BGH, Beschluss vom 03.05.2018 – IX ZR 72/17 – Insolvenz der Emittentin von Genussrechten: Zulässigkeit einer Feststellungsklage hinsichtlich der Gültigkeit der…
KORE605952018 ECLI:DE:BGH:2018:030518BIXZR72.17.0 BGH 9. Zivilsenat 20180503 IX ZR 72/17 Beschluss § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 256 Abs 1 ZPO, § 38 InsO, § 179 Abs 1 InsO vorgehend OLG Dresden, 1. März 2017, Az: 5 U 554/16vorgehend LG Dresden, 17. März 2016, Az: 9 O 1884/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenz der Emittentin von Genussrechten: Zulässigkeit einer Feststellungsklage hinsichtlich der Gültigkeit der Genussrechtsbedingungen; Wirksamkeit einer Nachrangklausel in den Genussrechtsbedingungen Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. März 2017 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
I.
1 Die bis April 2012 unter "F. AG" firmierende P. AG (fortan: Schuldnerin) emittierte zwischen 2006 und 2013 in mehreren Serien unverbriefte Namensgenussrechte. Hinsichtlich des Genussrechtskapitals erstellte die Schuldnerin einen "Emissionsprospekt Namens-Genussrechte 2006 (Stand: 16. Oktober 2008)", der als Anlage 1 die Genussrechtsbedingungen (fortan: GRB) enthält. Die GRB bestimmen unter anderem Folgendes: "§ 1 Begebung des Genussrechtskapitals
2 Die Kläger zeichneten am 11. Februar 2009 Namens-Genussrechte der Schuldnerin zu einem Nennbetrag von 33.000 €, die Klägerin am 30. Oktober 2008 zu einem Nennbetrag von 22.800 €.
3 Das Insolvenzgericht eröffnete mit Beschluss vom 1. April 2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Auf einer vom Insolvenzgericht einberufenen Gläubigerversammlung wählten die Genussrechtsgläubiger der unter Verwendung des Emissionsprospekt Namens-Genussrechte 2006 verausgabten Genussrechte den vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger als gemeinsamen Vertreter. Dieser meldete die Forderungen der Kläger aus den Genussrechten auf Rückzahlung des Genussrechtsbetrags sowie auf Zahlung von Genussrechtszinsen als Insolvenzforderungen zur Tabelle an. Der Beklagte bestritt die Forderungen als nachrangig im Sinne des § 39 InsO und teilte mit, dass er die Vertragsverhältnisse aus den Genussrechten nicht fortführe.
4 Die Kläger haben beantragt festzustellen, 1. dass die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 3 (Nachrangklausel) der "Genussrechtsbedingungen für Namens-Genussrechte der Firma F. AG" im "Emissionsprospekt für Namens-Genussrechte 2006" der P. AG (seinerzeit F. AG), D. , unwirksam sind, 2. dass die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 (Verlustteilnahmeklausel) der "Genussrechtsbedingungen für Namens-Genussrechte der Firma F. AG" im "Emissionsprospekt für Namens-Genussrechte 2006" der P. AG (seinerzeit F. AG), D. , unwirksam sind, hilfsweise zu 1. und/oder zu 2. festzustellen,
5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Hauptanträge seien unzulässig. Die von den Klägern erhobene Feststellungsklage sei nicht auf die Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Die hier begehrte grundsätzliche Klärung, ob ein Klauselbestandteil in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalte, könne im Individualprozess nicht erfolgen. Eine darüber hinausgehende Auslegung der Anträge komme nicht in Betracht. Zudem fehle den Klägern das erforderliche Interesse an einer Feststellung der Unwirksamkeit der §§ 4, 8 GRB. Mit der Entscheidung über die Wirksamkeit der Klauseln sei noch nicht die Frage beantwortet, in welcher Weise die Kläger ihre Forderungen zur Tabelle anmelden könnten. Eine Entscheidung über die Hauptanträge sei deshalb nicht geeignet, den Rechtsstreit zu erledigen.
6 Die Hilfsanträge seien unbegründet. Die Forderungen der Kläger seien aufgrund der Genussrechtsbedingungen nachrangig. Die Nachrangabrede des § 8 GRB sei wirksam einbezogen worden. Sie unterliege keiner Inhaltskontrolle, weil es sich um eine Abrede über den Inhalt der Hauptleistung handele, und sei auch nicht wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
7 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klage weiter.
II.
