KORE606052018 ECLI:DE:BGH:2018:040718BVIIZB48.17.1 BGH 7. Zivilsenat 20180704 VII ZB 48/17 Beschluss vorgehend BGH, 26. September 2017, Az: VII ZB 48/17, Beschlussvorgehend LG Köln, 6. Juli 2017, Az: 34 T 116/17, Beschlussvorgehend AG Bergisch Gladbach, 18. April 2017, Az: 38 M 1367/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden die Beschlüsse der 34. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Juli 2017 - 34 T 116/17 - und des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Bergisch Gladbach vom 18. April 2017 - 38 M 1367/16 - sowie der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Bergisch Gladbach vom 11. Oktober 2016 aufgehoben. Der Antrag der Gläubigerin vom 4. Oktober 2016 auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Gläubigerin zu tragen. I. 1 Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts M. vom 6. Februar 2012 ( ), mit dem der Schuldner zur Zahlung von 21.250.000 € nebst Zinsen an die Gläubigerin Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des Eigentums an 2.500.000 Stück Aktien der C. AG verurteilt worden ist. Am 12. Februar 2013 veräußerte die Gläubigerin die 2.500.000 Aktien der C. AG für 6.250.000 € im freihändigen Verkauf. Das Landgericht M. hat mit Urteil vom 22. Februar 2016 ( ) festgestellt, dass der Schuldner durch den freihändigen Verkauf der Aktien der C. AG an die K. AG mit notariellem Kaufvertrag vom 12. Februar 2013 hinsichtlich der ihm aus dem Urteil des Landgerichts M. vom 6. Februar 2012 gebührenden Übergabe und Übertragung des Eigentums an 2.500.000 Stück Aktien der C. AG befriedigt ist. Die dagegen gerichtete Berufung des Schuldners hat das Oberlandesgericht M. mit Urteil vom 12. Januar 2017 zurückgewiesen. Der Schuldner hat gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. 2 Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 11. Oktober 2016 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem diverse angebliche Forderungen und Vermögensrechte des Schuldners gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden sind. Die vom Schuldner gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingelegte Vollstreckungserinnerung, mit der der Schuldner die Aufhebung des Beschlusses erstrebt hat, hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. 3 Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Schuldner die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 11. Oktober 2016 und die Zurückweisung des Antrags der Gläubigerin erreichen. II. 4 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. 5 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, den Beweis, dass der Schuldner im Verzug der Annahme sei, habe die Gläubigerin durch das Urteil des Landgerichts M. vom 22. Februar 2016 ausreichend im Sinne des § 765 ZPO geführt. Das Urteil stelle eine öffentliche Urkunde dar, dessen Abschrift dem Schuldner am 11. März 2016 zugestellt worden sei. Die fehlende Rechtskraft dieses Urteils stehe dem nicht entgegen, weil der Nachweis auch durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt werden könne, die nicht der Rechtskraft fähig seien. Für den Nachweis habe das Vollstreckungsgericht anhand der vorgelegten Urkunden unter Heranziehung des zu vollstreckenden Titels selbständig zu prüfen, ob sich daraus schlüssig ergebe, dass der Schuldner die ihm gebührende Gegenleistung erhalten habe. Die Beweiskraft der Urkunden nach §§ 756, 765 ZPO sowie die Zulässigkeit und die Anforderungen an den Gegenbeweis richteten sich nach den allgemeinen Vorschriften und insbesondere den §§ 415 ff. ZPO. Aus dem Tenor des Urteils des Landgerichts M. vom 22. Februar 2016 ergebe sich schlüssig, dass die Gegenleistung erbracht worden sei. 6 Demgegenüber habe der Schuldner keinen ausreichenden Gegenbeweis geführt. Der Beweis des Gegenteils könne sich bei einem Urteil nur gegen die innere Beweiskraft richten und sei, wenn die Urkunde einen rechtsmittelfähigen Inhalt habe, nur durch Einlegung des Rechtsmittels zu führen. Allein die Einlegung und Begründung der Berufung könne dabei nicht ausreichen, um den Gegenbeweis zu führen. Anderenfalls würde ein zur Verzögerung der Zwangsvollstreckung eingelegtes Rechtsmittel privilegiert. Nach diesen Maßstäben habe der Schuldner den Gegenbeweis nicht geführt. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts M. vom 22. Februar 2016 sei nicht zugunsten des Schuldners entschieden worden. Das Berufungsgericht habe die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts M. vom 22. Februar 2016 mit Beschluss vom 17. Juni 2016 abgelehnt. 7 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 8 Die Auffassung des Beschwerdegerichts, die besonderen Voraussetzungen für den Erlass des von der Gläubigerin beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 765 ZPO lägen vor, ist von Rechtsfehlern beeinflusst. 9 Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht nach § 765 Nr. 1 1. Halbsatz ZPO eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist. Für die Beweisführung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde kommt es auf deren Beweiskraft an, die nach den §§ 415 ff. ZPO zu beurteilen ist. 10 Im Streitfall geht es um die Frage, ob der Beweis, dass der Schuldner hinsichtlich der Zug um Zug zu bewirkenden Leistung der Gläubigerin (Übergabe und Übertragung des Eigentums an 2.500.000 Stück Aktien der C. AG) befriedigt ist (§ 765 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 1 ZPO), durch das nicht rechtskräftige Feststellungsurteil des Landgerichts M. vom 22. Februar 2016 geführt wird. Das ist nicht der Fall. 11
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