 StR 12/22, NStZ-RR 2023, 49, 50 mwN). Darüber hinaus kam dem Angeklagten innerhalb der Bande auch keine Position zu, die auf seine Beteiligung in jedem Einzelfall schließen lässt, etwa weil seine Mitwirkung nach der bandenmäßigen Arbeitsteilung unverzichtbare Voraussetzung einer Tatbegehung gewesen wäre.
7 3. Die demnach gebotene Aufhebung des Schuldspruchs entzieht dem Ausspruch über die angeordneten Weisungen und Zuchtmittel die Grundlage.
8 4. Die Einziehungsentscheidungen können gleichfalls nicht bestehen bleiben.
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11 5. Die Feststellungen werden von den Wertungsfehlern nicht berührt und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, sind möglich. Sollte das neue Tatgericht weiterhin keine Beteiligung des Angeklagten vor Tatbeendigung feststellen, wird es eine Strafbarkeit unter den Gesichtspunkten der Begünstigung (§ 257 StGB) und Hehlerei (§§ 259, 260a StGB) zu erörtern haben (§ 264 StPO).
Menges Appl Zeng Grube Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE605852026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public