KORE606132018 ECLI:DE:BGH:2018:180718U5STR72.18.0 BGH 5. Strafsenat 20180718 5 StR 72/18 Urteil § 23 StGB, § 63 S 1 StGB, § 255 StGB vorgehend LG Bremen, 13. Oktober 2017, Az: 2 Ss 9/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Gefahr der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten; Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 13. Oktober 2017 mit den zugehörigen Feststellungen im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - 1 Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte – vom Generalbundesanwalt vertretene – Revision der Staatsanwaltschaft, die auf die unterbliebene Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus beschränkt ist, hat Erfolg, führt jedoch auch zur Aufhebung der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung. 2 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt: 3 Der 61-jährige, seit seiner Jugend vielfach vorbestrafte Angeklagte leidet seit Anfang der neunziger Jahre an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie. Zur Linderung der Symptome nahm er Rauschmittel, von denen er abhängig wurde. Die dazu erforderlichen Geldmittel verschaffte er sich zunächst durch Betrugstaten. Aufgrund seines fortschreitenden körperlichen und psychischen Abbaus bekam er allerdings zunehmend Schwierigkeiten, seinen Konsum auf diese Weise zu finanzieren. In dieser Situation beging der Angeklagte im August 2011 einen Raubüberfall auf eine Spielhalle, bei dem er der Spielhallenaufsicht ein Messer an den Hals setzte. Er stand dabei unter dem Einfluss von Benzodiazepinen, litt unter erheblichen Entzugserscheinungen sowie unter seiner schizophrenen Erkrankung und war hierdurch in seiner Steuerungsfähigkeit nicht unerheblich beeinträchtigt. Wegen dieser Tat wurde er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Seine zugleich angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde später mangels Mitarbeit des Angeklagten für erledigt erklärt. 4 Nach seiner Haftentlassung im März 2015 lebte er in einer betreuten Wohneinrichtung, in der er sich wohlfühlte und die antipsychotischen Medikamente regelmäßig einnahm. In dieser Zeit wurde er nicht straffällig. Sein Zustand verschlechterte sich aber nach einem Umzug im Spätsommer 2016, weil er seine Medikamente nicht mehr regelmäßig nahm und Drogen konsumierte. Er fühlte sich von den Opfern der zuvor von ihm begangenen Betrugstaten bedroht. Zum eigenen Schutz vor deren Rachehandlungen hatte er ständig ein Küchenmesser bei sich. 5 Am Tattag (13. Februar 2017) litt der Angeklagte unter akustischen Halluzinationen. Beeinflusst durch Handlungsanweisungen seiner eingebildeten Stimmen begab er sich in eine Spielhalle, die er zuvor wiederholt betreten und wieder verlassen hatte. Nachdem er der Aufsicht zunächst den Kauf billiger Zigaretten angeboten hatte, verlangte er Geld von ihr. Er sagte „Raubüberfall! Geld her!“ und schob seine rechte Hand unter seine Jacke. So wollte er verdeutlichen, dass sich ein gefährliches Werkzeug oder eine Waffe in seiner Innentasche befinde. Den Aufforderungen seiner Stimmen, der Spielhallenmitarbeiterin das Messer zu zeigen, kam er nicht nach. Als die resolut wirkende Zeugin die Herausgabe des Geldes verweigerte und versuchte, den Alarmknopf zu betätigen, erkannte der Angeklagte, dass er kein Geld erhalten werde und die Polizei bald eintreffen könnte, und verließ die Spielhalle. Später betrat er sie erneut. Dort versah nunmehr eine andere, aber bereits vorgewarnte Aufsicht ihren Dienst. Der Angeklagte forderte sie mit den Worten zur Herausgabe des Geldes auf: „Ihre Kollegin ist ja jetzt weg, dann können Sie mir jetzt das Geld geben.“ Drohungen erfolgten nicht. Als die Zeugin dem Angeklagten ankündigte, dass sie ihm kein Geld geben und die Polizei rufen werde, verließ er die Spielhalle. Er ließ sich in deren unmittelbarer Nähe widerstandslos festnehmen. 6 2. Sachverständig beraten hat sich das Landgericht davon überzeugt, dass der Angeklagte während der Tat akut psychotisch war. Bei erhaltener Einsichtsfähigkeit sei seine Steuerungsfähigkeit sicher erheblich vermindert, allerdings nicht vollständig aufgehoben gewesen. Die Voraussetzungen für seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das Landgericht für nicht gegeben erachtet. Denn es sei nicht davon auszugehen, dass von ihm erhebliche Taten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB zu erwarten seien. 7 3. Die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.