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BGH 2 StR 54/20

KORE606112020 ECLI:DE:BGH:2020:260520B2STR54.20.0 BGH 2. Strafsenat 20200526 2 StR 54/20 Beschluss § 63 StGB vorgehend LG Hanau, 12. November 2019, Az: 3330 Js 12971/18 - 2 KLs DEU Bundesrepublik Deut

§ 63Gefährlichkeit 39, und vom 7. Juli 2016 – 4 St

R 79/16, NStZ-RR 2016, 306). Bei den zu erwartenden Taten muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen, und die damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 – 1 StR 112/19,

§ 63Gefährlichkeit 39 mw

N). 8 An die Darlegung der künftigen Gefährlichkeit sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt (BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2019 – 1 StR 112/19,

§ 63Gefährlichkeit 39; vom 4. Juli 2012 – 4 St

R 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338; Senat, Beschluss vom 8. November 2006 – 2 StR 465/06, NStZ-RR 2007, 73, 74). 9 Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 5. Februar 2020 – 2 StR 436/19, juris Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 – 3 StR 535/16, StV 2017, 575, 576; vom 12. Oktober 2016 – 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75, und vom 15. Januar 2015 – 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395). 10

  1. b)Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat nicht rechtsfehlerfrei begründet, dass von dem Beschuldigten in Zukunft mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. 11
  2. aa)Die Strafkammer hat schon nicht erkennbar bedacht, dass es einer Gesamtwürdigung des Täters und der Symptomtaten bedarf und dabei etwaige Vortaten von besonderer Bedeutung sind. So ist es als gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten anzusehen, dass ein Täter trotz bestehenden Defekts über Jahre hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 – 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306, 307; SSW-StGB/Kaspar, 4. Aufl., § 63 Rn. 21; MüKo-StGB/van Gemmeren, 3. Aufl., § 63 Rn. 62). 12 Nach den getroffenen Feststellungen ist der Beschuldigte, bei dem die paranoide Schizophrenie „mit Wahnvorstellungen und einer erheblichen Negativsymptomatik“ schon seit mehreren Jahren andauert, zwischen März 2017 und Juni 2018 wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz und wegen Anbaus und Besitzes von Betäubungsmitteln strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die insgesamt drei Verfahren endeten mit Geldstrafen. Dass die Straftaten in einem inneren Zusammenhang mit der festgestellten Erkrankung gestanden haben, hat die Strafkammer nicht festgestellt. 13
  3. bb)Die Einschätzung des Sachverständigen, der sich die Strafkammer angeschlossen hat, der Beschuldigte könnte über die als Vergehen der Körperverletzung gewerteten – nicht besonders schwerwiegenden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 1 StR 253/19, juris Rn. 6) – Anlasstaten hinaus künftig ganz erhebliche rechtswidrige Taten begehen, „die noch deutlich schlimmer als in den hier zu beurteilenden Taten ausfallen könnten“, ist lediglich behauptet, argumentativ jedoch nicht belegt. 14 Mit einer im Allgemeinen erhöhten Kriminalitätsbelastung schizophren Erkrankter kann die Gefahrenprognose nicht begründet werden (BGH, Urteil vom 11. August 2011 – 4 StR 267/11, juris Rn. 15; vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 17. Februar 2016 – 2 StR 545/15, StV 2016, 720, 722). Maßgeblich sind stattdessen die konkrete Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung (Senat, Beschluss vom 5. Februar 2020 – 2 StR 436/19, juris Rn. 9 mwN) sowie die auf die Person des Beschuldigten und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Delikten jenseits der Anlasstaten belegen können (BGH, Urteil vom 11. August 2011 – 4 StR 267/11, juris Rn. 15; zu situativen Risikofaktoren auch Senat, Beschluss vom 17. Februar 2016 – 2 StR 545/15, StV 2016, 720, 722). 15 Körperliche Übergriffe gegen die Mutter oder Dritte vor und auch nach den Anlasstaten sind nicht festgestellt. Zwar wird im Urteil erwähnt, dass es zwischen dem Beschuldigten und seinem Cousin am 15. Mai 2019 zu einem Kampf gekommen und der Cousin im Gesicht verletzt worden sei; zu Anlass und Ausmaß und zum psychopathologischen Zustand des Beschuldigten hat die Strafkammer jedoch nichts festgestellt. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte innerhalb der in dieser Sache angeordneten einstweiligen Unterbringung (§ 126a StPO) keinerlei fremdaggressives Verhalten gezeigt hat, hat die Strafkammer nicht in ihre Prognoseentscheidung eingestellt. 16 Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Franke Appl Zeng Grube Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE606112020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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