BGH, Beschluss vom 17.12.2025 – 2 StR 153/25 – 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. Mai 2024, soweit es ihn betrifft, a) im…
KORE606162026 ECLI:DE:BGH:2025:171225B2STR153.25.0 BGH 2. Strafsenat 20251217 2 StR 153/25 Beschluss vorgehend BGH, 17. Dezember 2025, Az: 2 StR 153/25, Urteilvorgehend BGH, 17. Dezember 2025, Az: 2 StR 153/25, Beschlussvorgehend BGH, 17. Dezember 2025, Az: 2 StR 153/25, Beschlussvorgehend BGH, 17. Dezember 2025, Az: 2 StR 153/25, Beschlussvorgehend LG Erfurt, 23. Mai 2024, Az: 6 KLs 752 Js 15245/23 jugnachgehend BGH, 17. Dezember 2025, Az: 2 StR 153/25, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. Mai 2024, soweit es ihn betrifft,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten S unter Freisprechung im Übrigen wegen „gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit Nötigung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in fünf tatmehrheitlichen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Nötigung, in Tatmehrheit mit Beleidigung in Tatmehrheit mit gemeinschaftlicher Nötigung in Tatmehrheit mit gemeinschaftlicher Bedrohung“ zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
2 1. Die Schuldsprüche in den Fällen II.4 bis II.7, II.9 und II.10 der Urteilsgründe halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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8 Mangels Darstellung der Bedingungen, nach denen die Lichtbildvorlagen in den Fällen II.6, II.7, II.9 und II.10 der Urteilsgründe durchgeführt worden sind (vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 1996 - 4 StR 6/96, NStZ 1996, 350, 351, und vom 19. November 1997 - 2 StR 470/97, BGHR StPO § 261 Identifizierung 13; Beschluss vom 22. November 2017 - 4 StR 468/17, Rn. 4), kann der Senat bereits nicht nachprüfen, ob das Landgericht alle für die Beweisqualität der Wiedererkennungsleistung maßgeblichen Umstände (vgl. etwa BGH, Urteil vom 2. Februar 2022 - 2 StR 442/21, NStZ-RR 2022, 213, 214 f.; Beschluss vom 4. April 2023 - 6 StR 110/23, NStZ 2023, 511 Rn. 5 zur Einzelbildvorlage; BGH, Urteile vom 14. April 2011 - 4 StR 501/10, BGHR StPO § 261 Identifizierung 19 Rn. 13, und vom 12.
März 2020 - 4 StR 544/19, NStZ 2020, 499, 500 Rn. 9 f. zur simultanen Vorlage und BGH, Urteil vom 19. November 1997 - 2 StR 470/97, BGHR StPO § 261 Identifizierung 13 zu unterschiedlich gestalteten Vorlagen) erkannt und erschöpfend gewürdigt hat. Soweit das Urteil hierzu - auch die Fälle II.4 und II.5 der Urteilsgründe betreffend - lediglich mitteilt, dass die Wiedererkennung im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgt sei, hätte bereits dies dem Landgericht Anlass geben müssen, sich mit der verstärkten Suggestibilität der Identifizierungssituation und einem deshalb verminderten Beweiswert der Wiedererkennung auseinanderzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 2024 - 1 StR 430/23, Rn. 32; Beschluss vom 9.
April 2013 - 5 StR 58/13, Rn. 5). Darüber hinaus handelte es sich nach den Urteilsgründen jedenfalls bei dem Wiedererkennen durch den Geschädigten St im Fall II.6 der Urteilsgründe auch um einen Fall des „wiederholten Wiedererkennens“, weil bereits im Ermittlungsverfahren eine Wahllichtbildvorlage erfolgt war. Den Urteilsgründen ist insoweit jedoch ebenfalls nicht zu entnehmen, dass sich das Landgericht der verringerten Beweisbedeutung eines wiederholten Wiedererkennens (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1961 - 2 StR 194/61, BGHSt 16, 204, 205 ff.; Beschluss vom 22. November 2017 - 4 StR 468/17, Rn. 4) bewusst war.
9 Als nicht tragfähig erweisen sich ferner die Erwägungen, mit denen das Landgericht in den Fällen II.4 und II.5 der Urteilsgründe eine Verwechslung des Angeklagten durch Ba und Fi aufgrund eines in I in Umlauf gebrachten Videos ausgeschlossen hat. Ungeachtet dessen, dass den Urteilsgründen bereits nicht zu entnehmen ist, ob das Video überhaupt den Angeklagten zeigt, schließt auch die Nennung einzelner äußerer Merkmale durch Ba und Fi nicht aus, dass ihre Erinnerung hieran durch Suggestion beeinflusst ist.
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12 2. Im Übrigen hat die aufgrund der Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hinsichtlich der verbleibenden Schuldsprüche keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
13 Insoweit bedarf lediglich der Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Berichtigung. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe der „gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung“ schuldig gesprochen. Es hat zwar erkannt, dass der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 255 StGB erfüllt ist, jedoch unterlassen, die Tat wie geboten im Tenor als besonders schwere räuberische Erpressung zu bezeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 2 StR 272/24, Rn. 6). Demgegenüber ist die gemeinschaftliche Begehungsweise nicht in den Urteilstenor aufzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. Juli 2025 - 2 StR 107/24, Rn. 6 mwN). Dies berichtigt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ohne Verstoß gegen § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. März 2023 - 4 StR 306/22, Rn. 8 mwN). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können.
14 3. Die aufgezeigten Rechtsfehler in der Beweiswürdigung führen zur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen II.4 bis II.7, II.9 und II.10 der Urteilsgründe mit den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Die Aufhebung der Schuldsprüche entzieht dem Strafausspruch die Grundlage; insoweit haben die Feststellungen Bestand.
15 4. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung durch eine andere Jugendkammer des Landgerichts.
Menges RiBGH Meybergist wegen Urlaubsgehindert zu signieren.
Grube Menges Schmidt Zimmermann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE606162026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public