KORE605862026 ECLI:DE:BGH:2026:180326B6STR542.25.0 BGH 6. Strafsenat 20260318 6 StR 542/25 Beschluss vorgehend LG Stade, 28. April 2025, Az: 201 KLs 12/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 28. April 2025 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung und wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Auf die erhobene Verfahrensrüge kommt es damit nicht mehr an. I. 2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 Die Nebenklägerin und die Mutter des Angeklagten - die Zeugin A. -lebten in verschiedenen Wohnungen eines Mehrfamilienhauses in Cuxhaven. Da sie miteinander befreundet waren, überließ die Nebenklägerin der Zeugin den Schlüssel zu ihrer Wohnung. Den Schlüssel nutzte der Bruder des Angeklagten, der Zeuge An. , um dort ohne Wissen der Nebenklägerin einen Bargeldbetrag in Höhe von 70.000 Euro zu verstecken. In der Wohnung der Nebenklägerin kam es in der Folge zu einem Brand. Danach war der Verbleib des Bargeldes unklar, so dass der Zeuge An. und der Angeklagte sich einige Tage später in die Wohnung der Nebenklägerin begaben und mit dieser die Wohnung nach dem Verbleib des Geldes absuchten, ohne es jedoch zu finden. In der Folge machte zunächst der Zeuge An. die Nebenklägerin für den Verlust des Geldes verantwortlich und forderte wiederholt die 70.000 Euro von dieser zurück. Diese bekräftigte jedoch mehrfach, weder für den Verlust des Geldes verantwortlich zu sein noch von dessen Verbleib Kenntnis zu haben. Die Forderung des Zeugen An. über die 70.000 Euro Bargeld nahm in der Folge auch der Angeklagte auf. 4 Etwa Ende März 2023 kam es zu einem Treffen zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin. Um seine Forderung nach den 70.000 Euro zu bekräftigen, äußerte er ihr gegenüber, dass Personen kommen, ihr die Kinder wegnehmen und diese zu Sexarbeit zwingen würden, wenn sie das Geld nicht zurückzahle. Um die Drohung zu verstärken, zeigte er ihr auf seinem Mobiltelefon ein Video, in dem zu sehen war, wie mehrere männliche Personen eine andere Person verprügelten. Damit wollte der Angeklagte der Nebenklägerin deutlich machen, dass auch er ein solches Mittel gegen sie einsetzen würde, um sie zur Geldübergabe zu zwingen. Dabei gab es, wie der Angeklagte wusste, weder belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Nebenklägerin das Geld widerrechtlich an sich genommen hatte, noch stand dem Angeklagten oder seinem Bruder gegenüber der Nebenklägerin ein Anspruch auf 70.000 Euro Bargeld zu (Fall 1 der Urteilsgründe). 5 Am 7. Mai 2023 begab sich die Nebenklägerin in die Wohnung der Mutter des Angeklagten. Dort forderte der Angeklagte sie erneut auf, die 70.000 Euro an ihn auszuhändigen. Als die Nebenklägerin abermals entgegnete, das Geld nicht zu haben, schlug der Angeklagte ihr mit der flachen Hand zunächst auf das rechte Auge, so dass ihr schwindelig wurde. Sodann trat der Angeklagte ihr gegen die linke Seite und schlug sie mit einem Küchenstuhl. Anschließend nahm er ein Küchenmesser und drohte ihr, sie zu töten, wenn sie seinem Bruder das Geld nicht gebe. Schließlich drohte der Angeklagte der Nebenklägerin, deren Mutter ebenfalls zu töten. Der Angeklagte nahm dabei billigend in Kauf, dass „die Nebenklägerin ihm stellvertretend für den tatsächlichen Inhaber des Geldes Ersatz leisten würde“, ohne dass er darauf einen Anspruch hatte (Fall 2 der Urteilsgründe). 6 Das Landgericht hat das Vorgehen des Angeklagten Ende März 2023 (Fall 1 der Urteilsgründe) als versuchte räuberische Erpressung und das Geschehen vom 7. Mai 2023 (Fall 2 der Urteilsgründe) als weitere Tat im Sinne des § 53 StGB bewertet, nämlich als versuchte besonders schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Bedrohung. Einen Rücktritt hat die Strafkammer jeweils verneint, weil nach dem maßgeblichen Rücktrittshorizont des Angeklagten eine Tatbestandsverwirklichung nicht mehr möglich gewesen, mithin die Tat fehlgeschlagen sei. II. 7 1. Die konkurrenzrechtliche Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe zwei Taten begangen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: „Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der Angeklagte seine ursprüngliche - als Tat zu 1 gewertete - Forderung bei der Tat zu 2 lediglich weiterverfolgte. Das Landgericht führt diesbezüglich aus (UA S. 33 f.), dass der Angeklagte seine ausdrückliche als auch letztlich über Monate latent und konkludent vorgetragene Forderung nach dem Geld und die damit verbundene Drohung bei Nichterfüllung aufrecht hielt. Dadurch wird jedoch nur eine Tat im Rechtssinne belegt.
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