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BGH 2 ARs 98/25

KORE606002026 ECLI:DE:BGH:2026:110326B2ARS98.25.0 BGH

  1. Strafsenat 20260311 2 ARs 98/25 Beschluss vorgehend KG Berlin,
  2. Dezember 2024, Az: 5 Ws 222/24 DEU Bundesrepublik Deutschland
  3. Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom
  4. Dezember 2024 - Az.: 5 Ws 222/24 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
  5. Der (Hilfs-) Antrag, die weitere Beschwerde als Gegenvorstellung gegen die Beschwerdeentscheidung umzudeuten und die Akten an das Kammergericht zur Entscheidung über die Gegenvorstellung zurückzusenden, wird abgelehnt. I. 1 Mit Beschluss vom
  6. September 2024 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers hat das Kammergericht durch Beschluss vom
  7. Dezember 2024 verworfen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verteidigers vom
  8. Januar 2025 mit der „weiteren Beschwerde“ und beantragt in einem weiteren Schriftsatz vom
  9. März 2025 hilfsweise, die weitere Beschwerde in eine Gegenvorstellung gegen die Beschwerdeentscheidung umzudeuten und die Akten an das Kammergericht zur Entscheidung über die Gegenvorstellung zurückzusenden. II. 2 Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom
  10. Dezember 2024 - Az.: 5 Ws 222/24 - wird als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO). 3 Die Voraussetzungen des § 310 Abs. 1 StPO liegen nicht vor. Als Ausnahmevorschrift ist die Regelung erschöpfend und eng auszulegen (BVerfG, Beschluss vom
  11. Juni 1978 - 2 BvL 2/78, BVerfGE 48, 367, 376; BGH, Beschluss vom
  12. Januar 1973 - 7 BJs 316/70, StB 76/72, BGHSt 25, 120, 121). Mangels planwidriger Regelungslücke scheidet eine analoge Anwendung aus (vgl. LR-StPO/Matt,
  13. Aufl., § 310 Rn. 29; Wegner in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius, Handbuch des Strafrechts, Bd. 9, § 57 Beschwerde Rn. 109). 4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. III. 5 Der (Hilfs-)Antrag, die weitere Beschwerde als Gegenvorstellung gegen die Beschwerdeentscheidung umzudeuten und die Akten an das Kammergericht zur Entscheidung über die Gegenvorstellung zurückzusenden, wird abgelehnt. 6 Gegenvorstellungen gegen rechtskräftige Entscheidungen sind unzulässig (vgl. MüKo-StPO/Allgayer,
  14. Aufl., § 296 Rn. 12; SSW-StPO/Hoch, Vorbemerkung zu §§ 296 ff. Rn. 43, jeweils mwN). Dies folgt daraus, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein müssen und es den Gerichten untersagt ist, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu schließen (BVerfG, Beschlüsse vom
  15. April 2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 416, und vom
  16. Januar 2007 - 1 BvR 2803/06, NJW 2007, 2538, 2539; OLG Karlsruhe, Beschluss vom
  17. April 2019 - 2 Ws 336/18, BeckRS 2019, 29680; KG, Beschluss vom
  18. März 2023 - 3 ORbs 19/23, NZV 2023, 516, 517; BayObLG, Beschluss vom
  19. Oktober 2023 - 203 StObWs 142/33, Rn. 11). Eine Änderung unanfechtbarer gerichtlicher Beschlüsse ist gesetzlich nur zugelassen, wenn - was hier nicht behauptet wird - das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (§§ 33a, 311a, 356a StPO). Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Gegenvorstellung kommt eine Übersendung der Akten an das Kammergericht nicht in Betracht. Menges Grube Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE606002026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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