(1)Zieht der Tatrichter einen aussagepsychologischen Sachverständigen hinzu, ist zwar eine ins Einzelne gehende Darstellung von Konzeption, Durchführung und Ergebnissen der erfolgten Begutachtung regelmäßig nicht erforderlich; vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und methodischen Darlegungen in einer Weise mitgeteilt werden, die zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit und sonstigen Rechtsfehlerfreiheit erforderlich sind. Das Urteil muss auch erkennen lassen, ob sich das Tatgericht dem Gutachten aus eigener Überzeugung angeschlossen hat und - gegebenenfalls - warum es ihm gefolgt ist (vgl. Senat, Beschluss vom
- November 2019 – 2 StR 467/19, juris Rn. 10 mwN). Stützt sich das Tatgericht nämlich auf das Gutachten, so hat es dessen Ausführungen zuvor eigenverantwortlich zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom
- August 2018 – 1 StR 263/18, BGHR StPO § 261 Sachverständiger 13), andernfalls besteht die Besorgnis, das Gericht habe eine Frage, zu deren Beantwortung es eines besonderen Sachverständigenwissens bedurfte, ohne diese Sachkunde entschieden oder es habe das Gutachten nicht richtig verstanden (KK-StPO/Tiemann,
- Aufl., § 261 Rn. 141 mwN). 23
(2)Die vom Landgericht vernommene Sachverständige hat „als Erklärungsansatz ihrer Begutachtung“ die Diagnose einer Borderline-Störung der Nebenklägerin zugrundelegt und zur Begründung der Diagnose ihren „klinischen Eindruck“ angeführt. Diese Diagnose habe „weitreichende Konsequenzen für die Beurteilung der Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin“ und führe mangels Abgrenzbarkeit zwischen Realität und Einbildung dazu, dass „bereits die Aussagetüchtigkeit nicht sicher attestiert werden“ [könne]. 24 Ob das Landgericht, insoweit der Sachverständigen folgend, bei der Nebenklägerin zu Recht vom Vorliegen einer Borderline-Störung ausgegangen ist, lässt sich anhand der Urteilsausführungen nicht nachvollziehen. Dem Senat erschließt sich bereits nicht, worauf im Einzelnen die Sachverständige ihren „klinischen Eindruck“ gestützt hat. Eine nähere Darlegung der dafür maßgeblichen Gesichtspunkte und Kriterien bzw. eine konkrete Einordnung von Symptomen in die internationalen psychiatrischen Klassifikationssysteme fehlt. Dies wäre aber schon im Hinblick darauf geboten gewesen, dass eine Borderline-Störung wegen des heterogenen Störungsbildes schwierig zu diagnostizieren ist und mit anderen Formen der Persönlichkeitsstörungen zusammentreffen kann (Dulz/Herpentz/Kernberg/Sachsse/Lenzenwenger/Depue, Handbuch der Borderlinestörungen, 2. Aufl., S. 94; Kröber, NStZ 1998, 80, 81). Soweit die Sachverständige ihren „klinischen Eindruck“ durch „die Klinikberichte“ bestätigt sieht, lässt sich diese Bewertung ebenfalls nicht nachvollziehen, da das Urteil auf die Vorbefunde durch bloße Mitteilung der Diagnosen aus zwei Arztbriefen und einem Entlassungsbericht rekurriert. Schließlich kann auch die wiedergegebene Einschätzung der Sachverständigen, diese Diagnosen seien schon deshalb tragfähig, weil ihr nicht bekannt sei, dass diese „einfach so“ vergeben werden, die nähere Darlegung der Vorbefunde und der dafür relevanten Kriterien nicht ersetzen. 25
- bb)Auch die Wertung des Landgerichts, die Angaben der Nebenklägerin seien „unabhängig von den seitens der Sachverständigen dargelegten aussagepsychologischen Bedenken“ nicht belastbar, weil „schon“ die persönliche Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin fehle, ist rechtsfehlerhaft. 26 Insofern hat die Strafkammer darauf abgestellt, dass die Nebenklägerin im Rahmen ihrer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung nachweislich die Unwahrheit zu einem früheren sexuellen Kontakt mit dem Angeklagten E. gesagt und sich in der Folge auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen habe. Der in ihrer diesbezüglichen Aussage zu Tage getretene Widerspruch sei so „eklatant und schwerwiegend“, dass er „eine differenzierende Beurteilung der Glaubhaftigkeit einzelner Aussageinhalte nicht mehr [zulasse]“ und deshalb „die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin insgesamt [entfalle]“. 