BGH, Urteil vom 26.03.2026 – 4 StR 620/25 – 1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 15. Mai 2025 mit den…
KORE605992026 ECLI:DE:BGH:2026:260326U4STR620.25.0 BGH 4. Strafsenat 20260326 4 StR 620/25 Urteil vorgehend LG Hagen (Westfalen), 15. Mai 2025, Az: 41 KLs 14/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 15. Mai 2025 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil zudem mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist.
Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung und in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und sexueller Nötigung, wegen Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und Bedrohung und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, sexueller Nötigung, versuchter Nötigung und Bedrohung, wegen Drittbesitzverschaffens von kinderpornographischen Inhalten sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von einer Anordnung der Sicherungsverwahrung hat es abgesehen.
2 Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten, auf den Schuldspruch zu Fall II.5 der Urteilsgründe und die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkten Revision sowie der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat überwiegend Erfolg.
I.
3 Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
4 1. Am 29. September 2023 lud der Angeklagte über den Internetdienst Instagram eine kinderpornographische Videodatei hoch, um sie einem Dritten zugänglich zu machen (Fall II.1 der Urteilsgründe).
5 2. a) Am 6. April 2024 gegen 03:35 Uhr würgte der Angeklagte in D. die damals 15 Jahre alte Nebenklägerin P., legte ihr ein Messer an den Hals und sagte: „Ich habe hier ein Messer und wenn du einen Ton sagst, bist du tot.” Die Nebenklägerin schrie und versuchte zu fliehen, worauf der Angeklagte die Nebenklägerin zurückzog, zu Fall brachte und ihr mit den Fäusten mehrfach gegen den Kopf schlug. Dann zog er seine Hose herunter und die Nebenklägerin hoch auf ihre Knie, führte seinen Penis in ihren Mund ein und vollzog beischlafähnliche Bewegungen, während er sie mit einer Hand weiterhin würgte. Da die Nebenklägerin laut um Hilfe rief und versuchte, Passanten auf sich aufmerksam zu machen, drückte der Angeklagte seine Hand am Hals der Nebenklägerin noch stärker zu und äußerte: „Das ist deine letzte Chance, wenn du noch einen Ton sagst, töte ich dich! Versprochen, ich töte dich.“ Dann schubste er die Nebenklägerin, so dass sie mit dem Gesicht Richtung Boden zu liegen kam, zog ihr die Hose herunter und drang von hinten mit seinem Penis in die Scheide der Nebenklägerin ein, während er sie weiterhin mit einer Hand von hinten würgte und weiter auf sie einschlug. Sodann vollzog er gegen den Willen der Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss (Fall II.2.a der Urteilsgründe).
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7 3. Am 1. Mai 2024 gegen 03:40 Uhr bemerkte die Zeugin H. auf dem Heimweg vom D.er Hauptbahnhof, dass jemand sie verfolgte. Als sie sich umdrehte, schlug der Angeklagte mit einer Glasflasche derart stark auf ihren Kopf, dass die Flasche zerbrach und die Zeugin eine stark blutende, circa 3 cm große Platzwunde an der Stirn erlitt, die medizinisch versorgt werden musste. Darüber hinaus schlug er der Zeugin, die sich durch Schläge mit ihrem Schlüsselbund zu wehren versuchte, etwa zehnmal mit der Faust gegen den Kopf und ins Gesicht. Die Zeugin schrie laut um Hilfe, worauf der Angeklagte vom Tatort floh (Fall II.3 der Urteilsgründe).
8 4. Die damals sechs Jahre alte Zeugin T. spielte am 8. Mai 2024 gegen 17:30 Uhr mit einem anderen Mädchen auf einem Garagenhof in B., als der Angeklagte plötzlich auf sie zukam, ihr bodenlanges Kleid hochhob und in Kenntnis ihres kindlichen Alters mit seinen Fingern oberhalb der Unterhose an der Scheide und am Gesäß der Zeugin rieb (Fall II.4 der Urteilsgründe).
