BGH, Beschluss vom 25.10.2023 – IV ZR 330/22 – Verjährung von Rückzahlungsansprüchen aufgrund unwirksamer Beitragserhöhungen Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin…
KORE605912024 ECLI:DE:BGH:2023:251023BIVZR330.22.0 BGH 4. Zivilsenat 20231025 IV ZR 330/22 Beschluss § 203 Abs 5 VVG, § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 217 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB vorgehend LG Köln, 17. August 2022, Az: 23 S 32/21vorgehend AG Köln, 25. August 2021, Az: 131 C 323/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Verjährung von Rückzahlungsansprüchen aufgrund unwirksamer Beitragserhöhungen Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. August 2022 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.
1 I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung der Klägerin.
2 Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Krankenversicherung in den Tarifen V F bis zum 31. Januar 2012, 8 bis zum 25. Februar 2017 und Vision N bis zum 31. Mai 2017. Die Beklagte informierte sie jeweils mit Schreiben vom November des Vorjahres über Prämienerhöhungen zum 1. Januar 2011 im Tarif 8 um 4,68 € monatlich und im Tarif V F um 83,62 € monatlich sowie zum 1. Januar 2015 im Tarif V N um 49,94 € monatlich. Die Klägerin hält die Beitragserhöhungen für unrechtmäßig. Mit Anwaltsschreiben vom 19. Juli 2018 forderte sie die Beklagte zur Rückzahlung der auf diese Beitragsanpassungen gezahlten Prämienanteile auf. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück.
3 Mit ihrer am 29. August 2018 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Rückzahlung der auf die Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteile in Höhe von 2.881,64 € nebst Zinsen und die Feststellung verlangt, dass die Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen, die sie vor dem 1. August 2018 aus diesem Betrag gezogen hat, verpflichtet ist und diese ab dem 1. August 2018 zu verzinsen hat. Außerdem hat sie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 274,95 € beantragt. Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 1.569,94 € nebst Zinsen und zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 139,23 € verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 31. Juli 2018 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerin auf die Erhöhungen in den Tarifen 8 und V N seit dem 1. Januar 2015 gezahlt hat. Die gegen die teilweise Klageabweisung gerichtete Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen.
4 Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, soweit diesem nicht bereits stattgegeben wurde.
5 II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts waren die Beitragsanpassungen zum 1. Januar 2011 nach Maßgabe des § 203 Abs. 5 VVG unwirksam. Dem Grunde nach gegebene oder wegen des Bestreitens der materiellen Rechtmäßigkeit denkbare Rückforderungsansprüche seien allerdings verjährt. Soweit die Klägerin solche Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB herleite, sei die Rechtslage durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2021 (IV ZR 113/20) geklärt. Dem Grunde nach habe die Klägerin auch einen auf Ausgleich der Überzahlungen gerichteten Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB. Soweit die Pflichtwidrigkeit der Beklagten darin liege, Prämien gefordert und eingezogen zu haben, die auf einer formell unwirksamen Prämienanpassung beruhten, bestehe allerdings ein Gleichlauf der Verjährung mit dem Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
Die von der Klägerin daneben geltend gemachte Pflichtverletzung in Form einer "Missachtung der materiellen Erhöhungsvoraussetzungen" sei demgegenüber als eigenständige Pflichtverletzung zu bewerten. Doch sei der Anspruch auch mit dieser vorgetragenen Pflichtverletzung verjährt. Die Klägerin habe bereits mit dem Zugang der Mitteilungsschreiben Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners gehabt. Eine konkrete Tatsachenkenntnis der materiellen Erhöhungsvoraussetzungen sei nicht erforderlich und vom Versicherungsnehmer ohne Einblick in die technischen Berechnungsgrundlagen auch nicht zu gewinnen. Dieser könne aber sämtlichen Mitteilungsschreiben entnehmen, dass die Erhöhung der Prämie auf einer gesetzlichen Vorgaben folgenden Neukalkulation beruhe.
Diese Kenntnisnahme genüge, um den Lauf der Verjährung in Gang zu setzen.
6 III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
7 1. Die Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. Insbesondere der vom Berufungsgericht genannte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht gegeben.
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10 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass mögliche Ansprüche auf Rückgewähr der Erhöhungsbeträge, die die Klägerin bis zum 31. Dezember 2014 gezahlt hat, sowie auf Herausgabe der daraus gezogenen Nutzungen (§ 217 BGB) vor Klageerhebung verjährt waren.