27 Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht nicht hinreichend bedacht hat, dass die „persönliche Glaubwürdigkeit“ allenfalls begrenzte Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten fallbezogenen Aussage zulässt. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage steht weniger die Frage nach einer allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft im Vordergrund, sondern es geht vorrangig um die Analyse des Aussageinhalts, das heißt um eine methodische Beurteilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 167; Urteil vom 5. Oktober 1993 – 1 StR 547/93, StV 1994, 64; Beschluss vom 11. Januar 2005 – 1 StR 498/04, NJW 2005, 1519, 1521; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 261 Rn. 116 mwN). Es existiert kein Erfahrungssatz des Inhalts, dass einem Zeugen nur entweder insgesamt geglaubt oder insgesamt nicht geglaubt werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2017 – 5 StR 520/17, juris Rn. 6; Beschluss vom 25. Juli 2019 – 1 StR 270/19, NStZ 2019, 746, 747; MüKo-StPO/Miebach, § 261 Rn. 225 mwN). Allerdings muss das Tatgericht eine belastende Aussage, wenn es dieser nur teilweise folgen will oder es die Aussage sogar in Teilen als bewusst falsch erachtet, nicht nur mit besonderer Sorgfalt würdigen, sondern es muss regelmäßig zudem außerhalb der Aussage liegende gewichtige Gründe benennen, die es ihm ermöglichen, der Zeugenaussage im Übrigen dennoch zu glauben (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2017 – 5 StR 520/17, juris Rn. 6; Urteile vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153,159 und vom 17. November 1998 – 1 StR 450/98, BGHSt 44, 256 f.). 28 Dass die Nebenklägerin zu einem für die Einordnung des Tatgeschehens wesentlichen Umstand gelogen hat, führt daher zwar dazu, dass deren Angaben besonders kritisch zu prüfen sind, hat aber nicht zur Folge, dass alle weiteren – insbesondere tatbezogenen – Aussageinhalte per se als unglaubhaft anzusehen wären. Dies gilt umso mehr, als zahlreiche von der Nebenklägerin geschilderte Details, Aussagen und Geschehensabläufe mit den Einlassungen der Angeklagten und dem auf den Videos der Angeklagten zu sehenden Geschehen übereinstimmen. 29
- b)Darüber hinaus erweist sich die Beweiswürdigung zu der Frage, ob die sexuellen Handlungen gegen den erkennbaren Willen der Nebenklägerin erfolgt sind, als lückenhaft. 30 Die Urteilsgründe lassen die gebotene eigenständige Erörterung vermissen, ob die jeweiligen Einlassungen der Angeklagten E. , J. und S. , die diese in polizeilichen Vernehmungen gegenüber den Verhörpersonen gemacht haben, soweit als Erinnerungsleistung der vernommenen Verhörpersonen verwertbar, jeweils für sich glaubhaft sind. Anstatt die Angaben der Angeklagten jeweils gesondert auf ihre Plausibilität und anhand des übrigen Beweisergebnisses auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 – 5 StR 451/19, juris Rn. 7; Urteil vom 5. November 2020 – 4 StR 381/20, NStZ 2021, 574), hat das Landgericht lediglich erörtert, ob sich aus Übereinstimmungen in den Einlassungen der Angeklagten ein konsistenter Geschehensablauf feststellen lässt, und sich aufgrund der insofern auftretenden „Widersprüche im Verhältnis der Einlassungen zueinander“ gehindert gesehen, konkrete Feststellungen zu treffen. 31