9 5. Als die Zeugin Pu. am 11. Mai 2024 gegen 22:12 Uhr in B. auf ihrem Heimweg ein Haus mit einem Hinterhof passierte, schlug der Angeklagte ihr unvermittelt mit einem Backstein so stark gegen den Kopf, dass die Zeugin eine stark blutende, circa 6 cm lange Platzwunde erlitt. Während die Zeugin noch von dem Schlag schwankte, legte ihr der Angeklagte eine Hand um den Hals und drückte zu. Dabei forderte er die Zeugin auf, ihr ganzes Geld herauszugeben, ansonsten werde er sie erschießen. Die Zeugin, die durch den Druck auf ihren Hals kaum Luft bekam, sagte „okay”, worauf der Angeklagte sie losließ, am Oberarm fasste, in den Hinterhof zerrte und dort zu Boden stieß. Die Zeugin gab dem Angeklagten ihr Bargeld in Höhe von 5 €, das er an sich nahm, um es für sich zu verwenden. Weitere Gegenstände wie die EC-Karte, die Uhr und das Mobiltelefon der Zeugin wollte er nicht nehmen.
10 Der Angeklagte forderte die Zeugin anschließend auf, sich auszuziehen, weil er mehr Zeit brauche. Als die Zeugin aufzustehen versuchte, stieß er sie erneut zu Boden und sagte: „Du musst dich ausziehen oder ich erschieße dich.” Als die Zeugin sich darauf bis auf die Unterwäsche entkleidet hatte, äußerte er in der Absicht, gegen den Willen der Zeugin den Geschlechtsverkehr mit ihr zu vollziehen: „Komm lass uns noch Sex haben.” In diesem Moment schaute ein Zeuge aus einem über dem Tatort gelegenen Fenster und fragte, ob alles in Ordnung sei. Die Zeugin rief, dass sie Hilfe brauche und er die Polizei anrufen solle. Der Angeklagte wies die Zeugin an, keinem davon zu erzählen, sonst würde er sie töten, und entfernte sich ruhig gehend vom Tatort. Die Zeugin erlitt neben der Platzwunde Hämatome am rechten Oberarm sowie am hinteren Unterschenkel, eine Prellung am rechten Fuß, Schmerzen an den Rippen sowie Würgemale am Hals (Fall II.5 der Urteilsgründe).
11 6. Am 2. Juni 2024 gegen 01:30 Uhr riss der Angeklagte die Zeugin W. auf einem Gehweg in B. plötzlich von hinten an ihren Haaren zu Boden. Da die Zeugin, die hierdurch Schmerzen erlitt, sofort laut um Hilfe schrie, entfernte sich der Angeklagte vom Tatort (Fall II.6 der Urteilsgründe).
12 7. Am 13. Juni 2024 gegen 12:40 Uhr passte der Angeklagte die ihm unbekannte sieben Jahre alte Nebenklägerin U. auf dem Heimweg von der Schule in E. ab, umfasste mit einer Hand ihren Hals und schlug ihr mit der anderen Hand ins Gesicht. Dann hielt er ihr den Mund zu und trug sie hinter ein geparktes Fahrzeug. Hier brachte der Angeklagte die Nebenklägerin zu Boden und zog sich selbst sowie der Nebenklägerin die Hose herunter, wobei ihm das kindliche Alter der Nebenklägerin bekannt war. Anschließend versuchte der mittlerweile auf der Nebenklägerin kniende Angeklagte, seinen Penis in ihren Mund einzuführen. Da sie ihre Lippen fest zusammenkniff und sich den Mund zuhielt, gelang dies dem Angeklagten nicht. Um ihren Widerstand zu beseitigen, schlug er der Nebenklägerin mehrmals mit der Faust in das Gesicht und äußerte, dass er sie töten werde, wenn sie das jemandem erzähle; er könne sie auch direkt töten. Als die Nebenklägerin darauf zu schreien begann, legte der Angeklagte ihr beide Hände um den Hals und drückte zu. Nur weil die Nebenklägerin dem Angeklagten in den linken Arm biss und kniff, ließ er von ihr ab und lief weg. Die Nebenklägerin erlitt Kratzer im Gesicht sowie an Hals und Oberschenkel, Hämatome am Hals und Rötungen an den Wangen sowie am Hinterkopf; sie ist in therapeutischer Behandlung (Fall II.7 der Urteilsgründe).
