KORE606162026 ECLI:DE:BGH:2025:171225B2STR153.25.0 BGH 2. Strafsenat 20251217 2 StR 153/25 Beschluss vorgehend BGH, 17. Dezember 2025, Az: 2 StR 153/25, Urteilvorgehend BGH, 17. Dezember 2025, Az: 2 S
§ 261Identifizierung 13; Beschluss vom 22. November 2017 - 4 St
R 468/17, Rn. 4), kann der Senat bereits nicht nachprüfen, ob das Landgericht alle für die Beweisqualität der Wiedererkennungsleistung maßgeblichen Umstände (vgl. etwa BGH, Urteil vom
- Februar 2022 - 2 StR 442/21, NStZ-RR 2022, 213, 214 f.; Beschluss vom
- April 2023 - 6 StR 110/23, NStZ 2023, 511 Rn. 5 zur Einzelbildvorlage; BGH, Urteile vom
- April 2011 - 4 StR 501/10,
§ 261Identifizierung 19 Rn. 13, und vom 12. März 2020 - 4 St
R 544/19, NStZ 2020, 499, 500 Rn. 9 f. zur simultanen Vorlage und BGH, Urteil vom 19. November 1997 - 2 StR 470/97,
§ 261
Identifizierung 13 zu unterschiedlich gestalteten Vorlagen) erkannt und erschöpfend gewürdigt hat. Soweit das Urteil hierzu - auch die Fälle II.4 und II.5 der Urteilsgründe betreffend - lediglich mitteilt, dass die Wiedererkennung im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgt sei, hätte bereits dies dem Landgericht Anlass geben müssen, sich mit der verstärkten Suggestibilität der Identifizierungssituation und einem deshalb verminderten Beweiswert der Wiedererkennung auseinanderzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 2024 - 1 StR 430/23, Rn. 32; Beschluss vom 9. April 2013 - 5 StR 58/13, Rn. 5). Darüber hinaus handelte es sich nach den Urteilsgründen jedenfalls bei dem Wiedererkennen durch den Geschädigten St im Fall II.6 der Urteilsgründe auch um einen Fall des „wiederholten Wiedererkennens“, weil bereits im Ermittlungsverfahren eine Wahllichtbildvorlage erfolgt war. Den Urteilsgründen ist insoweit jedoch ebenfalls nicht zu entnehmen, dass sich das Landgericht der verringerten Beweisbedeutung eines wiederholten Wiedererkennens (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1961 - 2 StR 194/61, BGHSt 16, 204, 205 ff.; Beschluss vom 22. November 2017 - 4 StR 468/17, Rn. 4) bewusst war. 9 Als nicht tragfähig erweisen sich ferner die Erwägungen, mit denen das Landgericht in den Fällen II.4 und II.5 der Urteilsgründe eine Verwechslung des Angeklagten durch Ba und Fi aufgrund eines in I in Umlauf gebrachten Videos ausgeschlossen hat. Ungeachtet dessen, dass den Urteilsgründen bereits nicht zu entnehmen ist, ob das Video überhaupt den Angeklagten zeigt, schließt auch die Nennung einzelner äußerer Merkmale durch Ba und Fi nicht aus, dass ihre Erinnerung hieran durch Suggestion beeinflusst ist. 10
- cc)Auch soweit das Landgericht die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten in den Fällen II.4 und II.5 der Urteilsgründe auf Angaben eines Sachverständigen zu gefertigten Videos des Täters stützt, begegnet dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der sich daraus ergebende Beweiswert kann schon deshalb nicht beurteilt werden, weil das Fachgebiet des Sachverständigen und die von ihm zugrunde gelegte Bewertungsskala nicht mitgeteilt werden, so dass das Ergebnis einer „schwach positiven Wahrscheinlichkeit“ nicht nachvollzogen werden kann (BGH, Beschluss vom 9. April 2013 - 5 StR 138/13, Rn. 6; Löwe-Rosenberg/Sander, StPO, 27. Aufl., § 261 Rn. 172). Dies gilt in besonderem Maße, als der Sachverständige nach den dargelegten Vergleichsergebnissen keine Übereinstimmung in persönlichen Auffälligkeiten festgestellt hat, denen - wie zum Beispiel Pigmentflecken, Narben u.ä. - besondere Aussagekraft zukommt (vgl. Löwe-Rosenberg/Sander, aaO; Rösing/Quarch/Danner, NStZ 2012, 548, 549), während die Fi Muttermale im Gesicht des Angeklagten als maßgebliches Wiedererkennungsmerkmal bezeichnete. 11
- dd)Das Urteil beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern in der Beweiswürdigung (§ 337 StPO). Angesichts der auf die Wahllichtbildvorlage erstreckten Beweisaufnahme kann der Senat auch im Fall II.6 der Urteilsgründe nicht ausschließen, dass allein die Bekanntschaft „der Gruppe von Videos und vom Sehen“ mit J dem Landgericht bereits ausgereicht hätte, um auf ein zuverlässiges Wiedererkennen hinreichend gut bekannter Personen zu schließen. 12 2. Im Übrigen hat die aufgrund der Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hinsichtlich der verbleibenden Schuldsprüche keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. 13 Insoweit bedarf lediglich der Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Berichtigung. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe der „gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung“ schuldig gesprochen. Es hat zwar erkannt, dass der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 255 StGB erfüllt ist, jedoch unterlassen, die Tat wie geboten im Tenor als besonders schwere räuberische Erpressung zu bezeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 2 StR 272/24, Rn. 6). Demgegenüber ist die gemeinschaftliche Begehungsweise nicht in den Urteilstenor aufzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. Juli 2025 - 2 StR 107/24, Rn. 6 mwN). Dies berichtigt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ohne Verstoß gegen § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. März 2023 - 4 StR 306/22, Rn. 8 mwN). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können. 14 3. Die aufgezeigten Rechtsfehler in der Beweiswürdigung führen zur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen II.4 bis II.7, II.9 und II.10 der Urteilsgründe mit den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Die Aufhebung der Schuldsprüche entzieht dem Strafausspruch die Grundlage; insoweit haben die Feststellungen Bestand. 15 4. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung durch eine andere Jugendkammer des Landgerichts. Menges RiBGH Meybergist wegen Urlaubsgehindert zu signieren. Grube Menges Schmidt Zimmermann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE606162026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public