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BGH 4 StR 581/25

KORE605982026 ECLI:DE:BGH:2026:230326B4STR581.25.0 BGH 4. Strafsenat 20260323 4 StR 581/25 Beschluss vorgehend LG Bochum, 17. Juni 2025, Az: II-7 Ks 3/25 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revi

§ 213Alt.

1 - Hingerissen 4). Nach den Feststellungen des Landgerichts flachte die Wut des Angeklagten auf Grund der von ihm wahrgenommenen Beleidigung während der Busfahrt zum späteren Geschädigten nicht ab (UA S. 7 f.) und wurde durch das Bestreiten der Beleidigung durch den Geschädigten nur noch weiter gesteigert (UA S. 8). Ein motivationspsychologischer Zusammenhang bestand demnach trotz des nicht ganz unwesentlichen Zeitablaufs fort.

(5)Die - zu Gunsten des Angeklagten anzunehmende - Beleidigung als „Kinderficker“ ist ihrem Inhalt nach auch nicht so geringfügig, dass eine Anwendung des § 213 Alt. 1 StGB von vornherein ausgeschlossen wäre. Ob eine „schwere Beleidigung“ vorliegt, beurteilt sich nach einem objektiven Maßstab. Die Handlung muss auf der Grundlage aller maßgeblichen Umstände unter objektiver Betrachtung und nicht nur aus der subjektiven Sicht des Täters als schwer beleidigend zu beurteilen sein, wobei die Anforderungen nicht zu niedrig anzusetzen sind. Maßgebend ist dafür der konkrete Geschehensablauf unter Berücksichtigung von Persönlichkeit und Lebenskreis der Beteiligten, der konkreten Beziehung zwischen Täter und Opfer sowie der tatauslösenden Situation (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2017 - 1 StR 663/16,

§ 213Alt. 1 - Beleidigung 10, Rn. 15; Urteil vom 4. April 2023 - 1 St

R 488/22,

§ 213Alt. 1 - Beleidigung 11, Rn. 8). Daran gemessen war eine schwere Beleidigung im Sinne des § 213 Alt. 1 St

GB jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. speziell zur Beleidigung als „Kinderficker“ Senat, Urteil vom 28. April 1988 - 4 StR 32/18,

§ 213Alt.

1 - Beleidigung 3).

  1. b)Darüber hinaus begegnet auch die Ablehnung eines minder schweren Falls im Sinne des § 213 Alt. 2 StGB durch das Landgericht (UA S. 27 f.) durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Abgesehen davon, dass die Strafkammer von ihrem Rechtsstandpunkt, eine tatsächliche Beleidigung durch den Geschädigten sei nicht anzunehmen, aus jedenfalls eine vom Angeklagten irrtümlich angenommene Provokation in diesem Rahmen hätte berücksichtigen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 1986 - 1 StR 104/86, BGHSt 34, 37, 37-39), hätte sie auch den vertypten Strafmilderungsgrund des Versuchs in die Prüfung einbeziehen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 4 StR 140/16 Rn. 9; Beschluss vom 14. September 2021 - 4 StR 21/21 Rn. 15; Beschluss vom 1. März 2022 - 4 StR 480/21 Rn. 3).
  2. c)Überdies ist das Landgericht auf der Grundlage der von ihm allein vorgenommenen Verschiebung des Strafrahmens des § 212 Abs. 1 StGB gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB rechtsfehlerhaft zu einer Strafrahmenuntergrenze von drei Jahren gelangt (UA S. 28), während § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine Reduzierung der Mindeststrafe des § 212 Abs. 1 StGB von fünf Jahren auf zwei Jahre bestimmt.“ 8 4. Dem schließt sich der Senat an. Er kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne die aufgezeigten Rechtsfehler eine mildere Strafe verhängt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO). 9 5. Da es sich um reine Wertungsfehler handelt, sind die Feststellungen nicht betroffen und können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, die den bisherigen nicht widersprechen. Quentin Scheuß Momsen-Pflanz Gödicke Liebhart http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE605982026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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