8 Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts gerichtete Revision ist zwar statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Jedoch liegt weder ein Grund für die Zulassung der Revision vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) noch hat die Revision Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
9 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor. Die Revision hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die hier zu entscheidenden Rechtsfragen lassen sich anhand bereits ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten. Dies gilt auch für die Frage, ob die Nachrangklausel in § 8 GRB der Feststellung der angemeldeten Forderungen im Rang des § 38 InsO entgegensteht, nachdem der Senat einer entsprechenden Nachrangklausel in einem ähnlich gelagerten Fall zwischenzeitlich eine solche Wirkung beigemessen hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2018 - IX ZR 99/17, zVb in BGHZ Rn. 27 ff).
10 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
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12 Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Nicht zulässig ist eine Feststellung zur Klärung einzelner Vorfragen, zur Klärung der Elemente eines Rechtsverhältnisses oder zur Klärung der Berechnungsgrundlagen eines Anspruchs oder einer Leistungspflicht (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 12. Dezember 1994 - II ZR 269/93, NJW 1995, 1097 mwN; vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 16; vom 22. Januar 2015 - VII ZR 353/12, NJW-RR 2015, Rn. 17; vom 13. Mai 2016 - V ZR 152/15, WM 2016, 577 Rn. 23). Hieran gemessen sind die Hauptanträge bei wortgetreuer Auslegung unzulässig. Die beantragten Feststellungen zielen nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, sondern auf die abstrakte Bewertung einer Vertragsklausel ab. Hierbei handelt es sich nur um ein Element der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1985 - IVa ZR 49/84, VersR 1986, 132; vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97, WM 2000, 1558, 1559, zum Schuldnerverzug).
13 Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung, welche zur Zulässigkeit der Hauptanträge führen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 17), kommt hier nicht in Betracht. Das von den Klägern mit Blick auf § 8 GRB vorgegebene Ziel, ihre Rechte aus den Genussrechtsverträgen wirksam im Rahmen des § 38 InsO zur Tabelle anmelden zu können, ist Teil des Streitgegenstandes der Insolvenzfeststellungsklage nach § 179 Abs. 1 InsO, welche die Kläger ausdrücklich nur hilfsweise erhoben haben. Hiervon abweichende Ziele, für die ein eigenständiges Rechtsschutzbedürfnis der Kläger bestehen könnte, sind hinsichtlich des Streits über die Wirksamkeit der Nachrangklausel (Hauptantrag zu 1) weder dargetan noch ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1988 - IX ZR 172/87, ZIP 1988, 979, 980; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, § 179 Rn. 13a mwN).
14 Dasselbe gilt im Ergebnis für den Hauptantrag zu 2 in Bezug auf § 4 GRB. Auf die Wirksamkeit der Verlustteilnahmeklausel kommt es nur an, wenn die Kläger ihre Rechte aus Genussrechtsverträgen im Rang des § 38 InsO zur Tabelle anmelden können. Mangels einer Aufforderung nach § 174 Abs. 3 InsO ist eine Anmeldung nachrangiger Insolvenzforderungen nicht möglich (vgl. Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 174 Rn. 78). Dementsprechend haben die Kläger auch kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, in welchem Umfang eine Anmeldung als nachrangige Forderung erfolgen könnte. Unterliegen die Forderungen hingegen nicht dem Nachrang, wird die Verlustteilnahmeklausel wegen ihrer Bedeutung für die Höhe der festzustellenden Forderung ebenfalls vom Streitgegenstand der hilfsweise erhobenen Insolvenzfeststellungsklage erfasst.
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19 Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Der Verwender muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urteil vom 22. März 2018, aaO Rn. 34 f mwN).
20 Nach diesen Maßstäben ordnet § 8 GRB in wirksamer Weise einen Nachrang gegenüber Insolvenzforderungen an. Denn die Bestimmung regelt klar und verständlich, dass die Forderungen der Genussrechtsgläubiger gegenüber einfachen Insolvenzgläubigern nachrangig sind. Diese Rechtslage wird weder irreführend dargestellt noch verschleiert. Aufgrund der Klausel gibt es für den Genussrechtsgläubiger keinen Zweifel, dass die Genussrechte nur nachrangige Ansprüche begründen. Insbesondere macht § 8 GRB unmissverständlich deutlich, dass Ansprüche der Genussrechtsgläubiger erst erfüllt werden, wenn die Gläubiger, für deren Ansprüche kein Nachrang besteht, vollständig befriedigt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2018, aaO Rn. 36 ff).
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III.
23 Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses.
Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE605952018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public