13 8. Das Landgericht hat im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen Drittbesitzverschaffung von kinderpornographischen Inhalten eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt. Im Fall II.2.a der Urteilsgründe hat es wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung eine Einzelfreiheitsstrafe (Einsatzstrafe) von neun Jahren und sechs Monaten ausgesprochen; im Fall II.2.b der Urteilsgründe hat es den Angeklagten der Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Bedrohung schuldig gesprochen und eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Im Fall II.3 der Urteilsgründe hat das Landgericht wegen gefährlicher Körperverletzung auf eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie im Fall II.4 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern auf eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten erkannt.
Den Fall II.5 der Urteilsgründe hat das Landgericht als gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und sexueller Nötigung gewertet; die hierfür ausgesprochene Einzelfreiheitsstrafe beträgt sechs Jahre. Schließlich hat es im Fall II.6 der Urteilsgründe wegen Körperverletzung eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten und im Fall II.7 der Urteilsgründe wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Körperverletzung, sexueller Nötigung, versuchter Nötigung und Bedrohung eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten ausgesprochen. Wegen dieser Taten hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt.
II.
14 Die unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten ist teilweise begründet.
15 1. Soweit die Verteidiger des Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung (nur) beantragt haben, das angefochtene Urteil im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben, ist die darin enthaltene Teilrücknahme der Revision des Angeklagten unwirksam. Denn die Verteidiger haben auf Nachfrage erklärt, nicht über die hierfür erforderliche ausdrückliche Ermächtigung zu verfügen.
16 2. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
17 3. Die auf die Sachrüge gebotene sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils führt zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten im Fall II.5 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe.
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19 Dass sich die Zeugin Pu. auf die Todesdrohung des Angeklagten selbst bis auf die Unterwäsche entkleidete, stellt auf der Grundlage der Feststellungen keine sexuelle Handlung dar. Das (gewaltsame) Entkleiden des Tatopfers ist grundsätzlich nur dann eine sexuelle Handlung, wenn sich der Täter schon hierdurch geschlechtliche Erregung oder Befriedigung verschaffen wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2025 - 4 StR 190/25 mwN) oder wenn es seinerseits mit einer vom Tatopfer zu duldenden sexuellen Handlung verbunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - 5 StR 431/16, juris Rn. 5 mwN). Weder das eine noch das andere ist hier festgestellt. Anders als der Generalbundesanwalt meint (unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 10. März 2015 - 5 StR 521/14), weist das erzwungene Entkleiden im konkreten Fall auch nicht bereits objektiv, also allein nach seinem äußeren Erscheinungsbild einen eindeutigen Sexualbezug auf. Denn der Angeklagte forderte die Zeugin Pu. zum Entkleiden auf, „weil er mehr Zeit brauche“. Erst nachdem sich die Zeugin ausgezogen hatte, äußerte der Angeklagte seine Absicht, gegen den Willen der Zeugin den Geschlechtsverkehr vollziehen zu wollen.
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22 4. Im Übrigen hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigung des Angeklagten keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insbesondere können die Schuldsprüche zu den Fällen II.2.b und II.7 der Urteilsgründe bestehen bleiben.
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24 Zwar trat der Tatbestand der Bedrohung nach der zu § 241 StGB aF ergangenen Rechtsprechung hinter den vollendeten Tatbestand der Nötigung zurück, sofern die Bedrohung mit einem Verbrechen - wie hier - ausschließlich das Mittel dieser Nötigung darstellte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 1 StR 582/11, juris Rn. 2 mwN). Gleiches wurde für das konkurrenzrechtliche Verhältnis zwischen Bedrohung und versuchter Nötigung angenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2021 - 3 StR 474/20, juris Rn. 4; Beschluss vom 11. März 2014 - 5 StR 20/14, juris Rn. 4, jew. mwN). An Letzterem hält die Rechtsprechung indes nach der Änderung des § 241 StGB durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30.