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12 Der Versicherungsnehmer erlangt bei einem Anspruch auf Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen aufgrund einer unwirksamen Prämienanpassung die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes mit Erhalt der seiner Ansicht nach formal unzureichenden Änderungsmitteilung (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, BGHZ 232, 31 Rn. 42). Die Erhebung einer darauf gestützten Klage ist auch nicht unzumutbar, wenn der Versicherungsnehmer bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung zu den Anforderungen, die an die nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden Gründe einer Prämienanpassung zu stellen sind, seine Ansprüche gegen den Versicherer geltend gemacht und Klage erhoben hat (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2021 aaO Rn. 45); das war hier der Fall. Die Verjährungsfrist lief auch unabhängig davon ab, dass die Klägerin ihren Bereicherungsanspruch zusätzlich auf eine - vom Berufungsgericht offengelassene - materielle Unwirksamkeit der Prämienanpassung gestützt hat. Eine erneute Kenntnisnahme vom Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung der Erhöhungsbeträge aus dem weiteren Grund einer materiellen Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen setzt keine neue Verjährungsfrist in Gang (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2021 aaO Rn. 47).
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16 Soweit die Klägerin einen Schadensersatzanspruch außerdem darauf gestützt hat, dass die Prämienanpassungen auch materiell unwirksam gewesen seien, ergibt sich daraus kein späterer Beginn der Verjährungsfrist. Die erforderliche Kenntnis von anspruchsbegründenden Umständen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer Klage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (Senatsurteil vom 22. Juni 2022 - IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51 m.w.N.). Als anspruchsbegründende Tatsachen werden dabei grundsätzlich solche Umstände nicht angesehen, die unter die Behauptungs- und Beweislast des Beklagten fallen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Mai 2009 - I ZR 82/07 GRUR 2009, 1186 Rn. 22; vom 22.
Juni 1993 - VI ZR 190/92, NJW 1993, 2614 [juris Rn. 10]). Danach wäre der Klägerin die Klageerhebung bereits ab Mitteilung der Prämienanpassungen - und Zahlung des ersten Erhöhungsbetrages - möglich gewesen. Die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung setzt nur voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält (Senatsurteil vom 22. Juni 2022 - IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51). Seine Klage bedarf keines darüberhinausgehenden Tatsachenvortrages und damit auch keiner Kenntnis der Berechnungsgrundlagen für diese Prämienanpassung. Er hat insbesondere nicht das Fehlen einer materiell wirksamen Prämienerhöhung als Rechtsgrund für die Zahlung der erhöhten Beiträge darzulegen (vgl.
Senatsurteil vom 22. Juni 2022 aaO). In einem gerichtlichen Verfahren hat vielmehr der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorliegen (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 21). Die Klägerin hatte daher bereits ab Erhalt der entsprechenden Mitteilung dieselbe Kenntnis von der Prämienanpassung, auf die sie ihre 2018 erhobene Klage unter anderem mit der Behauptung materieller Unwirksamkeit gestützt hat. Ihr Vortrag, erst 2017 "Zweifel" an der Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung gehabt zu haben, ist ohne Bedeutung dafür, dass sie die notwendige Kenntnis für eine Klageerhebung bereits zuvor hatte. Auf eine zutreffende rechtliche Würdigung der Tatsachen durch den Gläubiger kommt es für die notwendige Kenntnis nicht an (vgl.
BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20, BGHZ 231, 1 Rn. 15).
17 Die Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen begründet die Pflichtwidrigkeit der Geltendmachung dieser Erhöhungsbeträge durch die Beklagte und den durch die Zahlung entstandenen Schaden der Klägerin; entgegen der Ansicht der Revision bedeutet dies keine Vermutung der Pflichtwidrigkeit. Das darüber hinaus für einen Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden der Beklagten wird dagegen gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 - IV ZR 259/20, juris Rn. 20), so dass auch insoweit keine Notwendigkeit weiteren Tatsachenvortrags - und damit entsprechender Kenntnis - der Klägerin besteht.
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Erst wenn der Versicherer eine neukalkulierte Prämie, die unter Verstoß gegen rechtliche Vorgaben festgesetzt wurde, gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend macht, verschlechtert sich dessen Vermögenslage und ihm entsteht ein Schaden durch die unberechtigte Forderung.
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Rust Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme der Revision erledigt worden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE605912024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public