- aa)Im Rahmen der gebotenen Einzelwürdigung der Einlassungen wären insbesondere die aus den DNA-Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse in den Blick zu nehmen gewesen. Während die molekulargenetischen Untersuchungsergebnisse mit der selbstbelastenden Einlassung des Angeklagte E. zu seiner Handlung, in die Scheide der Nebenklägerin mit dem Mittelfinger eingedrungen zu sein, durchaus in Einklang zu bringen sind, stehen diese den Angaben des Angeklagten J. diametral entgegen. Der Angeklagte J. hat sich gegenüber dem Kriminalbeamten B. dahingehend eingelassen, die Nebenklägerin an Brust, Gesäß und Scheide angefasst zu haben und mit drei Fingern in ihre Vagina eingedrungen zu sein; auch habe er auf die am Boden liegende Nebenklägerin ejakuliert. Aus der molekulargenetischen Untersuchung ergibt sich jedoch, dass bei Analyse der Spermienfraktion in den bei der Nebenklägerin abgenommenen Abrieben „vorderes und hinteres Scheidengewölbe“, „Vagina“, „Anus“ und „Introitus vaginae“ Merkmale des Angeklagten J. festgestellt wurden. Auch konnte in der Kranzfurche des Angeklagten J. DNA der Nebenklägerin nachgewiesen werden. Diese molekulargenetischen Erkenntnisse, denen trotz der unzureichenden Darstellung Beweiswert zukommt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. Februar 2022 – 6 StR 597/21, juris Rn. 6), drängen zu der Schlussfolgerung, dass der Angeklagte J. – entgegen seiner Einlassung – nicht nur mit den Fingern, sondern auch mit seinem Glied in die Vagina und den Anus der Nebenklägerin eingedrungen ist, bzw. dass Oralverkehr mit der Nebenklägerin stattgefunden hat. 32 Hierzu verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Zwar geht die Jugendkammer bei Würdigung der Behauptungen der Angeklagten J. und S. zum (versuchten) Analverkehr des Angeklagten E. auf die molekulargenetischen Untersuchungsergebnisse ein. Das Landgericht kommt dabei zum Ergebnis, dass diese die Behauptungen der beiden Angeklagten nicht hätten bestätigen können und geeignet seien, „teilweise“ Zweifel an den Einlassungen der Angeklagten J. und S. zu wecken. Es bleibt allerdings offen, wie die Jugendkammer die Aussagen der Angeklagten J. und S. im Übrigen wertet, und in welchen Teilen sie den Einlassungen folgt oder nicht. 33
- bb)Auch soweit das Landgericht ihrer Würdigung des Gesamtgeschehens die Einlassung des Angeklagten J. zugrunde gelegt hat, die Nebenklägerin habe an den Geschlechtsteilen der Angeklagten manipuliert, unterlässt sie die gebotene Wertung, ob diesen Angaben gefolgt werden kann. Zudem setzt sie sich mit den Urteilsgründen im Übrigen in Widerspruch, wonach „die Kammer nicht hat feststellen können, ob die Nebenklägerin an den Gliedern der Angeklagten manipulierte“. 34
- cc)Die fehlende Würdigung der jeweiligen Einlassungen der Angeklagten betrifft auch den Schluss des Landgerichts, „das Verhalten der Nebenklägerin sei (…) nicht widerlegbar von erheblichen Ambivalenzen geprägt gewesen“. Soweit sich die Jugendkammer dabei auf die Einlassung des Angeklagten S. stützt, übersieht sie zum einen, dass sie dessen Einlassung zu der Tat vom selben Tag zu Lasten des Geschädigten G. als unwahre „Schutzbehauptung“ gewertet hat. Zum anderen verkennt sie, dass die Einlassung in sich widersprüchlich ist. Denn der Angeklagte S. hat gegenüber der Kriminalbeamtin Sch. von „Nein-Rufen“ der Nebenklägerin und einem „Wegdrücken der Angeklagten P. und J. durch sie“ berichtet, gleichzeitig aber herausgestellt, dass die Nebenklägerin „normal und lustig“, „willig und notgeil“ gewesen sei und „ihm erst am Ende in den Sinn gekommen sei, dass sie dies nicht gewollt haben könnte“. 35 2. Das Urteil beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern (§ 337 Abs. 1 StPO). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung zu einer Verurteilung der Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gelangt wäre. Die Sache bedarf daher – naheliegend unter Hinzuziehung eines anderen aussagepsychologischen Sachverständigen – neuer Verhandlung und Entscheidung. Franke RiBGH Prof. Dr. Eschelbach isturlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert. Meyberg Franke Grube Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE605862023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public