März 2021 (BGBl. I S. 441) nicht fest, sondern sieht die versuchte Nötigung und die Bedrohung mit einem Verbrechen nun im Verhältnis der Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2025 - 3 StR 548/25; Beschluss vom 12. November 2024 - 6 StR 572/24, juris Rn. 7; Beschluss vom 30. April 2024 - 1 StR 152/24, BeckRS 2024, 11400; Beschluss vom 28. Dezember 2023 - 5 StR 400/23, NStZ-RR 2024, 78; Beschluss vom 20. Juli 2022 - 4 StR 220/22, NStZ-RR 2022, 341). Die dafür vorgebrachten Argumente - die durch diese Gesetzesänderung erhöhte Strafrahmenobergrenze in § 241 Abs. 2 StGB sowie der Schutz unterschiedlicher Rechtsgüter durch § 240 StGB auf der einen und § 241 StGB auf der anderen Seite (vgl.
BGH, Beschluss vom 28. Dezember 2023 - 5 StR 400/23, aaO; Beschluss vom 20. Juli 2022 - 4 StR 220/22, aaO) - gelten in gleicher Weise für die hier vorliegende Fallkonstellation des Verhältnisses zwischen vollendeter Nötigung und Bedrohung gemäß § 241 Abs. 2 StGB, weshalb insoweit nunmehr ebenfalls Tateinheit (§ 52 StGB) anzunehmen ist. Eines Anfrageverfahrens nach § 132 Abs. 3 GVG bedarf es nicht. Aufgrund der Gesetzesänderung sieht sich der Senat an die zu der früheren Fassung von § 241 StGB ergangene Rechtsprechung nicht mehr im Sinne von § 132 Abs. 2 GVG gebunden.
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III.
26 Die Revision der Staatsanwaltschaft führt ebenfalls - insoweit zuungunsten des Angeklagten - zur Aufhebung der Verurteilung im Fall II.5 der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe. Darüber hinaus führt sie zur Aufhebung der Maßregelentscheidung.
27 1. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel wirksam auf die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.5 der Urteilsgründe und die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt.
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30 2. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.5 der Urteilsgründe weist einen ihn begünstigenden Rechtsfehler auf und hat deshalb auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft keinen Bestand. Die Urteilsgründe verhalten sich nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit dazu, warum sich der Angeklagte nicht auch wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat.
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34 3. Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
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BGH, Urteil vom 27. Februar 2025 - 5 StR 720/24, juris Rn. 28, 30 mwN). Der demgegenüber vom Landgericht offenbar aus der Dauer des Tatzeitraums gezogenen Folgerung, es habe sich (nur) um eine „episodische Zuspitzung seiner Dranghaftigkeit“ gehandelt, fehlt es mithin an einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Sollte sich das Landgericht hier auch - was indes nur vermutet werden kann - auf die an anderer Stelle der Urteilsgründe wiedergegebene Behauptung des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen stützen wollen, er sei durch eine Kontaktaufnahme seines Bruders, der ihn im Kindesalter sexuell missbraucht habe, „getriggert“ worden, greift dies ebenfalls zu kurz. Der daraus gezogene Schluss auf eine „gedankliche Einengung“ des Angeklagten im Tatzeitraum, die in einem symptomatischen Zusammenhang mit den pädophilen Tatgeschehen stehe, ist spekulativ und beruht auf einer ungeprüften Übernahme der bloßen Behauptung des Angeklagten.
Diesem Schluss fehlt es daher ebenso an einem tragfähigen Beleg. Überdies bezieht er sich nur auf die Taten zu II.4 und II.7 der Urteilsgründe. Auch in ihrem Gesamtzusammenhang lassen sich den Urteilsgründen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, in welchen anderen Umständen als der Persönlichkeit des Angeklagten die Anlassdelikte ihre Wurzel haben sollen.
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